Anwalt für Insolvenzverschleppung in Berlin und bundesweit

Strafverteidigung für Geschäftsführer, Unternehmer und Organverantwortliche bei Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung.

Viele Unternehmensinsolvenzen sind mit insolvenzstrafrechtlichen Vorwürfen gegen aktuelle und ehemalige Geschäftsführer verbunden. Im Bereich des Insolvenzstrafrechts liegt seit Langem ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit. Gerade das Zusammenspiel von Insolvenz- und Strafrecht bietet vielfältige Verteidigungsansätze.

Dr. Book – Anwalt für Insolvenzverschleppung in Berlin, spezialisiert auf Verteidigung und Beratung für Geschäftsführer und Unternehmer.
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Ausgezeichnet vom Tagesspiegel

Bundesweite Strafverteidigung bei Insolvenzverschleppung

Als Fachanwalt für Strafrecht in Berlin verteidige ich Geschäftsführer und Unternehmer bei Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott, Gläubigerbegünstigung und weiteren Insolvenzstraftaten.

Mandaten betreut
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Jahre Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht
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Mögliche Folgen einer Insolvenzverschleppung

Wird eine Insolvenzverschleppung angenommen, können für Geschäftsführer verschiedene Folgen im Raum stehen. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen kann insbesondere auch die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer betroffen sein. Welche Konsequenzen konkret drohen, richtet sich nach dem Einzelfall und der strafrechtlichen Bewertung des Vorwurfs.

Freiheitsstrafen

Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO kann eine Freiheitsstrafe drohen. Maßgeblich ist, ob eine Antragspflicht bestand und ob diese vorsätzlich verletzt wurde.

Geldstrafen

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Insolvenzverschleppung kommt auch eine Geldstrafe in Betracht. Gerade bei fahrlässigem Verhalten muss genau geprüft werden, wann die wirtschaftliche Krise tatsächlich erkennbar war.

Geschäftsführerunfähigkeit

Eine Verurteilung kann zur Inhabilität nach § 6 Abs. 2 GmbHG führen. Die Folge ist, dass eine Bestellung zum Geschäftsführer ausgeschlossen sein kann.

Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung?

Machen Sie keine vorschnellen Angaben gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Insolvenzverwalter. Eine belastbare Verteidigungsstrategie beginnt mit Akteneinsicht und einer genauen Prüfung der wirtschaftlichen Ausgangslage.

Verteidigung im Insolvenzstrafrecht

Regelmäßig werden Insolvenzakten den Staatsanwaltschaften zur Überprüfung vorgelegt – hieraus erwachsen häufig strafrechtliche Ermittlungsverfahren, da die Anforderungen des Insolvenzstrafrechts streng sind. Dies gilt vor allem für die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags.

Insolvenzverschleppung

Die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO ist der zentrale Vorwurf im Insolvenzstrafrecht. Sie betrifft die Frage, ob ein Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß gestellt wurde.

Für die Verteidigung kommt es vor allem auf die genaue zeitliche Einordnung an:

  • Wann soll Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sein?
  • Lag nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vor?
  • Bestand eine tragfähige Fortführungsprognose?
  • Welche Informationen lagen der Geschäftsführung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vor?
  • Gab es Sanierungsbemühungen, Gespräche mit Beratern oder konkrete Maßnahmen zur Stabilisierung?

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Bankrott und Buchführungsdelikte

Bankrottdelikte nach § 283 StGB betreffen krisenbezogene Handlungen, die Gläubigerinteressen beeinträchtigen oder die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschleiern können. Typische Vorwürfe sind das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, unübersichtliche Vermögensverhältnisse, wirtschaftlich nicht vertretbare Geschäfte oder Verstöße gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten.

In der Praxis werden hierzu häufig Kontobewegungen, Buchhaltungsunterlagen, Jahresabschlüsse, Verträge und Vermögensübertragungen rückwirkend ausgewertet. Nicht jede unvollständige Dokumentation oder nachträglich ungünstige Entscheidung erfüllt jedoch einen Straftatbestand. Entscheidend ist, ob ein konkretes Verhalten in der Krise strafrechtlich relevant war und ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit tragfähig nachweisbar sind.

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Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB gehört zu den häufigsten Begleitvorwürfen in Unternehmenskrisen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung rechtzeitig abgeführt wurden. Liquiditätsengpässe entlasten nicht ohne Weiteres, weil die Abführung dieser Beiträge strafrechtlich besonders sensibel ist.

Für Geschäftsführer ist daher entscheidend, welche Liquidität im maßgeblichen Zeitraum vorhanden war, welche Zahlungen geleistet wurden und ob rechtzeitig Vorsorge für die Sozialversicherungsbeiträge getroffen wurde. In der Verteidigung muss genau geprüft werden, wer tatsächlich für Lohnabrechnung, Zahlungsläufe und Liquiditätssteuerung verantwortlich war und ob ein strafbarer Pflichtverstoß nachweisbar ist.

