Strafverteidigung beim Vorwurf der Schwarzarbeit
Bundesweite Verteidigung für Unternehmen und Arbeitgeber gegen Zoll (FKS), DRV und Steuerfahndung.
Schnelle Akteneinsicht, klare Strategie, diskrete Kommunikation.
- Akute Hilfe bei Durchsuchung, Beschlagnahme, Anhörung
- Über 10 Jahre Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht
- Erstberatung innerhalb von 24h möglich


Ausgezeichnet vom Tagesspiegel
Bundesweite Strafverteidigung mit Erfahrung
Ihr Rechtsanwalt bei Vorwurf der Schwarzarbeit und § 266a StGB – bundesweite Verteidigung im Ermittlungsverfahren.
Mögliche Folgen bei Schwarzarbeit-Delikten:
Hohe Geldbußen
Bis zu 500.000 Euro Bußgeld bei Verstößen gegen das SchwarzArbG.
Freiheitsstrafen
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bei schwerer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO.
Berufsverbote
Fünfjähriges Geschäftsführungs- und Vorstandsverbot bei Freiheitsstrafen ab einem Jahr.
Kompetente Strafverteidigung für Ihren Fall
Wenn Sie bereits eine Vorladung erhalten haben, ist anwaltlicher Beistand unverzichtbar. Als Anwalt nehme ich für Sie unverzüglich Akteneinsicht. Ganz wichtig: Gehen Sie nicht zur Vernehmung, sondern nehmen Sie Kontakt zu mir auf:
Klassische Fehler beim Vorwurf der Schwarzarbeit vermeiden
Unbedachte Reaktionen verschlechtern die Ausgangslage. Diese Punkte schützen Sie im Ermittlungsverfahren.
Nicht vorschnell reagieren
Keine spontanen Erklärungen gegenüber Zoll, FKS oder anderen Behörden.
Bei Anrufen, Schreiben oder Terminen mit Zoll/FKS gilt: Gehen Sie nicht zur Vernehmung. Notieren Sie Fristen und nehmen Sie zuerst Kontakt zu mir auf.
1.
Schweigerecht konsequent nutzen
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
Unkoordinierte Aussagen im Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit oder § 266a StGB verschlechtern die Verteidigung häufig dauerhaft. Ob und wann eine Einlassung sinnvoll ist, wird nach Akteneinsicht entschieden.
2.
Frühzeitig einen Anwalt für Schwarzarbeit einschalten
Als Anwalt für Schwarzarbeit übernehme ich die Verteidigung von Beginn an.
Ich beantrage Akteneinsicht, übernehme die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und verhindere vermeidbare Fehler in der frühen Phase des Verfahrens.
3.

Jetzt anwaltliche Hilfe sichern
Lassen Sie uns Ihr Anliegen besprechen
Die beste Verteidigungsstrategie ist in jedem Einzelfall neu zu entwickeln. So gibt es beispielsweise vielfältige Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Strafe und ohne Prozess einzustellen. Ich streite, wenn es unvermeidlich ist, auch vor Gericht für Ihre Rechte und begleite Sie durch die Verhandlung. Ich berate Sie in jeder Lage des Verfahrens – vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Rechtsmittelverfahren.
Case Studies*



