Anwalt für Geldwäsche in Berlin - Strafverteidigung bei § 261 StGB

Als Anwalt für Geldwäsche in Berlin begleite und verteidige ich Mandanten in jeder Phase des Verfahrens.

Im Mittelpunkt steht eine frühzeitige rechtliche Einordnung der Vorwürfe und eine Verteidigungsstrategie, die sowohl strafrechtliche als auch wirtschaftliche Risiken berücksichtigt.

Anwalt für Geldwäsche in Berlin – Dr. Book, Strafverteidiger für Geldwäsche-Delikte.

Ausgezeichnet vom Tagesspiegel

Bundesweite Strafverteidigung bei Geldwäschevorwürfen

Als Anwalt für Geldwäsche in Berlin verteidige ich Mandanten bei Ermittlungen nach § 261 StGB in Berlin und bundesweit. Ich unterstütze Sie dabei, den Vorwurf zu prüfen, das Verfahren zu strukturieren und Ihre Interessen konsequent zu wahren.

Mandaten betreut
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Jahre Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht
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Strafbarkeit der Geldwäsche nach § 261 StGB

§ 261 StGB normiert die Strafbarkeit der Geldwäsche. Hiernach ist im Grundsatz strafbar, wer sich Gegenstände (Vermögenswerte jeder Art) verschafft, diese verwahrt oder verbirgt, etc., welche aus rechtswidrigen Taten stammen.

Strafrahmen

Das Strafmaß reicht von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Auch bei leichtfertigem Verhalten kann eine Strafbarkeit vorliegen. In diesen Fällen droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.

all crimes approach

War früher die Strafbarkeit wegen Geldwäsche an die Begehung und den Nachweis einer Vortat aus einem Katalog geknüpft, hat der Gesetzgeber diese Beschränkung aufgegeben. Ausreichend ist nunmehr die Herkunft des Gegenstandes aus wie auch immer gearteten rechtswidrigen Tat (sog. all crimes approach).

Vermögen unklarer Herkunft / Einziehungsverfahren

Unter dem Schlagwort des Vermögens unklarer Herkunft werden vielfach Vermögenswerte beschlagnahmt und später eingezogen, wenn ihre legale Herkunft nicht belegbar ist. Faktisch gilt nahezu eine Beweislastumkehr.

Auch die Einziehung bzw. selbständige Einziehung von Vermögenswerten erlangt immer größere Bedeutung. Die selbständige Einziehung kann gegen Betroffene erfolgen, denen keine Straftat vorgeworfen wird.

Kompetente Strafverteidigung für Ihren Fall

Wenn Sie mit Vorwürfen der Geldwäsche konfrontiert sind, stehe ich Ihnen für eine umfassende Beratung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, sich mit mir in Verbindung zu setzen.   

Geldwäsche: Neue Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis

Die Vorschrift des § 261 StGB ist in den vergangenen Jahren erheblich verschärft worden. Die Anzahl der insoweit eingeleiteten Ermittlungsverfahren steigt immer weiter; auch weil immer mehr Verdachtsanzeigen von Bankinstituten u.ä. erstattet werden.

Selbstgeldwäsche

Selbstgeldwäsche liegt vor, wenn eine Person an einer Straftat beteiligt war und anschließend mit den daraus stammenden Vermögenswerten umgeht. Das ist nicht automatisch erneut strafbar. Nach § 261 Abs. 7 StGB kommt eine Strafbarkeit aber insbesondere dann in Betracht, wenn der Vermögenswert in den legalen Wirtschaftsverkehr gebracht und seine rechtswidrige Herkunft dabei verschleiert wird.

Praktisch relevant wird dies zum Beispiel bei Bareinzahlungen, Überweisungen über Drittkonten, Scheinverträgen oder falschen Herkunftsnachweisen gegenüber Banken. Entscheidend ist, ob über die Vortat hinaus ein eigenständiges Verschleierungsverhalten hinzukommt.

