- Geldwäsche, Wirtschaftsstrafrecht
Glücksspiel (§§ 284, 285 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB)
Inhalte
Geldwäscheverdachtsanzeige wegen Glücksspiels
Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche?
Unerlaubtes Glücksspiel?
Strafbarkeit nach § 285 StGB
Leichtfertige Geldwäsche, § 261 Abs. 6 S. 1 StGB
Einziehung: Zugriff auf alle Auszahlungen?
Selbständige Einziehung?
Fazit
Geldwäscheverdachtsanzeige wegen Glücksspiels
Das Glücksspiel im Internet ist häufig mit verschiedenen Transaktionen mit Zahlungsanbietern verbunden. Gerade bei ausländischen Wettanbietern werden die Zahlungen über verschiedene Dienstleister abgewickelt. Weist ein Konto eine Vielzahl von Zahlung an entsprechender Zahlungsdienstleister auf, nehmen Banken dies immer häufiger zum Anlass für Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz. Insbesondere erkennen die Banken vielfach, welche Zahlungen mit ausländischen Glücksspielanbietern in Zusammenhang zu bringen sind. Nicht selten nehmen Spieler im Internet auch eine ganze Vielzahl von einzelnen Transaktionen, oft sogar bei einer Vielzahl von Wettanbietern, vor.
Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche?
Die entsprechenden Kontobewegungen und Verdachtsanzeigen führen sodann häufig dazu, dass Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet werden. Schnell ist auch der Verdacht bei der Hand, die Zahlungen stellten lediglich die Weiterleitung bemakelter Gelder – nach Art eines Finanzagenten – dar. Gerade in einer frühen Phase der Ermittlungen wird dies oft nicht näher hinterfragt. Vielfach wird ein strafprozessualer Arrest erlassen und das betroffene Konto gesperrt.
Unerlaubtes Glücksspiel?
Eine mögliche Strafbarkeit wegen Geldwäsche setzt im Ausgangspunkt voraus, dass es sich bei dem jeweiligen Anbieter um unerlaubtes Glücksspiel handelt.
Prinzipiell ist nach dem Glücksspielstaatsvertrag eine innerstaatliche Erlaubnis erforderlich. Verfügt ein (ausländischer) Glücksspielanbieter nicht über eine solche innerstaatliche Erlaubnis, handelt es sich grundsätzlich um verbotenes Glücksspiel nach § 284 StGB. Es handelt sich um eine hochgradig umstrittene Frage. Insbesondere europarechtliche Fragen um die Anerkennung von Erlaubnissen aus EU-Staaten stehen immer wieder in Streit. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit. Die Praxis der Strafverfolgungsbehörden orientiert sich dagegen regelmäßig an der sogenannten Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder.
Zahlungen, die von einem Anbieter unerlaubten Glücksspiels herrühren, kommen daher grundsätzlich als Tatobjekt einer Geldwäsche in Betracht.
Strafbarkeit nach § 285 StGB
Prinzipiell macht sich jedoch nicht wegen Geldwäsche strafbar, wer bereits wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Die Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel, § 285 StGB, hindert eine Bestrafung wegen Geldwäsche, § 261 Abs. 7 StGB.
Die Vorschrift stellt die bloße Teilnahme an einem verbotenen Glücksspiel unter Strafe. Die objektiven Voraussetzungen einer Beteiligung werden vielfach vorliegen und leicht nachzuweisen sein.
§ 285 StGB wird in einer Vielzahl von Konstellationen jedoch aus subjektiven Gründen nicht einschlägig sein. Dies wird immer dann naheliegen, wenn das Vorliegen einer Erlaubnis umstritten ist. Gerade illegale Wettanbieter täuschen die Nutzer über das Vorliegen behördlicher Erlaubnisse teilweise bewusst. In vielen Fällen wird es daher an einer Kenntnis des zugrunde liegenden Rechtsrahmens und entsprechend am bedingten Vorsatz fehlen.
Vorladung wegen illegalen Glücksspiels?
Wenn den Ermittlungsbehörden Transaktionen mit bestimmten Dienstleistern, die für (illegales) Glücksspiel bekannt sind, auffallen, wird nicht selten wegen des Verdachts nach § 285 StGB ermittelt. § 285 StGB stellt die Beteiligung an einem Glücksspiel unter Strafe und verweist im Übrigen auf die Voraussetzungen des § 284 StGB. Nach § 284 StGB ist im Grundsatz strafbar, wer
ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt.
Wer eine Vorladung wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Glückspiel erhält, sollte zunächst – wie ganz allgemein – von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und sich anwaltlich beraten lassen. Denn selbst wenn eine Strafbarkeit wegen der Beteiligung an einem Glücksspiel ausscheiden sollte, kann der Verdacht einer fahrlässigen Geldwäsche erhoben werden.
Leichtfertige Geldwäsche, § 261 Abs. 6 S. 1 StGB
Selbst wenn eine Strafbarkeit nach § 285 StGB ausscheidet, kann eine leichtfertige Geldwäsche im Sinne des § 261 Abs. 6 S. 1 StGB vorliegen. Die Leichtfertigkeit bezeichnet ein gesteigertes Maß an Fahrlässigkeit. Angesichts des Umstandes, dass die oben erwähnte Whitelist im Internet leicht zugänglich ist, werden die Ermittlungsbehörden gerade bei umfangreicheren Transaktion mit Wettanbietern dies im Zweifel bejahen.
Einziehung: Zugriff auf alle Auszahlungen?
Höchst problematisch kann sie auf die Frage der Einziehung darstellen. Wirtschaftlich kann dies ganz dramatische Folgen haben, da die Einziehung prinzipiell lediglich auf das im Rahmen einer Straftat Erlangte zielt.
Dies gilt auf mehreren Ebenen: Wird eine Strafbarkeit – nach § 261 StGB oder 285 StGB – angenommen, könnten die jeweiligen Zuflüsse, die Auszahlungen von Seiten des Glücksspielanbieters, eine Abschöpfung unterliegen. Da es an der Erlaubtheit des zugrunde liegenden Glücksspiels fehlt, wären auch Aufwendungen grundsätzlich nicht abziehbar. Dies könnte zu dem wirtschaftlich absurden Ergebnis führen, dass die Einzahlungen an den Glücksspielanbieter nicht zu berücksichtigen sind. In der Logik des Einziehungsrechts wäre dies nicht zu beanstanden.
Selbständige Einziehung?
Selbst wenn das einmal wegen des Verdachts der Geldwäsche geführte Verfahren eingestellt ist, bliebe noch der Weg über die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB. Denn nach § 76a Abs. 4 S. 3 Nr. 1f StGB stellt jedenfalls die Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB eine Katalogtat dar. Im selbständigen Einziehungsverfahren nimmt der Staat Zugriff auf Vermögenswerte, auch wenn die Verurteilung einer bestimmten Person nicht erfolgt.
Fazit
Die Pflichten der Geldinstitute zur Erstattung von Verdachtsanzeigen werden immer umfangreicher. Damit geraten vermehrt auch Transaktionen mit Glücksspiel- und Wettanbietern in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Die zugrunde liegenden strafrechtlichen Regelungen sind dabei streng und weitreichend. Dies ist Vielen nicht bewusst. Die finanziellen Folgen eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens können insbesondere über die Einziehung sehr weitreichend sein.
Dr. Jan Philipp Book
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