Verjährung und Verfahrensdauer

Die genaue Frist- und Zeitberechnung bereiten gerade im Wirtschaftsstrafrecht immer wieder erhebliche Probleme.

Gerade im Wirtschaftsstrafrecht stellt sich vielfach die Problematik einer langen bzw. überlangen Verfahrensdauer und der Verjährung. Ermittlungsverfahren erstrecken nicht selten über mehrere Jahre. Gerade die Aufklärung komplexer wirtschaftlicher Zusammenhänge nimmt regelmäßig erhebliche Zeit in Anspruch. Dies hat zum einen Auswirkungen auf die Strafzumessung. Zum anderen können sich aus dem Zeitablauf Verjährungsfragen ergeben. Die soll anhand zweier neuerer BGH-Entscheidungen exemplarisch näher dargestellt werden.

Überlange Verfahrensdauer

Die strafzumessungsrechtliche Problematik der überlangen Verfahrensdauer betrifft der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2017 (1 StR 359/17). Das Landgericht hatte wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von zwei Jahren verurteilt. Angesichts der langen Verfahrensdauer erklärte es vier Monate der Strafe für vollstreckt. Die Taten stammten dabei aus dem Jahre 2010.

Stand der Rechtsprechung zur Verfahrensdauer

Den Stand der einschlägigen Rechtsprechung fasst der BGH dabei prägnant wie folgt zusammen (BGH,a.a.O., Rn. 3):

Kommt es bei einem Strafverfahren zu einem großen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Belang sein. Zum einen kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhängig hiervon kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinausgehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken.

Verfahrensverzögerung ein bestimmender Strafzumessungsgrund

Die Strafkammer habe zwar im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Straftaten lange zurücklagen. Zugleich habe sie die eingetrete Verfahrensverzögerung im Sinne der Vollstreckungslösung berücksichtigt. Die Kammer habe jedoch nicht erkennbar berücksichtigt, dass die Verfahrensdauer bereits für sich überdurchschnittlich lang war. Sie habe damit einen bestimmten Strafzumessung Gesichtspunkt außer acht gelassen, so dass die Strafzumessungsentscheidung insgesamt rechtsfehlerhaft sei.

Verjährungsfragen

Eine bemerkenswerte Fallgestaltung betrifft der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. August 2017 (1 StR 218/17). Auf die Revision der Angeklagten hob der Bundesgerichtshof das landgerichtliche Urteil auf und stellte das Verfahren wegen Verjährung ein.
Der Angeklagten war vorgeworfen worden, sich durch Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben an Betrugstaten im Zusammenhang mit einem betrügerischen Anlagemodell beteiligt zu haben.  Das Landgericht verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von immerhin drei Jahren und sechs Monaten.

Sachverhalt der Entscheidung

Dem lag Folgendes zugrunde: Die Tat war im September 2007 beendet. Am 4. Februar 2008 leitete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen die Beschuldigte ein. Im Anschluss ordnete der zuständige Staatsanwalt an, die Polizei solle die Beschuldigtenvernehmung vornehmen. Hierin liege – so der BGH – die Anordnung im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 1  StGB, das Ermittlungsverfahren bekanntzugeben. Der Zeitpunkt der Anordnung ließ sich nicht mehr feststellen, da ein entsprechender polizeilicher Vermerk kein Datum enthielt. Zugunsten der Angeklagten war daher davon auszugehen, dass die Anordnung bereits am 4. Februar 2008 erfolgte. Die Unterbrechungswirkung der Anordnung erstrecke sich auch auf die prozessuale Tat insgesamt, und hänge nicht von einer konkreten rechtlichen Würdigung des Vorwurfs im Anordnungszeitpunkt ab. Voraussetzung sei allerdings, dass die Identität der Tat gewahrt bleibe.
Am 4. Februar 2013 wurde sodann eine richterliche Durchsuchungsanordnung gegen die Beschuldigte erlassen. Diese sei jedoch nicht geeignet gewesen den Ablauf der Verjährung erneut zu unterbrechen. Denn diese sei bereits am 3. Februar 2013 abgelaufen. Daher sei insgesamt Verjährung eingetreten.

Praktische Bedeutung der Entscheidung

So weit reichend der BGH den Umfang der Unterbrechungswirkung bestimmt, so klar ist im Einzelfall die Entscheidung. Sie verdeutlicht auch, welche Bedeutung einer ungenauen Dokumentation entsprechender Anordnungen im Ermittlungsverfahren zukommen kann. Lässt sich der Zeitpunkt einer Unterbrechungshandlung nicht sicher bestimmen, gilt im Übrigen der Zweifelssatz. Gerade bei langen Zeitablauf und gegebenenfalls mehreren Unterbrechungshandlung sollte der Verteidiger hierauf ein besonderes Augenmerk haben. Bemerkenswert ist schließlich die Kostenentscheidung, in welcher die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt wurden. Dies begründet der BGH konsequent damit, das Verfahrenshindernis habe bereits vor Anklageerhebung bestanden und sei auch erkennbar gewesen.

Fazit

Der vergleichsweise lange Zeitablauf zwischen Tat und Urteil stellt regelmäßig ein besonderes Problem gerade in Wirtschaftsstrafsachen dar. Die vorgestellten Entscheidungen beleuchten näher, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dies im Einzelnen der Fall ist. Dies kann so weit reichen, dass insgesamt ein Verfahrenshindernis festzustellen ist.