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Geldwäsche mit Kryptowährungen

Kryptowerte spielen in Geldwäscheverfahren eine immer größere Rolle. Transaktionen über Wallets, Kryptobörsen, ausländische Plattformen, Mixing-Dienste oder DeFi-Anwendungen können Verdachtsmeldungen auslösen und zu Ermittlungsverfahren führen.

Strafrechtlich entscheidend ist, ob die Kryptowerte aus einer rechtswidrigen Tat herrühren und ob dem Beschuldigten Vorsatz oder zumindest Leichtfertigkeit vorgeworfen werden kann. In der Verteidigung spielen daher Herkunftsnachweise, Transaktionshistorien, Börsenunterlagen und die konkrete Kenntnis des Betroffenen eine zentrale Rolle.

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Leichtfertige Geldwäsche

Eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche setzt nicht zwingend Vorsatz voraus. § 261 Abs. 6 StGB erfasst auch die leichtfertige Begehung. Gemeint ist ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß, bei dem sich die illegale Herkunft der Vermögenswerte geradezu aufdrängen musste.

In der Praxis betrifft dies etwa Finanzagenten, auffällige Bargeschäfte, ungewöhnliche Provisionsmodelle, Treuhandkonstruktionen oder Zahlungsvorgänge ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Hintergrund. Maßgeblich ist stets der Einzelfall: Welche Warnsignale gab es, welche Erklärungen wurden gegeben und welche Prüfungen waren zumutbar?

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Glücksspiel-Geldwäsche

Glücksspielbezüge spielen in Geldwäscheverfahren eine zunehmend wichtige Rolle. Ausgangspunkt sind häufig Verdachtsmeldungen von Banken, Zahlungsdienstleistern oder Kryptobörsen, wenn Zahlungen an Online-Casinos, ausländische Wettanbieter oder zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister auffallen.

Strafrechtlich stellt sich dann die Frage, ob Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel als bemakelte Vermögenswerte im Sinne des § 261 StGB behandelt werden können. Auch wenn eine Strafbarkeit wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel nach § 285 StGB ausscheidet, kann der Vorwurf einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Geldwäsche im Raum stehen.

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Verteidigung bei Geldwäsche: Strategie und Vorgehen

Bei einem Geldwäschevorwurf kommt es auf ein strukturiertes und frühzeitiges Vorgehen an. 

Kommunikation frühzeitig ordnen

In vielen Fällen entscheidet sich der weitere Verlauf bereits zu Beginn des Verfahrens. Ich übernehme die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und stelle sicher, dass keine unüberlegten Angaben gemacht werden, die später nachteilig wirken können.

Vorwürfe und Unterlagen gezielt prüfen

Nach Akteneinsicht analysiere ich die zugrunde liegenden Vorwürfe, Zahlungsströme und wirtschaftlichen Zusammenhänge. Dabei geht es nicht nur um die rechtliche Bewertung, sondern auch um die Frage, ob und wie sich der Vorwurf tatsächlich belegen lässt.

Finanzielle Risiken im Blick behalten

Geldwäscheverfahren sind häufig mit Maßnahmen wie Kontosperren, Beschlagnahmen oder Vermögensarrest verbunden. Ich prüfe diese Schritte und entwickle eine Strategie, um wirtschaftliche Schäden so gering wie möglich zu halten.

Struktur in komplexe Sachverhalte bringen

Gerade bei umfangreichen Transaktionen oder unternehmerischen Strukturen ist eine klare Aufarbeitung entscheidend. Ich ordne die relevanten Abläufe und schaffe eine belastbare Grundlage für die weitere Verteidigung.

Klassische Fehler beim Vorwurf der Geldwäsche vermeiden

Ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche nach § 261 StGB entwickelt sich häufig schnell: Bankkonten werden gesperrt, Zahlungsflüsse überprüft und Vermögenswerte gesichert. Wer in dieser Situation unüberlegt reagiert, kann seine Verteidigungsposition dauerhaft verschlechtern.

