Strafverteidigung im Insolvenzstrafrecht

Viele Unternehmensinsolvenzen sind mit insolvenzstrafrechtlichen Vorwürfen gegen aktuelle und ehemalige Geschäftsführer verbunden. Im Bereich des Insolvenzstrafrechts liegt seit Langem ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit. Gerade das Zusammenspiel von Insolvenz- und Strafrecht bietet vielfältige Verteidigungsansätze. 

Verteidigung im Insolvenzstrafrecht

Regelmäßig werden Insolvenzakten den Staatsanwaltschaften zur Überprüfung vorgelegt – hieraus erwachsen häufig strafrechtliche Ermittlungsverfahren, da die Anforderungen des Insolvenzstrafrechts streng sind. Dies gilt vor allem für die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags. 

Verteidigung bei Insolvenzverschleppung

§ 15a Abs. 4 InsO normiert die Strafbarkeit der sogenannten Insolvenzverschleppung. Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Straftatbestands sind dabei komplex.

Bankrottdelikte

Das Strafgesetzbuch kennt eine Reihe sogenannter Bankrottdelikte, insb. die Vorschrift des § 283 StGB. In der Krise des Unternehmens unterliegt der Schuldner besonderen strafrechtlichen Anforderungen.

Faktische Geschäftsführer

Strafverfolgungsbehörden wollen nicht selten die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausdehnen und auch sog. faktische Geschäftsführer belangen.

Strafrechtliche Beratung im Insolvenzverfahren

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Wenn Sie mit Vorwürfen im Insolvenzstrafrecht konfrontiert sind, stehe ich Ihnen gerne zur Seite. Zögern Sie nicht, Kontakt mit mir aufzunehmen. Auch hier gilt: Je früher, desto besser.

Verteidigung gegen insolvenzstrafrechtliche Vorwürfe

Strafverteidigung im  Bereich des Insolvenzstrafrechts  ist anspruchsvoll – aber auch chancenreich.

Spezialkenntnisse im Insolvenzstrafrecht:

Mein besonderes Interesse gilt seit Jahren dem Insolvenzstrafrecht.  In diesem Bereich halte ich immer wieder Vorträge und veröffentliche zu aktuellen Themen.

Persönliche und maßgeschneiderte Beratung:

Ich entwickele eine konkret auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie. Das Ergebnis immer im Blick.

Fachartikel aus dem Insolvenzstrafrecht

Vorwürfe wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO zielen regelmäßig auf die Geschäftsführer, können gelegentlich aber auch andere Personen erfassen. Eine jüngere Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Lübeck (Beschluss vom 27. Februar 2023, 6 Qs 33/22, 6 Qs 33/22 - 720 Js 4897/20) lenkt den Blick auf genau eine solche Konstellation:
Insolvenzverschleppung durch Geschäftsführer stellt ein relevantes Risiko dar. Daher lohnt ein genauer Blick auf die Voraussetzungen der Strafbarkeit und besondere Risiken.
Der BGH hat sich wieder einmal zur Strafbarkeit der sogenannten Firmenbestattung geäußert.

FAQ – Antworten auf Ihre Fragen im Insolvenzstrafrecht

Hier finden Sie Antworten auf einige der häufigsten Fragen, die mir in meiner Praxis im Bereich des Insolvenzstrafrechts begegnen. 

Zentrales Delikt ist die Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO. Daneben enthält § 283 StGB einige zentrale Insolvenzdelikte, insbesondere das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten. Nicht selten werden im Rahmen einer Insolvenz auch Betrugsvorwürfe laut.

Nach § 15a Abs. 4 InsO ist strafbar, wer entgegen der insolvenzrechtlichen Pflicht einen Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt. Diese Pflicht trifft primär Mitglieder des Vertretungsorgans einer Gesellschaft, mithin Geschäftsführer oder Vorstände. Grundsätzlich ist ein Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife zu stellen.

Der Strafrahmen etwa der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Vielfach werden Straftaten im Insolvenzstrafrecht jedoch mit Geldstrafe geahndet. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Gerät das Unternehmen in die Krise, empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig insolvenzrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Vielen strafrechtlichen Risiken kann so vorgebeugt werden, insbesondere durch ordnungsgemäße Antragsstellung.

Eine ordnungsgemäße Buchführung ist in der Krise des Unternehmens besonders wichtig. Verstöße gegen die Buchführungspflichten, wie das Vernichten oder Verheimlichen von Buchhaltungsunterlagen, können zu strafrechtlichen Folgen führen. § 283 StGB enthält entsprechende Tatbestände.

Ja, die bewusst falsche Darstellung der finanziellen Lage eines Unternehmens in der Krise vor Insolvenzantragsstellung wird vielfach strafrechtliche Folgen haben. Dies gilt etwa, wenn dadurch Geschäftspartner getäuscht und geschädigt werden. Das Verschleiern der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage kann eine eigenständige Bankrottstraftat darstellen.

Die (strafrechtliche) Verantwortlichkeit von Geschäftsführern reicht weit. Diese kann auch an ein Unterlassen anknüpfen. Allerdings gibt es auch im Insolvenzstrafrecht keine Strafbarkeit ohne persönliche Vorwerfbarkeit. Es muss in jedem Fall der Verstoß gegen konkrete Strafnormen nachgewiesen werden.

Ihre Fragen zum Insolvenzstrafrecht?

Falls Ihre Fragen  hier noch nicht vollständig beantwortet wurden, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.  

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Lassen Sie uns Ihr Anliegen besprechen. Gerade im Strafrecht gilt: Je früher wir uns Ihrer Angelegenheit annehmen, desto besser für den weiteren Verlauf.
Nehmen Sie daher gerne kurzfristig Kontakt auf.