Echte Rückwirkung: das BVerfG zur Einziehung

Das BVerfG hat ein einer neuen Entscheidung zur Einziehung auch eine echte Rückwirkung gebilligt. Wir stellen die Entscheidung vor.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07. April 2022 (2 BvR 2194/21) die rückwirkende Erstreckung von Einziehungsvorschriften auf einen Cum-Ex-Sachverhalt gebilligt. Die Begründung ist dabei sehr weitreichend und macht wenig Hoffnung darauf, das Gericht könnte der immer strengeren Einziehungspraxis verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Insbesondere soll selbst eine echte Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig sein.

Worum ging es?

Gegen die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft, war im Rahmen eines Strafverfahrens wegen CumEx Geschäften eine Einziehungsentscheidung in Höhe von mehr als 176 Mio. € ergangen. Die Einziehung war trotz einer möglichen steuerrechtlichen Verjährung der zugrunde liegenden Steueransprüche (für bestimmte Zeiträume) verhängt worden. Im Rahmen des Revisionsverfahrens hatte der Bundesgerichtshof die Einziehungsentscheidung ausdrücklich unter Hinweis auf § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB gebilligt. Insbesondere verstoße die Vorschrift des Art. 316j EGStGB, welche die Anwendbarkeit der nachträglich geschaffenen Einziehungsvorschrift des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB statuiert, nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

Hintergrund: Abschöpfungslücke?

Grundsätzlich sieht § 73e Abs. 1 S. 1 StGB vor, dass die Einziehung insoweit unzulässig ist, als der Anspruch des Verletzten auf Rückgewähr erloschen ist.  S. 2 n. F. bestimmt nunmehr, dass dies nicht gilt, soweit das Erlöschen des Anspruchs auf Verjährung beruht.

Die Schaffung dieser Ausnahmevorschrift ging wiederum auf einen Beschluss des BGH (Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 1 StR 173/19) zurück, welchen dieser zur alten Rechtslage festgestellt hatte, dass auch ein Erlöschen im Wege der Verjährung zur Unzulässigkeit der Einziehung führe. Der Gesetzgeber sah hierin offenbar eine sogenannte Abschöpfungslücke und schuf neue gesetzliche Vorschriften, mit welchen die Regelungslücke geschlossen werden sollte. So bestimmte zunächst § 375a AO, dass Verjährung des steuerlichen Anspruchs der Einziehung nicht entgegenstehe. Später regelte dies allgemeiner § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Flankiert wurde die neu geschaffene Regelung durch Art. 316j Nr. 1 EGStGB, welcher wiederum bestimmte,  dass die neue Vorschrift (unter bestimmten Bedingungen) auch auf zuvor begangene Taten anwendbar ist.

Verfassungsrechtliche Problematik: echte Rückwirkung?

Gegen die Einziehungsentscheidung wandte sich die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde. Insbesondere entfalte Art. 316j Nr. 1 EGStGB eine echte Rückwirkung. Insbesondere sei durch die steuerrechtliche Verjährung eine vermögensrechtliche Zuordnung getroffen, die nunmehr durchbrochen werde.

BVerfG: Kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Insbesondere verstoße die angegriffene Regelung nicht gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot. Das strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG findet keine Anwendung, dass es sich bei der Einziehung um eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter handele.

Zulässige echte Rückwirkung

Art. 316j Nr. 1 EGStGB beinhaltet zwar eine echte Rückwirkung, welche grundsätzlich unzulässig sei. Denn die Regelung greife in bereits abgeschlossene Sachverhalte ein und unterwerfe diese einer Neuregelung.

Gleichwohl sei diese Rückwirkung ausnahmsweise zulässig, da sie durch überragende Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Zur näheren Begründung führt das Bundesverfassungsgericht aus (Rn. 83):

Der Gesetzgeber verfolgte mit der in Art. 316j Nr. 1 EGStGB enthaltenen Erstreckung der Wirkung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB n.F. auch auf Fälle, in denen steuerrechtliche Verjährung bereits eingetreten war, ausweislich der Gesetzesmaterialien das Ziel, durch Steuerhinterziehungen in großem Ausmaß eingetretene, in die Gegenwart fortwirkende Störungen der Vermögensordnung zu beseitigen und so der Rechtsgemeinschaft zu verdeutlichen, dass sich Straftaten nicht lohnen (vgl. BTDrucks 19/25160, S. 211 f.). Dieses Ziel ist legitim und überragend wichtig (vgl. BVerfGE 156, 354 <410 Rn. 149>).

Insbesondere sei das Vertrauen, unredlich erworbene Vermögenswerte behalten zu dürfen, in keiner Weise schutzwürdig.

Eine einmal begangene strafbare Handlung verliert ihren Unrechtscharakter jedoch nicht dadurch, dass die aus ihr gezogenen steuerlichen Vorteile auf der Grundlage der Abgabenordnung nicht mehr zurückgefordert werden können. Diese Folge zieht selbst der Eintritt der strafrechtlichen Verjährung nicht nach sich (vgl. BVerfGE 25, 269 <287>); erst recht revidiert die steuerrechtliche Verjährung das in den Strafnormen enthaltene Unwerturteil nicht. Da der deliktische Erwerbsvorgang durch den Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung seitens der staatlich verfassten Gemeinschaft nicht nachträglich gebilligt wird, bleibt auch das auf diese Weise erworbene Vermögen weiterhin mit dem Makel deliktischer Herkunft behaftet.

 Schließlich führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass diese Erwägungen nicht auf besonders herausgehobene Bereiche der Kriminalität („organisierte Kriminalität“) beschränkt seien, sondern Allgemeingültigkeit besäßen.

Kritik: rechtsstaatliche Grenzen der Einziehung?

Mit der Regelung des Art. 316j Nr. 1 EGStGB billigt das Verfassungsgericht eine ganz weitreichende Regelung. Noch im Ausgangspunkt wird die echte Rückwirkung von Rechtsfolgen als unzulässig bezeichnet. Dabei soll nach dem Willen des Gesetzgebers die deliktische Herkunft selbst die – ohnehin weite – steuerliche Verjährung überwinden. Dies überzeugt nicht. Die angebliche Notwendigkeit einer Einziehung setzt sich gegenüber allen anderen rechtsstaatlichen Belangen durch. Bezeichnend ist, dass dies mit einfachen rechtspolitischen Postulaten begründet wird („dass sich Straftaten nicht lohnen“).

Vor allem ist es notwendig, sich gerade das Zusammenwirken verschiedener Rechtsinstitute vor Augen zu führen: Zum ersten ist die fest etablierte Verortung der Einziehung als Maßnahme eigener Art jenseits des Schuldgrundsatzes nach wie vor kritikwürdig. Hinzu tritt, dass die Bestimmung des Erlangten ausgesprochen komplex ist und vielfach wirtschaftlichen Maßstäben gerade nicht folgt. Hinzu tritt nunmehr eine (rückwirkende) Anwendung auf verjährte Sachverhalte.

Die vorliegende Entscheidung macht bedauerlicherweise klar, dass das Bundesverfassungsgericht wohl weder dem Gesetzgeber noch der Praxis verfassungsrechtliche Grenzen setzen wird.