Vorschrift des § 56 GwG
Teilweise werden mehr als 80 Ordnungswidrigkeiten gezählt (vgl. BeckOK GwG/Pelz GwG § 56 Rn. 1, der zudem darauf verweist, dass diese regelmäßig mehrere Tathandlungen enthalten.). Damit sind praktisch nahezu alle Pflichten nach dem GwG bußgeldbewehrt. Zusätzliche Probleme bereitet hierbei insbesondere der Umstand, dass regelmäßig gleich mehrere Tatbestände verwirklicht sein werden. Dies verleiht den Verfahren in den Augen der Aufsichtsbehörden oft erhebliches Gewicht – was sich nicht zuletzt auch in den verhängten Bußgeldern niederschlägt. Diese können eine ganz erhebliche Dimension erreichen.
Regelungstechnik des Geldwäschegesetzes
Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 GwG knüpft in ihren 74 Nummern an die Vorschriften des Geldwäschegesetzes an. Diese sind wiederum in ihrer Regelungstechnik wie im Inhalt teils ausgesprochen unübersichtlich. Das Zusammentreffen dieser Faktoren führt dazu, dass sich der Umfang der Ordnungswidrigkeiten im Einzelnen auch nicht ohne weiteres bestimmen lässt. Die gesetzgeberische Intention, möglichst weitreichende Ordnungswidrigkeitentatbestände zu schaffen, ist jedoch offensichtlich. Auch die Aufsichtsbehörden neigen zu einer weiten Auslegung der Vorschriften. Mit den Erfordernissen des Bestimmtheitsgrundsatzes – etwa § 3 OWiG – ist dies nicht immer vereinbar.
Wer ist Verpflichteter im Sinne des GwG?
Adressat der einzelnen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sind die Verpflichteten im Sinne des § 2 GwG. Die Regelung enthält einen weitreichenden Katalog von einzelnen Verpflichteten.
Zentral zu nennen sind insbesondere Finanzinstitute und Zahlungsdienstleister sowie bestimmte Versicherungsunternehmen. Der Kreis der Verpflichteten reicht jedoch wesentlich weiter. So werden etwa auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erfasst. Auch Dienstleister, welche bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gründung von Unternehmen erbringen, sind erfasst. Selbst Rechtsanwälte und Notare können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sein, wenn sie in bestimmten Bereichen tätig sind.
Hervorzuheben sind daneben auch Güterhändler und Immobilienmakler.
Tatbestände des § 56 Abs. 1 S. 1 GwG
§ 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 74 GwG erfassen ganz unterschiedliche Verhaltensweisen. In der Sache knüpfen diese an die einzelnen Regelungen des Geldwäschegesetzes an und bedrohen den Verstoß gegen einzelne Pflichten mit Bußgeldern. Erneut sei darauf hingewiesen, dass diese Tatbestände in ihrer Reichweite kaum überschaubar sind. Gleichwohl ist eine grobe Systematisierung der einzelnen Tatbestände möglich:
Systematisierung der einzelnen Tatbestände
Interne Sicherungsmaßnahmen (Nr. 1 bis 7)
- Nr. 1 & 2: Fehlende oder unvollständige Risikoanalyse (§ 5).
- Nr. 3: Fehlende interne Sicherungsmaßnahmen oder mangelnde Überprüfung (§ 6).
- Nr. 4 & 5: Verstöße mit Blick auf den Geldwäschebeauftragten (Nichtbestellung, mangelnde Kontrolle).
- Nr. 6: Unterlassene Unterrichtung der Mitarbeiter über Methoden der Geldwäsche.
- Nr. 7: Verletzung der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Mitarbeitern.
Sorgfaltspflichten mit Blick auf die Kunden/ KYC (Nr. 8 bis 32)
§ 56 Abs. 1 Nr. 8 bis 11 GwG knüpfen im Wesentlichen an Sorgfaltspflichten mit Blick auf Kunden an:
- Nr. 8 bis 11: Fehler bei der Identifizierung (Personalausweis-Check, Datenaufnahme).
- Nr. 12 bis 15: Versäumnisse bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten.
- Nr. 16 bis 18: Fehlende Abklärung des Zwecks der Geschäftsbeziehung.
- Nr. 19: Verstoß gegen die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung.
- Nr. 21 bis 32: Verstöße bei verstärkten Sorgfaltspflichten (z. B. bei Hochrisikoländern oder politisch exponierten Personen).
Dokumentationspflichten (Nr. 33 bis 37)
- Nr. 33 bis 36: Unterlagen werden nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufgezeichnet.
- Nr. 37: Die 5-jährige Aufbewahrungsfrist wird missachtet.
Transparenzregister (Nr. 38 bis 65)
- Nr. 38 bis 51: Die „Meldepflichtigen“ (GmbHs, Vereine etc.) übermitteln Daten nicht oder falsch an das Transparenzregister.
- Nr. 52 bis 62: Spezifische Pflichten für Verwalter von Trusts oder ausländische Vereinigungen.
- Nr. 63: Die Unstimmigkeitsmeldung (§ 23a) wurde nicht abgegeben.
Verdachtsmeldewesen & Verbote (Nr. 66 bis 73)
Die Nrn. 66-73 erfassen Verstöße gegen die Pflicht im Zusammenhang mit den Meldepflichten nach dem GWG.
- Nr. 66 & 67: Die Verdachtsmeldung (§ 43) wurde unterlassen oder verspätet abgegeben.
- Nr. 68: Verstoß gegen das Verbot der Informationsweitergabe (Tipping-off).
- Nr. 69: Durchführung einer Transaktion trotz laufender FIU-Prüfung (Durchführungsverbot).
- Nr. 71 & 72: Verstoß gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde oder Verweigerung von Auskünften.
