Strafverteidigung gegen Vorwürfe der Geldwäsche

Bundesweite Verteidigung für Unternehmen und Privatpersonen in Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Geldwäsche.

Schnelle Akteneinsicht, klare Strategie, diskrete Kommunikation.

Nahaufnahme gestapelter 100-Euro-Scheine, die den finanziellen Aspekt von Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität symbolisieren.

Ausgezeichnet vom Tagesspiegel

Bundesweite Strafverteidigung bei Geldwäschevorwürfen

Ich verteidige bundesweit bei Vorwürfen nach § 261 StGB und greife frühzeitig ein, um strafrechtliche Risiken, Verfahrensdruck und wirtschaftliche Folgen konsequent zu begrenzen.

Mandaten betreut
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Jahre Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht
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Mögliche Folgen bei Geldwäsche-Delikten:

Geldstrafe oder Haft

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bei Geldwäsche (§ 261 StGB).

Bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe

In besonders schweren Fällen droht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Auch bei Leichtfertigkeit strafbar

Bei leichtfertiger Geldwäsche droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.

Kompetente Strafverteidigung für Ihren Fall

Wenn Sie bereits eine Vorladung erhalten haben, ist anwaltlicher Beistand unverzichtbar. Als Anwalt nehme ich für Sie unverzüglich Akteneinsicht. Ganz wichtig: Gehen Sie nicht zur Vernehmung, sondern nehmen Sie jetzt Ihre kostenlose Erstberatung bei mir in Anspruch:

Klassische Fehler beim Vorwurf der Geldwäsche vermeiden

Unüberlegte Schritte können Ermittlungen verschärfen und wirtschaftliche Folgen auslösen. Diese Punkte helfen, Ihre Position im Ermittlungsverfahren zu schützen.

Nicht vorschnell reagieren

Keine spontanen Erklärungen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Banken.
Bei Vorladungen, Anhörungsschreiben oder Kontosperren gilt: Geben Sie keine Stellungnahme ab. Notieren Sie Fristen und nehmen Sie zunächst Kontakt zu mir auf.

1.

Schweigerecht konsequent nutzen

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
Unkoordinierte Aussagen im Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche nach § 261 StGB verschlechtern die Verteidigung häufig dauerhaft. Ob und wann eine Einlassung sinnvoll ist, wird erst nach Akteneinsicht entschieden.

2.

Frühzeitig einen Anwalt für Geldwäsche einschalten

Als Anwalt für Geldwäsche übernehme ich Ihre Verteidigung von Beginn an.
Ich beantrage Akteneinsicht, prüfe Vorwürfe und Beweislage und übernehme die Kommunikation mit Ermittlungsbehörden, Banken und anderen Beteiligten, um vermeidbare Risiken frühzeitig zu begrenzen.

3.

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Lassen Sie uns Ihr Anliegen besprechen

Die beste Verteidigungsstrategie ist in jedem Einzelfall neu zu entwickeln. So gibt es beispielsweise vielfältige Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Strafe und ohne Prozess einzustellen. Ich streite, wenn es unvermeidlich ist, auch vor Gericht für Ihre Rechte und begleite Sie durch die Verhandlung. Ich berate Sie in jeder Lage des Verfahrens – vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Rechtsmittelverfahren.

Case Studies*

*Bitte beachten Sie, dass es sich um fiktive, gleichwohl aber wirklichkeitsnahe Beispiele handelt.

Verteidigung bei Geldwäsche: Vorgehen und Zielsetzung

So gehe ich bei einem Vorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB vor.

Kommunikation zentral steuern

Bei Geldwäsche-Verfahren entscheidet oft die frühe Kommunikation. Ich übernehme den Kontakt mit Ermittlungsbehörden und koordiniere das Vorgehen, damit keine unbedachten Aussagen die Lage verschärfen.

Ermittlungsstand und Beweislage analysieren

§ 261 StGB ist in den letzten Jahren deutlich verschärft worden, zugleich steigt die Zahl der Verfahren. Häufiger Ausgangspunkt ist der Vorwurf, die Herkunft von Vermögenswerten sei „unklar“. Nach Akteneinsicht prüfe ich Vorwurf, Beweislage und rechtliche Ansatzpunkte, bevor wir reagieren.

Verfahren strukturieren, Risiken begrenzen

Ich strukturiere Unterlagen, Zahlungsflüsse und Zuständigkeiten und schaffe schnell Übersicht. Bei Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchung, Sicherstellung oder Vermögensarrest achte ich auf Rechtmäßigkeit und reduziere vermeidbare Nebenfolgen.

Ziel: Verfahren abkürzen, Schäden begrenzen

Je nach Ausgangslage kann das Ziel eine deutliche Reduzierung des Tatvorwurfs sein, eine Einstellung des Verfahrens, die Abwehr von Vermögensabschöpfung oder eine pragmatische Lösung ohne öffentliche Hauptverhandlung. Entscheidend ist, früh die richtige strategische Richtung festzulegen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Thema Geldwäsche

§ 261 StGB ist eine hochkomplexe Vorschrift. Sie soll grundsätzlich den Umgang mit bemakelten Vermögenswerten erfassen. Hierunter versteht man Vermögenswerte, die aus rechtswidrigen Taten herrühren.  Tathandlung ist unter anderem das Verbergen, Verschaffen oder Verwenden eines solchen Gegenstandes. Ziel der Vorschrift ist es im Kern, bemakelte Vermögenswerte aus dem legalen Geldkreislauf zu isolieren.

Strafzumessung ist immer Sache des Einzelfalls. § 261 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, aber auch die Möglichkeit einer Geldstrafe. nach allgemeinen Regeln ist das Maß der Schuld des Täters für die konkrete Strafzumessung ausschlaggebend.

§ 261 abs. 1 StGB setzt grundsätzlich bedingten Vorsatz voraus. Abs. 6 normiert die Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche. Dies bezeichnet einen gesteigerten Grad von Fahrlässigkeit. Hiernach ist auch strafbar, wer die rechtswidrige Herkunft eines Vermögenswertes grob fahrlässig verkennt.

Ja, § 261 Abs. 9 StGB sieht dies vor. Die Erfassung von Auslandstaten ist dabei an komplexe, allerdings weitreichende Voraussetzungen geknüpft. Dies nimmt insbesondere Bezug auf europäische Vorschriften und Übereinkommen. 

Auf objektiver Ebene kann Vorwürfen im Bereich der Geldwäsche begegnet werden, indem die legale Herkunft des Geldes belegt wird. In subjektiver Hinsicht können die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes bzw. der Leichtfertigkeit angegriffen werden. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt stets persönliche Schuld voraus.

Ein sog. selbständiges Einziehungsverfahren dient lediglich der Einziehung von Vermögenswerten, ohne das strafrechtliche Vorwürfe gegen den Betroffenen erhoben werden. Dies kann etwa bei Vermögen unklarer Herkunft der Fall sein. die finanziellen Folgen können weitreichend sein. Faktisch obliegt es nahezu dem Betroffenen, die legale Herkunft von Vermögenswerten nachzuweisen, um die Einziehung abzuwenden.

Grundsätzlich ja. § 261 Abs. 10 S. 1 StGB sieht dies vor. Die finanziellen Folgen einer Verurteilung nach § 261 StGB können daher ganz erheblich sein.