Ruhe bewahren

Eine Vorladung, Kontosperre oder Nachfrage der Bank ist ernst zu nehmen, aber kein Grund für vorschnelle Reaktionen.
Gerade bei Geldwäschevorwürfen entstehen Verfahren häufig aus Verdachtsmeldungen, einzelnen Kontoauffälligkeiten oder unvollständig verstandenen Zahlungsströmen. Wer jetzt unüberlegt handelt, kann die eigene Verteidigung erschweren.

1.

Schweigerecht nutzen

Äußern Sie sich nicht zum Vorwurf, bevor die Akte geprüft wurde.
Spontane Angaben gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Bank wirken oft harmlos, können später aber mit Kontoauszügen, Herkunftsnachweisen oder Verdachtsmeldungen abgeglichen werden. Ob eine Stellungnahme sinnvoll ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

2.

Frühzeitig einen Anwalt für Geldwäsche einschalten

Als Anwalt für Geldwäsche in Berlin übernehme ich Ihre Verteidigung von Beginn an.
Ich beantrage Akteneinsicht, kläre den Stand der Ermittlungen und prüfe, ob eine Einlassung, die Vorlage von Unterlagen oder ein Vorgehen gegen Kontosperren und Arrestmaßnahmen sinnvoll ist. Auf dieser Grundlage lässt sich eine belastbare Verteidigungsstrategie entwickeln.

3.

Dr. Jan Philipp Book, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht, in seiner Kanzlei.
Anwalt für Geldwäsche in Berlin

Lassen Sie uns Ihr Anliegen besprechen

Ein Geldwäscheverfahren bedeutet nicht automatisch eine Verurteilung. Entscheidend ist, frühzeitig Einfluss auf den Verlauf zu nehmen und die richtigen Schwerpunkte zu setzen.

In vielen Fällen geht es darum, den Tatvorwurf einzuordnen, überzogene Annahmen zu korrigieren und die tatsächlichen Zusammenhänge nachvollziehbar darzustellen. Je nach Ausgangslage kann dies dazu führen, dass ein Verfahren eingestellt wird oder sich der Umfang des Vorwurfs deutlich reduziert.

Besondere Bedeutung kommt den wirtschaftlichen Folgen zu. Maßnahmen wie Vermögensarrest oder Einziehung können unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens erhebliche Auswirkungen haben. Ziel ist es, diese Risiken frühzeitig zu erkennen und gezielt zu begrenzen.

Fachartikel zum Thema Geldwäsche

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Thema Geldwäsche

§ 261 StGB ist eine hochkomplexe Vorschrift. Sie soll grundsätzlich den Umgang mit bemakelten Vermögenswerten erfassen. Hierunter versteht man Vermögenswerte, die aus rechtswidrigen Taten herrühren.  Tathandlung ist unter anderem das Verbergen, Verschaffen oder Verwenden eines solchen Gegenstandes. Ziel der Vorschrift ist es im Kern, bemakelte Vermögenswerte aus dem legalen Geldkreislauf zu isolieren.

Strafzumessung ist immer Sache des Einzelfalls. § 261 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, aber auch die Möglichkeit einer Geldstrafe. nach allgemeinen Regeln ist das Maß der Schuld des Täters für die konkrete Strafzumessung ausschlaggebend.

§ 261 abs. 1 StGB setzt grundsätzlich bedingten Vorsatz voraus. Abs. 6 normiert die Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche. Dies bezeichnet einen gesteigerten Grad von Fahrlässigkeit. Hiernach ist auch strafbar, wer die rechtswidrige Herkunft eines Vermögenswertes grob fahrlässig verkennt.

Ja, § 261 Abs. 9 StGB sieht dies vor. Die Erfassung von Auslandstaten ist dabei an komplexe, allerdings weitreichende Voraussetzungen geknüpft. Dies nimmt insbesondere Bezug auf europäische Vorschriften und Übereinkommen. 

Die Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte meint im Kern: Die Herkunft, Zuordnung, Auffindbarkeit oder tatsächliche Kontrolle über Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Tat wird so verändert oder verdeckt, dass Ermittlungsbehörden, Banken oder andere Dritte die kriminelle Herkunft schwerer erkennen können.

