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Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2) dient der Umsetzung und Durchsetzung der europäischen Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR). Diese gilt als europäische Verordnung unmittelbar. Das KMAG regelt daher innerstaatliche Aufsichtsrechte, Befugnisse und – hier von zentralen Interesse – Straf- und Bußgeldvorschriften. So enthält § 46 KMAG eine Strafvorschrift, die insbesondere auf das unerlaubte Erbringen von Kryptodienstleistungen abstellt. Flankiert wird diese von umfangreichen Bußgeldvorschrift in § 47 KMAG. Beide Vorschriften sind von dem kriminalpolitischen Bestreben getragen, Verstöße möglichst umfassend zu erfassen. Die aufsichtsrechtliche Überwachung obliegt dabei der BaFin. Diese kann und wird in geeigneten Fällen die Strafverfolgungsbehörden einschalten bzw. Strafanzeige erstatten. Insgesamt soll das enge Regelungssystem der MiCAR auch auf strafrechtlichem Wege durchgesetzt werden.

Specialist Articles on Criminal Law and Commercial Criminal Law

As part of my specialist articles, I provide information on current issues in case law and legislation, particularly in the areas of commercial criminal law, tax criminal law, and insolvency criminal law.

Wann droht der Widerruf der Approbation als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung?
Wir stellen das neue Wettbewerbsregister vor und erläutern seine Bedeutung.
Die Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG stellt bereits heute ein praktisch bedeutsames Instrument dar.
Eine neuere Entscheidung des BGH thematisiert Vorstandsvergütungen unter dem Gesichtspunkt der Untreue.
BGH-Entscheidung zum Verjährungsbeginn bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
Zur Problematik der Schadensbestimmung im Rahmen der Untreue bei Risikogeschäften.
Die genaue Frist- und Zeitberechnung bereiten gerade im Wirtschaftsstrafrecht immer wieder erhebliche Probleme.
§ 15a Abs. 4 InsO normiert die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung. Die Vorschrift stellt ein echtes Sonderdelikt dar: nur wer die besondere Tätereigenschaft aufweist, kann sich nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar machen. Wen die Insolvenzantragspflicht im Einzelnen trifft, ist jedoch jenseits der zentralen Konstellationen nicht ohne weiteres zu übersehen. Teilweise liegt dies auch an der wenig durchsichtigen Regelungstechnik und Fassung des § 15a InsO. Teilweise sind die Anforderungen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gegebenheiten durchaus komplex. Daher sollen im Folgenden einige Grundzüge zur Täterschaft in Bezug auf die Insolvenzverschleppung vorgestellt werden.
Auskunftspflicht vs. strafrechtliche Verwertbarkeit: Problematik und Reichweite bei der Insolvenz