Die Tatbestände des § 56 Abs. 2 GwG
Weitere Tatbestände enthält § 56 Abs. 2 GwG. Dies betrifft zum einen die unterlassene Bestellung von Geldwäschebeauftragten bzw. eines Verantwortlichen in der Leitungsebene. Zum anderen werden bestimmte Verstöße gegen Transaktionsverbote, uä. mit Bußgeldern bewehrt. Zu nennen ist etwa insbesondere der Verstoß gegen das Verbot, den Vertragspartner über Maßnahmen zu informieren (§ 47 GwG).
Verschuldensmaßstab: Vorsatz oder Leichtfertigkeit
§ 56 Abs. 1 GwG erfasst nur vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln. Leichtfertigkeit bezeichnet hierbei einen gesteigerten Grad der Fahrlässigkeit. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass von Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz regelmäßig erwartet wird, sich im Einzelnen über die konkret zu erfüllenden Pflichten zu informieren. Es gelten insofern strengere Maßstäbe. Im Rahmen des Abs. 1 reicht einfache Fahrlässigkeit nicht aus.
Die Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Abs. 2 GwG können auch einfach fahrlässig verwirklicht werden.
Wie hoch ist das Bußgeld nach dem GwG?
Die konkrete Bußgeldvermessung ist Sache des Einzelfalls
Den Bußgeldrahmen beschreibt § 56 Abs. 1 S. 2 GwG wie folgt:
„Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.“
In diesem Rahmen erfolgt die Bemessung des konkreten Bußgeldes anhand allgemeiner Kriterien, insbesondere des § 17 OWiG.
Geldbuße bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß
§ 56 Abs. 3 S. 1 GwG sieht bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen eine Geldbuße von bis zu 1 Million € bzw. des Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils vor.
§ 56 Abs. 3 S. 3 u. 4 GwG sehen in Fällen, in denen der Verpflichtete eine juristische Person ist, noch höhere Geldbußen vor. Die Geldbuße kann diesen Fällen bis zu 5 Millionen € reichen bzw. bis zu 10 % des Gesamtumsatzes. Maßgeblich ist der höhere der beiden Beträge.
Allein dies verdeutlicht, welche wirtschaftliche Dimension den Ordnungswidrigkeiten des § 56 GwG zukommen kann.
Berufs- und aufsichtsrechtliche Folgen
Ist der Verpflichtete Angehöriger eines Kammerberufs, ergeben sich schnell auch zusätzliche berufsrechtliche Folgen. Selbstverständlich haben Ordnungswidrigkeiten nach dem Geldwäschegesetz auch Einfluss auf etwaige verwaltungsrechtliche Erlaubnisse bzw. die Zuverlässigkeit in aufsichtsrechtlichen Verfahren.
Verbandsgeldbuße, § 30 OWiG
Über die Vorschrift des § 30 OWiG können Geldbuße auch gegen juristische Personen und Personenvereinigungen festgesetzt werden, wenn Leitungspersonen Ordnungswidrigkeiten begangen haben. Der Geldwäschebeauftragte gilt grundsätzlich auch als Leitungsperson im Sinne dieser Vorschrift. Mangelhafte Aufsicht und Organisation im Unternehmen kann über § 130 OWiG erfasst werden.
Verteidigungsansätze
Entscheidungen zum Tatbestand des § 56 GwG sind noch selten, auch wenn die Anzahl der Verfahren immer weiter zunimmt.
Die Verteidigung kann zum einen in rechtlicher Hinsicht an die immer enger werdenden Vorschriften des Geldwäscherechts und die diesbezügliche Rechtsprechung anknüpfen. Was ist nach den zugrunde liegenden Regelungen tatsächlich geboten? Welche konkreten Maßnahmen waren im Einzelfall erforderlich und angemessen?
Eine wichtige Entscheidung hat BayObLG, Beschluss v. 25.05.2023 – 202 ObOWi 264/23 getroffen. Diese weist darauf hin, dass zwischen der Erfüllung der Pflichten zur Risikoanalyse und deren Dokumentation zu unterscheiden ist. Aus einer mangelhaften Dokumentation kann nicht zwingend geschlossen werden, dass etwa eine Risikoanalyse als solche unterblieben ist.
Verteidigungsmöglichkeiten ergeben sich auch aus dem Bestimmtheitsgebot. Soweit das Geldwäscherecht mit unbestimmten Rechtsbegriffen („angemessene Maßnahmen“) arbeitet, kann sich dies im Ordnungswidrigkeitenrecht als unzureichend erweisen. Die undeutliche Regelungstechnik des Geldwäschegesetzes bietet hier Chancen.
Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit setzt auch ein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus. Dies ist gerade in Organisationen stets auf die konkrete Person bezogen spezifisch zu prüfen.
Was sollten Sie tun, wenn sie eine Anhörung erhalten haben?
Sofern Sie eine Anhörung in einem Bußgeldverfahren erhalten haben, sollten Sie sich gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen. Eine fundierte Stellungnahme setzt regelmäßig Akteneinsicht voraus. Die Rechtsunsicherheit ist im Bereich des Geldwäscherechts weiterhin hoch.
Was sollten Sie tun, wenn sie ein Bußgeldbescheid erhalten haben?
Gegen den Bußgeldbescheid können und sollten Sie Einspruch einlegen. Nur dann können Verteidigungschancen wahrgenommen werden. Die Verteidigung kann sowohl beim zugrunde liegenden Pflichtverstoß als auch bei der subjektiven Vorwerfbarkeit ansetzen. Es gibt auch Konstellationen, in denen allein die Höhe des zu verhängenden Bußgeldes streitig ist.
Eine möglichst frühzeitige Verteidigung ist in jedem Fall empfehlenswert.