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Vermögensabschöpfung und Einziehung

In Insolvenzstrafverfahren geht es häufig nicht nur um Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Eine erhebliche Rolle können Vermögensabschöpfung, Wertersatzeinziehung oder Vermögensarrest spielen. Geprüft wird, ob durch die Tat wirtschaftliche Vorteile erlangt wurden, etwa durch Entnahmen, Vermögensverschiebungen, rechtswidrige Veräußerungsgeschäfte oder ersparte Aufwendungen..

Gerade hier ist eine präzise Zuordnung wichtig: Wurde ein Vermögensvorteil persönlich erlangt oder ist er der Gesellschaft zugeflossen? Betrifft der Vorwurf eigenes Vermögen, Gesellschaftsvermögen oder Ansprüche Dritter? Diese Fragen können für die wirtschaftlichen Folgen des Verfahrens entscheidend sein und sollten früh in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden.

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Verteidigung gegen insolvenzstrafrechtliche Vorwürfe

Strafverteidigung im  Bereich des Insolvenzstrafrechts  ist anspruchsvoll – aber auch chancenreich.

Spezialkenntnisse im Insolvenzstrafrecht:

Mein besonderes Interesse gilt seit Jahren dem Insolvenzstrafrecht.  In diesem Bereich halte ich immer wieder Vorträge und veröffentliche zu aktuellen Themen.

Persönliche und maßgeschneiderte Beratung:

Ich entwickele eine konkret auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie. Das Ergebnis immer im Blick.

Rechtsanwalt Insolvenzverschleppung – Strafverteidigung & Beratung für Geschäftsführer und Unternehmer in Berlin.

Verteidigung bei Insolvenzverschleppung: Strategie und Vorgehen

Bei einem Vorwurf der Insolvenzverschleppung kommt es auf eine frühe, geordnete und wirtschaftlich fundierte Verteidigung an.

Kommunikation frühzeitig steuern

Insolvenzstrafverfahren beginnen häufig mit einer Vorladung, einer Anfrage der Staatsanwaltschaft oder Hinweisen aus dem Insolvenzverfahren. In dieser Phase sollten keine vorschnellen Angaben gemacht werden.

Ich übernehme die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und sorge dafür, dass zunächst Akteneinsicht beantragt wird. Erst wenn klar ist, worauf sich der Vorwurf konkret stützt, lässt sich entscheiden, ob und in welcher Form eine Stellungnahme sinnvoll ist.

1.

Insolvenzreife präzise prüfen

Der zentrale Punkt der Verteidigung ist die Frage, ob und wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich eingetreten sein soll. Diese Bewertung ist selten eindeutig und verlangt eine genaue Prüfung der Zahlen, Zahlungsströme und wirtschaftlichen Entwicklung..

Dabei geht es insbesondere um die Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit, um eine mögliche Fortführungsprognose sowie um die Frage, welche Erkenntnisse der Geschäftsführung im maßgeblichen Zeitraum vorlagen.

2.

Nebenfolgen im Blick behalten

Bei Insolvenzverschleppung geht es nicht nur um Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Für Geschäftsführer können auch berufliche und wirtschaftliche Folgen relevant werden, insbesondere die Geschäftsführerunfähigkeit nach § 6 GmbHG, persönliche Haftungsrisiken oder vermögensbezogene Maßnahmen.

Eine Verteidigungsstrategie muss diese Folgen von Beginn an berücksichtigen. Ziel ist nicht nur die strafrechtliche Einordnung des Vorwurfs, sondern auch die Begrenzung möglicher beruflicher und wirtschaftlicher Konsequenzen.

3.

Struktur in komplexe Krisenverläufe bringen

Unternehmenskrisen entwickeln sich selten geradlinig. Häufig spielen offene Forderungen, ausbleibende Zahlungen, Sanierungsbemühungen, Gespräche mit Banken, Steuerberatern oder Gesellschaftern eine Rolle.

Ich arbeite den zeitlichen Ablauf der Krise auf, ordne die relevanten Unterlagen und entwickle daraus eine belastbare Verteidigungslinie. Entscheidend ist, die damalige Entscheidungssituation nachvollziehbar darzustellen und den Vorwurf nicht allein aus der späteren Insolvenz heraus bewerten zu lassen.

4.

Dr. Jan Philipp Book, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht, in seiner Kanzlei.
ANWALT FÜR INSOLVENZVERSCHLEPPUNG IN BERLIN

Lassen Sie uns den Vorwurf frühzeitig einordnen

Ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung bedeutet nicht automatisch, dass eine strafbare Pflichtverletzung vorliegt. Entscheidend ist, den wirtschaftlichen Verlauf des Unternehmens genau zu prüfen und den Zeitpunkt einer möglichen Insolvenzreife sauber einzuordnen.

