Der Geschädigte im Wirtschaftsstrafrecht

Auch und gerade im Wirtschaftsstrafrecht wird die Vertretung von Geschädigten und geschädigten Unternehmen immer wichtiger. Vielfach geht es dabei auch um die (vorläufige) Sicherung von Vermögenswerten.

Die Rolle des Geschädigten hat im Strafprozessrecht seit Jahren stetig an Gewicht gewonnen. Am deutlichsten ist dies sichtbar in Bezug auf Opfer von Gewaltdelikten, (versuchten) Tötungsdelikten oder Sexualstraftaten. Vor Gericht treten diese vielfach als Nebenkläger auf und sind regelmäßig anwaltlich vertreten. Auch der Geschädigte im Wirtschaftsstrafrecht hat eine nicht zu unterschätzende Rolle. Dies gilt vor allem deshalb, weil im Wirtschaftsstrafrecht regelmäßig hohe Werte in Rede stehen und sich stets die Frage einer zivilrechtlichen Haftung stellt. Daneben geht es nicht selten auch darum, vorhandene Vermögenswerte aufzuspüren und zu sichern. Auch insoweit hat es erhebliche gesetzgeberische Neuerungen gegeben. Die unterschiedlichen praktischen Konstellationen sollen daher einmal näher dargestellt werden.

Strafanzeige durch den Geschädigten

Wirtschaftsstraftaten werden nicht selten auch im Unternehmen selbst entdeckt. Dies mag etwa anlässlich interner Kontrollen, in der Buchhaltung oder nach Hinweisen von Mitarbeiter geschehen. Während es Verhaltensweisen gibt, deren strafrechtliche Relevanz auf der Hand liegt, gibt es durchaus Praktiken von Mitarbeiter und Geschäftspartner, die deutlich schwerer zu beurteilen sind.

Prüfung einer Strafanzeige

In diesen Fällen kann es sich empfehlen, ein strafrechtliches Gutachten in Auftrag zu geben. Gelangt dieses zu dem Schluss, dass der Verdacht einer Straftat begründet ist, stellt sich die Frage, ob eine Strafanzeige gestellt werden soll.Gerade bei komplexen wirtschaftlichen Zusammenhängen besteht eine wesentliche Aufgabe einer solchen Strafanzeige darin, den Sachverhalt nachvollziehbar und geordnet der Staatsanwaltschaft zu unterbreiten. Andernfalls ist zu befürchten, dass Ermittlungen nicht oder nicht mit der gebotenen Schnelligkeit aufgenommen werden.

Akteneinsicht

Im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens kann und sollte sodann für den Anzeigeerstatter Akteneinsicht genommen werden. Sofern weitere Erkenntnisse im Unternehmen vorhanden sind – etwa durch nachfolgende interne Untersuchungen -, können diese der Staatsanwaltschaft zugänglich gemacht werden.

Nebenklage

Dem gerichtlichen Verfahren kann sich das geschädigte Unternehmen gegebenenfalls als Nebenklägerin anschließen.

§ 395 StPO

Die Anschlussbefugnis regelt § 395 StPO. § 395 Abs. 1 Nr. 1 – 5 StPO regelt dabei die Nebenklagebefugnis bei unterschiedlichen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit. § 395 Nr. 6  StPO enthält darüber hinaus u. a. eine Nebenklagebefugnis des Verletzten bei Straftaten gegen das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markengesetz, das Urheberrechtsgesetzes und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dies ist in wirtschaftsstrafrechtlicher Hinsicht schon wesentlich relevanter. Zudem enthält § 395 Abs. 2 StPO eine wesentlich weitergehende Regelung, welche wie folgt lautet:

„Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.“

Besondere prozessuale Schutzbedürftigkeit

Hiernach kommen grundsätzlich alle rechtswidrigen Taten in Betracht. Gerade bei lediglich wirtschaftlichen Schäden ist die Rechtsprechung insoweit durchaus restriktiv. Erforderlich ist eine besondere Schutzbedürftigkeit. So führt BGH (5 StR 523/11, Rn. 6) Folgendes aus:

„Maßgeblich für die Zuerkennung der privilegierten Rechtsstellung eines Nebenklägers ist die im Einzelfall zu prüfende prozessuale Schutzbedürftigkeit des möglicherweise durch die Tat Verletzten. Eine solche ist in aller Regel bei rechtswidrigen Taten nach §§ 242, 263 und 266 StGB ausgeschlossen.“

Und weiterhin:

„Allein das wirtschaftliche Interesse eines möglichen Verletzten an der effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Angeklagten ist zur Begründung besonderer Schutzbedürfnisse unzureichend.

Hierfür stellt das Zivilprozessrecht hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung […], welche durch die ohnehin bestehenden Möglichkeiten des Adhäsionsverfahrens (§§ 403 ff. StPO) und die Verletztenbefugnisse nach §§ 406d ff. StPO strafprozessual bereits erheblich zu Lasten des Angeklagten erweitert werden.“

Akteneinsichtsrecht und Adhäsionsverfahren

§§ 406d ff. StPO regeln Auskunftsansprüche des Verletzten insbesondere aber einen Akteneinsichtsanspruch, § 406e StPO. Die Geltendmachung eines solchen Einsichtsanspruchs manchmal mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, wenn entgegenstehende schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden. Mit dem Adhäsionsverfahren besteht eine Möglichkeit, Schadensersatzansprüche bereits innerhalb des Strafprozess geltend zu machen. Auch dieser Möglichkeit sollte sich der Vertreter eines geschädigten Unternehmens stets bewusst sein.

Vermögensabschöpfung

Das Recht der Vermögensabschöpfung ist kürzlich grundlegend reformiert und dabei ganz erheblich verschärft worden. Die Einziehung so genannter bemakelter Vermögenswerte soll nunmehr auch praktisch den Regelfall darstellen.
Die Einziehungsmöglichkeiten sind dabei erheblich erweitert worden;  die Neuregelung kann von ihrer Komplexität hier nicht näher dargestellt werden.

Entschädigung des Verletzten

Von Bedeutung ist hier allerdings, dass § 459h ff. StPO nunmehr ein Verfahren zur Entschädigung des Verletzten regelt. Sind Gegenstände eingezogen oder die Einziehung von Wertersatz angeordnet, so ist der Erlös grundsätzlich an Verletzten auszukehren. §§ 459j, k StPO enthalten hierzu durchaus komplexe Verfahrensregelungen.

Arrest von Vermögenswerten

Schließlich ist von Bedeutung, dass die Einziehungsvorschriften durch Sicherungsrechte flankiert werden, inb. § 111e StPO. Bereits in einem frühen Verfahrensstadium kann so gegebenenfalls ein effektiver Zugriff auf Vermögenswerte der Beschuldigten zur Sicherung späterer Ansprüche des Verletzten erreicht werden. Insofern kommt insbesondere ein Vermögensarrest in Betracht.

Ausblick

Das Strafprozessrecht bietet eine Reihe von Möglichkeiten, die nicht zu unterschätzenden Rechte des Verletzten auch effektiv zur Geltung zu bringen. Gerade wenn es um die Sicherung erheblicher Vermögenswerte geht, stellt die StPO ein wirksames Instrumentarium zur Verfügung, auf dessen Anwendung der Vertreter des Verletzten in Kooperation mit der Staatsanwaltschaft hinwirken kann.