Verteidigung bei Schwarzarbeit: Vorgehen und Zielsetzung
So gehe ich bei einem Vorwurf der Schwarzarbeit vor.
Kommunikation zentral steuern
Ich übernehme die Kommunikation mit Ermittlungsbehörden und sorge dafür, dass keine unkoordinierten Aussagen die Verteidigungsposition schwächen.
Ermittlungsstand und Beweislage analysieren
Nach Akteneinsicht bewerte ich Vorwürfe, Beweisführung und rechtliche Ansatzpunkte. Erst auf dieser Grundlage wird die Verteidigungsstrategie festgelegt.
Verfahren strukturieren, Risiken begrenzen
Wir ordnen Unterlagen, Zuständigkeiten und Abläufe. Bei Durchsuchungen oder Sicherstellungen achten wir auf saubere Dokumentation und vermeiden vermeidbare Folgeprobleme im Betrieb.
Ziel: Verfahren abkürzen, Schäden begrenzen
Je nach Lage kann das Ziel eine deutliche Reduzierung der Vorwürfe sein, eine Einstellung (gegebenenfalls gegen Auflage) oder eine pragmatische Erledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung. Entscheidend ist, früh die richtige Richtung vorzugeben.
FAQ – Antworten auf Ihre Fragen im Arbeitgeberstrafrecht
Hier finden Sie Antworten auf einige der häufigsten Fragen, die mir in meiner Praxis im Bereich des Arbeitgeberstrafrechts begegnen.
Ist Schwarzarbeit Steuerhinterziehung?
Da die Leistung vielfach weder ordnungsgemäß abgerechnet noch dokumentiert wird, wird die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer weder angemeldet noch abgeführt. Hierin liegt ein wesentliches Ziel der Schwarzarbeit: fehlende Rechnungsstellung und Barzahlung sollen dies gerade möglich. In einem solchen Vorgehen und dem Unterlassen der steuerrechtlich gebotenen Anmeldungen und Abführungen liegt eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Verpflichtet etwa zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung ist regelmäßig der Leistungserbringer. Derjenige, der bei vollen Bewusstsein der Umstände durch die Beauftragung ein solches Vorgehen erst ermöglicht, ist jedenfalls Teilnehmer der Steuerstraftat und kann entsprechend belangt werden.
Schwarzarbeit im Baugewerbe
Besonders verbreitet war und ist die Schwarzarbeit im Baugewerbe. Dabei sind die Konstellationen höchst unterschiedlich. Häufig stehen entsprechende Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Einsatz von Subunternehmern. Wenn diese ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, stellt sich vielfach schnell die Frage ob der Auftraggeber verantwortlich sein kann. Die Ermittlungsbehörden bejahen dies oft schnell und unterstellen nicht selten weit reichende Abreden, welche auf die Erbringung von Schwarzarbeit gerichtet seien.
Verbreitet sind auch Vorwürfe, nach welchen der Arbeitsumfang regulär angemeldeter Arbeitnehmer zu niedrig angegeben werde. Diese leisteten in Wirklichkeit – so oft die Verdachtshypothese der Ermittlungsbehörden – umfangreichere Tätigkeiten, welche angeblich in bar vergütet werden. Entsprechende Vorwürfe richten sich dann sowohl auf eine Steuerhinterziehung als auch auf das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Verschleierung von Barzahlungen werden häufig Scheinrechnungen verwendet.
§ 266a StGB: Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
Sind aus Sicht der Ermittlungsbehörden Arbeitnehmer „schwarz“ bezahlt worden, besteht zugleich ein Tatverdacht wegen einer Straftat nach § 266a StGB. Denn wenn Arbeitslohn bar ausgezahlt worden ist, ist die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung regelmäßig auch unterblieben. Das Vorenthalten der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge stellt eine eigenständige, oft erhebliche Straftat dar. Dies ergibt sich gerade aus der relativen Höhe und wirtschaftlichen Bedeutung der Lohnnebenkosten, die bei entsprechenden Umsätzen schnell zu angeblichen Hinterziehungsbeträgen in erheblicher Höhe führen.
In den angesprochenen Konstellationen werden Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage der ermittelten Schwarzlohnzahlung berechnet. Dies erfolgt oft unter Einbindung der Rentenversicherungsträger.
Finanzielle Folgen – Nachforderung und Arrest
Die finanziellen Folgen entsprechender Vorwürfe können dramatisch sein. Gerade wenn Vorwürfe in Bezug auf unterschiedliche Steuerarten erhoben werden, sind schnell erhebliche Beträge erreicht. Hinzu tritt, dass auf Grundlage der – oft überhöhten – Schätzungen auch angeblich hinterzogene Sozialversicherungsabgaben berechnet werden.
Dies kann zu vermeintlichen Gesamtschadensbeträgen im Millionenbereich führen. Erneut: vielfach erweisen sich die Berechnungen und Schätzungen der Ermittlungsbehörden als wenig fundiert bzw. weit überhöht. Gleichwohl bestimmen diese zunächst das Ermittlungsverfahren. Bereits frühzeitig kann auch ein strafprozessualer Arrest verhängt werden, mit welchem Konten und Vermögenswerte eingefroren werden.
Strafe bei Schwarzarbeit?
Selbstverständlich ist die Strafe immer eine Frage des Einzelfalls. Maßgeblich ist gerade im Bereich der „Schwarzarbeit“ jedoch das Ausmaß des verursachten Schadens. Die im Bereich der Steuerhinterziehung entwickelten Grundsätze – insbesondere des BGH – finden hier Anwendung. Eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe – eine solche unter zwei Jahren – kommt hiernach dann nicht mehr in Betracht, wenn ein Hinterziehungsbetrag von 1 Millionen € erreicht ist.
Besondere Schwierigkeit der Schadensermittlung
Die Schadensermittlung und – schätzung stellt ein wesentliches Problem von Strafverfahren in diesem Bereich dar. Naturgemäß existiert keine Dokumentation etwa der erbrachten Leistungen. Die Ermittlungsbehörden sind daher darauf angewiesen, den Umfang der angeblich erbrachten Leistungen auf andere Weise zu ermitteln. Teilweise geschieht dies – gerade am Bau – unter Rückgriff auf Erfahrungswerte und erbrachte Gewerke.
Teilweise geschieht dies jedoch auch im Wege von Schätzungen. Diese orientieren sich etwa an den Umsätzen eines Unternehmens und schätzen sodann eine Lohnquote, welche wiederum Grundlage der weiteren Berechnungen zum steuerlichen Schaden ist. Der BGH billigt eine solch pauschale Berechnung durchaus. Vorausgesetzt ist allerdings dass ihre Grundlagen nachvollziehbar sind. Eine Lohnquote von zwei Dritteln des Nettoumsatzes im Baugewerbe wird grundsätzlich nicht beanstandet.