Nach § 261 StGB kann Geldwäsche insbesondere vorliegen, wenn ein Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat stammt und jemand dessen Herkunft verschleiert oder seine Auffindung, Einziehung oder Ermittlung vereitelt oder gefährdet.

Typische Beispiele sind:

– Nutzung fremder Konten oder Wallets
– Bareinzahlungen ohne nachvollziehbare Herkunft
– Scheinverträge oder fingierte Rechnungen
– Weiterleitungen über mehrere Konten oder Zahlungsdienstleister
– Umtausch von Bargeld in Kryptowährungen oder umgekehrt
– falsche Angaben gegenüber Banken zur Mittelherkunft

Wichtig ist: Nicht jede Nutzung von Geld aus einer Straftat ist automatisch eine Verschleierung. Erforderlich ist regelmäßig ein Verhalten, das die wahre Herkunft oder Zuordnung des Vermögenswerts verdeckt oder zumindest erschwert.

Auf objektiver Ebene kann Vorwürfen im Bereich der Geldwäsche begegnet werden, indem die legale Herkunft des Geldes belegt wird. In subjektiver Hinsicht können die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes bzw. der Leichtfertigkeit angegriffen werden. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt stets persönliche Schuld voraus.

Ein sog. selbständiges Einziehungsverfahren dient lediglich der Einziehung von Vermögenswerten, ohne das strafrechtliche Vorwürfe gegen den Betroffenen erhoben werden. Dies kann etwa bei Vermögen unklarer Herkunft der Fall sein. die finanziellen Folgen können weitreichend sein. Faktisch obliegt es nahezu dem Betroffenen, die legale Herkunft von Vermögenswerten nachzuweisen, um die Einziehung abzuwenden.

Grundsätzlich ja. § 261 Abs. 10 S. 1 StGB sieht dies vor. Die finanziellen Folgen einer Verurteilung nach § 261 StGB können daher ganz erheblich sein.

§ 261 StGB wurde seit seiner Einführung im Jahr 1992 mehrfach geändert. Besonders bedeutsam ist die Reform, die am 18. März 2021 in Kraft getreten ist. Mit ihr wurde der Straftatbestand der Geldwäsche grundlegend neu gefasst.

Die Reform hat die praktische Bedeutung von § 261 StGB erheblich erhöht. Während früher nur bestimmte Vortaten erfasst waren, kann heute nahezu jede rechtswidrige Tat Ausgangspunkt einer Geldwäsche sein. Dadurch geraten deutlich mehr Sachverhalte in den Anwendungsbereich der Vorschrift, etwa bei Betrug, Diebstahl, Untreue oder der Weiterleitung verdächtiger Gelder.

Der All-Crime-Ansatz beschreibt den Wegfall des früheren Vortatenkatalogs. Vor der Reform musste das Geld aus einer bestimmten, im Gesetz genannten Straftat stammen. Seit der Neufassung kann grundsätzlich jede rechtswidrige Tat eine Vortat der Geldwäsche sein.

Das bedeutet: Nicht nur schwere Delikte wie Drogenhandel oder Korruption kommen in Betracht. Auch ein einfacher Betrug, Diebstahl oder eine Unterschlagung kann ausreichen, wenn daraus stammende Vermögenswerte anschließend gesichert, weitergeleitet oder verschleiert werden.

Bei einem Geldwäschevorwurf ist ein Fachanwalt für Strafrecht der richtige Ansprechpartner. Sinnvoll ist insbesondere ein Anwalt, der Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und mit komplexen Finanzermittlungen hat.

Geldwäscheverfahren sind häufig sehr detailreich. Es geht um Kontobewegungen, Zahlungswege, Bankunterlagen, Kontosperrungen, Beschlagnahmen und teilweise auch um Kryptowährungen oder Auslandsüberweisungen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft dabei, den Vorwurf einzuordnen, Risiken zu begrenzen und die richtige Strategie gegenüber Ermittlungsbehörden zu entwickeln.

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