Als Anwalt für Insolvenzverschleppung in Berlin verteidige ich Geschäftsführer, Unternehmer und Organverantwortliche bei Vorwürfen nach § 15a InsO und angrenzenden Insolvenzstraftaten. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob tatsächlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorlag, wann eine Antragspflicht entstanden sein soll und welche Informationen der Geschäftsführung zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung standen.

Gerade in Insolvenzstrafverfahren kommt es häufig auf Details an: Liquiditätsstatus, offene Forderungen, Sanierungsbemühungen, Gespräche mit Banken oder Steuerberatern und die damalige Entscheidungsgrundlage. Ziel ist es, den Vorwurf nicht isoliert aus der späteren Insolvenz heraus zu bewerten, sondern den tatsächlichen Krisenverlauf nachvollziehbar darzustellen.

Fachartikel aus dem Insolvenzstrafrecht

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen steigt – der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung folgend – seit Jahren. Entsprechend hat auch das Insolvenzstrafrecht, insbesondere die Insolvenzverschleppung, Konjunktur. Immerhin finden sich in den meisten Insolvenzverfahren Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten – zu formal und streng sind die zugrundeliegenden Regelungen des Insolvenz- und Handelsrechts. Daher lohnt aktuell ein Blick auf jüngste Entwicklungen im Insolvenzstrafrecht:
Im Insolvenzverfahren bestehen weit reichende Auskunftspflichten des Schuldners bzw. seiner Vertreter. Strafrechtlich gilt dagegen das Schweigerecht des Beschuldigten. Jedenfalls zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens wird sich der Beschuldigte regelmäßig hierauf berufen wollen. Diesen Widerstreit löst das Gesetz über das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO.
Der BGH hat sich jüngst dazu geäußert, wer faktischer Geschäftsführer bei der Firmenbestattung ist (Urteil v. 27. Februar 2025, 5 StR 287/24). Damit sind gleich zwei zentrale und ausgesprochen praxisrelevante Begriffe des Insolvenzstrafrechts betroffen. Die genannte Entscheidung erörtert gerade die Frage, welche Anforderungen an den Begriff in der besonderen Konstellation einer Firmenbestattung zu stellen sind.

FAQ – Antworten auf Ihre Fragen im Insolvenzstrafrecht

Hier finden Sie Antworten auf einige der häufigsten Fragen, die mir in meiner Praxis im Bereich des Insolvenzstrafrechts begegnen. 

Zentrales Delikt ist die Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO. Daneben enthält § 283 StGB einige zentrale Insolvenzdelikte, insbesondere das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten. Nicht selten werden im Rahmen einer Insolvenz auch Betrugsvorwürfe laut.

Nach § 15a Abs. 4 InsO ist strafbar, wer entgegen der insolvenzrechtlichen Pflicht einen Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt. Diese Pflicht trifft primär Mitglieder des Vertretungsorgans einer Gesellschaft, mithin Geschäftsführer oder Vorstände. Grundsätzlich ist ein Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife zu stellen.

Der Strafrahmen etwa der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Vielfach werden Straftaten im Insolvenzstrafrecht jedoch mit Geldstrafe geahndet. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Gerät das Unternehmen in die Krise, empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig insolvenzrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Vielen strafrechtlichen Risiken kann so vorgebeugt werden, insbesondere durch ordnungsgemäße Antragsstellung.

Eine ordnungsgemäße Buchführung ist in der Krise des Unternehmens besonders wichtig. Verstöße gegen die Buchführungspflichten, wie das Vernichten oder Verheimlichen von Buchhaltungsunterlagen, können zu strafrechtlichen Folgen führen. § 283 StGB enthält entsprechende Tatbestände.

Ja, die bewusst falsche Darstellung der finanziellen Lage eines Unternehmens in der Krise vor Insolvenzantragsstellung wird vielfach strafrechtliche Folgen haben. Dies gilt etwa, wenn dadurch Geschäftspartner getäuscht und geschädigt werden. Das Verschleiern der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage kann eine eigenständige Bankrottstraftat darstellen.

Die (strafrechtliche) Verantwortlichkeit von Geschäftsführern reicht weit. Diese kann auch an ein Unterlassen anknüpfen. Allerdings gibt es auch im Insolvenzstrafrecht keine Strafbarkeit ohne persönliche Vorwerfbarkeit. Es muss in jedem Fall der Verstoß gegen konkrete Strafnormen nachgewiesen werden.

Ihre Fragen zum Insolvenzstrafrecht?

Falls Ihre Fragen  hier noch nicht vollständig beantwortet wurden, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.  

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