Vorladung wegen Insolvenzverschleppung erhalten?

Bundesweite Verteidigung für Geschäftsführer und Organverantwortliche bei Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrottdelikten und weiteren Insolvenzstraftaten.

Frühe Akteneinsicht, klare rechtliche Einordnung, konsequente Verteidigungsstrategie.

Ausgezeichnet vom Tagesspiegel

Bundesweite Verteidigung im Insolvenzstrafrecht

Sie haben eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, mit der Ihnen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO oder andere Insolvenzstraftaten vorgeworfen werden? Als Fachanwalt für Strafrecht berate ich Sie in genau diesem Fall und erarbeite für Sie die bestmögliche Verteidigungsstrategie.

Mandaten betreut
0 +
Jahre Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht
0 +

Mögliche Folgen einer Insolvenzverschleppung:

Freiheitsstrafen

Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO)

Geldstrafen

Geldstrafe bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO).

Geschäftsführerunfähigkeit

Inhabilität nach § 6 Abs. 2 GmbHG mit der Folge, dass eine Bestellung zum Geschäftsführer ausgeschlossen ist.

Kompetente Strafverteidigung für Ihren Fall

Wenn Sie bereits eine Vorladung erhalten haben, ist anwaltlicher Beistand unverzichtbar. Als Anwalt nehme ich für Sie unverzüglich Akteneinsicht. Ganz wichtig: Gehen Sie nicht zur Vernehmung, sondern nehmen Sie Kontakt zu mir auf:

Klassische Fehler beim Vorwurf der Insolvenzverschleppung vermeiden

Unbedachte Schritte verschlechtern die Ausgangslage erheblich. Diese Punkte schützen Sie im Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung.

Nicht vorschnell reagieren

Keine spontanen Erklärungen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Insolvenzgericht.
Bei Vorladungen, Anhörungen oder schriftlichen Anfragen gilt: Geben Sie keine Stellungnahme ab. Notieren Sie Fristen und nehmen Sie zunächst Kontakt zu mir auf. Frühzeitige Aussagen lassen sich später regelmäßig nicht korrigieren.

1.

Schweigerecht konsequent nutzen

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
Unkoordinierte Angaben zur wirtschaftlichen Lage, zu Zahlungszeitpunkten oder zu Sanierungsbemühungen verschlechtern die Verteidigung häufig dauerhaft. Ob und wann eine Einlassung sinnvoll ist, wird erst nach Akteneinsicht entschieden.

2.

Frühzeitig einen Anwalt für Insolvenzverschleppung einschalten

Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer der Handlungsspielraum.
Ich beantrage Akteneinsicht, übernehme die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und prüfe insbesondere den Zeitpunkt der Insolvenzreife sowie die persönliche Verantwortlichkeit. Ziel ist es, vermeidbare Fehler in der frühen Phase des Verfahrens zu verhindern.

3.

dr-book-anwalt-fur-schwarzarbeit-vorwuerfe-berlin
Jetzt anwaltliche Hilfe sichern

Lassen Sie uns Ihr Anliegen besprechen

Die beste Verteidigungsstrategie ist in jedem Einzelfall neu zu entwickeln. So gibt es beispielsweise vielfältige Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Strafe und ohne Prozess einzustellen. Ich streite, wenn es unvermeidlich ist, auch vor Gericht für Ihre Rechte und begleite Sie durch die Verhandlung. Ich berate Sie in jeder Lage des Verfahrens – vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Rechtsmittelverfahren.

Case Studies*

*Bitte beachten Sie, dass es sich um fiktive, gleichwohl aber wirklichkeitsnahe Beispiele handelt.

Profitieren Sie von meiner Expertise im Insolvenzstrafrecht

Insolvenzreife wird in der Praxis häufig zu spät erkannt oder zu spät adressiert. Die Folgen sind regelmäßig Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung und weitere strafrechtliche Vorwürfe aus dem Umfeld der Unternehmenskrise.

Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)

Versäumte oder verzögerte Insolvenzantragstellung ist der klassische Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens. Entscheidend sind Zeitpunkt der Insolvenzreife und die persönliche Verantwortlichkeit.

Bankrottdelikte (§ 283 ff. StGB)

Im Zusammenhang mit der Krise geraten häufig Vermögensbewegungen, Buchführung und der Umgang mit Geschäftsunterlagen in den Fokus. Bankrottvorwürfe werden regelmäßig parallel erhoben.

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)

Nicht abgeführte Sozialabgaben sind ein eigenständiger Vorwurf mit hoher praktischer Relevanz. Er knüpft an die tatsächliche Entscheidung über Zahlungen an.

Untreue (§ 266 StGB)

Bei Zahlungen oder Vermögensdispositionen in der Krise wird häufig geprüft, ob eine Pflichtverletzung zulasten der Gesellschaft vorliegt. Das kann zu Untreuevorwürfen führen.

FAQ – Antworten auf Ihre Fragen im Insolvenzstrafrecht

Hier finden Sie Antworten auf einige der häufigsten Fragen, die mir in meiner Praxis im Bereich des Insolvenzstrafrechts begegnen. 

Zentrales Delikt ist die Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO. Daneben enthält § 283 StGB einige zentrale Insolvenzdelikte, insbesondere das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten. Nicht selten werden im Rahmen einer Insolvenz auch Betrugsvorwürfe laut.

Nach § 15a Abs. 4 InsO ist strafbar, wer entgegen der insolvenzrechtlichen Pflicht einen Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt. Diese Pflicht trifft primär Mitglieder des Vertretungsorgans einer Gesellschaft, mithin Geschäftsführer oder Vorstände. Grundsätzlich ist ein Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife zu stellen.

Der Strafrahmen etwa der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Vielfach werden Straftaten im Insolvenzstrafrecht jedoch mit Geldstrafe geahndet. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Gerät das Unternehmen in die Krise, empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig insolvenzrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Vielen strafrechtlichen Risiken kann so vorgebeugt werden, insbesondere durch ordnungsgemäße Antragsstellung.

Eine ordnungsgemäße Buchführung ist in der Krise des Unternehmens besonders wichtig. Verstöße gegen die Buchführungspflichten, wie das Vernichten oder Verheimlichen von Buchhaltungsunterlagen, können zu strafrechtlichen Folgen führen. § 283 StGB enthält entsprechende Tatbestände.

Ja, die bewusst falsche Darstellung der finanziellen Lage eines Unternehmens in der Krise vor Insolvenzantragsstellung wird vielfach strafrechtliche Folgen haben. Dies gilt etwa, wenn dadurch Geschäftspartner getäuscht und geschädigt werden. Das Verschleiern der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage kann eine eigenständige Bankrottstraftat darstellen.

Die (strafrechtliche) Verantwortlichkeit von Geschäftsführern reicht weit. Diese kann auch an ein Unterlassen anknüpfen. Allerdings gibt es auch im Insolvenzstrafrecht keine Strafbarkeit ohne persönliche Vorwerfbarkeit. Es muss in jedem Fall der Verstoß gegen konkrete Strafnormen nachgewiesen werden.