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Das Geldwäschestrafrecht wird immer weiter ausgedehnt: unter anderem gewinnt die sogenannte Selbstgeldwäsche nach § 261 Abs. 7 StGB an Bedeutung. Über das Institut der Selbstgeldwäsche soll der Umgang des bereits an der Vortat Beteiligten mit aus dieser Tat stammenden Vermögenswerten erfasst werden. Im Grundsatz soll dieser sich nach dem Gedanken der mitbestraften Nachtat nicht erneut strafbar machen. Insoweit hat der Unrechtsgehalt der Vortat Vorrang, ein eigenständiges Unrecht versteht sich darüber hinaus jedenfalls nicht von selbst.

Fachartikel aus dem Straf- und Wirtschaftsstrafrecht

Im Rahmen der Fachartikel informiere ich zu aktuellen Themen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung, insbesondere  in den Bereichen des Wirtschafts-, Steuer- und Insolvenzstrafrechts.  

Wann können unternehmerische Entscheidungen den Vorwurf der Untreue begründen? Wir zeigen Grundzüge auf.
Die Durchsuchung beim Steuerberater bedeutet einen besonders intensiven Eingriff. Das BVerfG mahnt eine strikte Beachtung der rechtlichen Voraussetzungen an.
Welche strafrechtlichen Risiken gibt es für Notare? Wir stellen zentrale Aspekte vor - insbesondere die Rechtsprechung des BGH zur Beihilfe durch beruftypische Handlungen.
Wer haftet für Schäden, die durch (rechtswidrige) Ermittlungsmaßnahmen verursacht werden?
Ich erläutere, welche Strafe bei Insolvenzverschleppung droht, und stelle wichtige Faktoren vor.
Strafanzeige im IT-Strafrecht - Bei der Erstattung einer Strafanzeige hat die fachliche Begleitung und Koordination eine erhebliche Bedeutung.
Der BGH hat eine bemerkenswerte Entscheidung zum Beweisantragsrecht getroffen und dieses gestärkt.
Der BGH begründet erstmals ausführlich die Starfbarkeit von Cum-Ex Aktiengeschäften.
Der Tatbestand der Geldwäsche ist grundlegend erweitert worden. Wir stellen wesentliche Neuerungen vor.