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Wie wird Geldwäsche bestraft? Die Strafvorschrift der Geldwäsche nach § 261 StGB sieht einen Strafrahmen vor, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren verhängt werden, § 261 Abs. 5 StGB. Was bedeutet das aber für den konkreten Fall? Mit welchen Folgen hat ein Beschuldigter in seinem Verfahren zu rechnen? Gerade wenn eine Vorladung wegen des Vorwurfs der Geldwäsche eingeht, stellt sich diese Frage mit besonderer Deutlichkeit.

Fachartikel aus dem Straf- und Wirtschaftsstrafrecht

Im Rahmen der Fachartikel informiere ich zu aktuellen Themen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung, insbesondere  in den Bereichen des Wirtschafts-, Steuer- und Insolvenzstrafrechts.  

Wie wird Geldwäsche bestraft? Die Strafvorschrift der Geldwäsche nach § 261 StGB sieht einen Strafrahmen vor, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren verhängt werden, § 261 Abs. 5 StGB. Was bedeutet das aber für den konkreten Fall? Mit welchen Folgen hat ein Beschuldigter in seinem Verfahren zu rechnen? Gerade wenn eine Vorladung wegen des Vorwurfs der Geldwäsche eingeht, stellt sich diese Frage mit besonderer Deutlichkeit.
Das Geldwäschegesetz enthält in (zunächst übersichtlich erscheinenden) 59 Paragrafen eine Vielzahl von komplexen Regelungen. Diese werden durch die nahezu unermüdliche Tätigkeit des Gesetzgebers immer weiter ausgedehnt, ergänzt und modifiziert. Es handelt sich bei den Vorschriften des Geldwäschegesetzes zwar nicht um strafrechtliche Regelungen, allerdings haben sie für die strafrechtliche Praxis unter unterschiedlichen Gesichtspunkten Bedeutung: Vielfach sind es die Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz (§§ 43 ff. GwG), die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Geldwäsche führen. Daneben enthält das Geldwäschegesetz selbst eine ganze Reihe von (teils empfindlichen geahndeten) Ordnungswidrigkeiten. Es bestehen mithin erhebliche Wechselwirkungen.
Vorwürfe wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO zielen regelmäßig auf die Geschäftsführer, können gelegentlich aber auch andere Personen erfassen. Eine jüngere Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Lübeck (Beschluss vom 27. Februar 2023, 6 Qs 33/22, 6 Qs 33/22 - 720 Js 4897/20) lenkt den Blick auf genau eine solche Konstellation:
Auch und gerade im Wirtschaftsstrafrecht wird die Vertretung von Geschädigten und geschädigten Unternehmen immer wichtiger. Vielfach geht es dabei auch um die (vorläufige) Sicherung von Vermögenswerten.
Die Strafvorschrift der Geldwäsche gemäß § 261 StGB ist wichtiger denn je. Dies zeigen nicht zuletzt jüngere Gesetzgebungsvorhaben wie beispielsweise das sogenannte Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz. Dieses soll ein Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, in welchem wesentliche Zuständigkeiten konzentriert werden, schaffen. Es steht daher zu erwarten, dass die Verfolgungsintensität – auch und gerade unter dem Eindruck europäischer Gesetzgebung – weiter zunehmen wird.
Insolvenzverschleppung durch Geschäftsführer stellt ein relevantes Risiko dar. Daher lohnt ein genauer Blick auf die Voraussetzungen der Strafbarkeit und besondere Risiken.
§ 261 StGB normiert die Strafbarkeit der Geldwäsche. Die Vorschrift zielt darauf, dem Umgang mit aus rechtswidrigen Taten stammenden Vermögenswerten zu unterbinden. Auf diese Weise soll ein Beitrag zur wirksamen Verbrechensbekämpfung geleistet werden, indem die hieraus erwachsenden finanziellen Vorteile unterbunden werden. Das Geldwäschegesetz verpflichtet inzwischen umfangreich zur Erstattung von Verdachtsmeldungen (etwa nach § 43 GwG), wenn Umstände darauf hindeuten, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammenden könnte. Entsprechend steigt nicht nur die Anzahl von Ermittlungsverfahren, sondern auch die Gefahr, zu Unrecht in den Fokus der Ermittlungsbehörden zu geraten. Deshalb stellt sich immer häufiger die Frage, wie mit einer Vorladung wegen Geldwäsche umzugehen ist.
Der BGH hat sich wieder einmal zur Strafbarkeit der sogenannten Firmenbestattung geäußert.
Das BVerfG hat ein einer neuen Entscheidung zur Einziehung auch eine echte Rückwirkung gebilligt. Wir stellen die Entscheidung vor.