Vermögensschaden und Risikogeschäft

Zur Problematik der Schadensbestimmung im Rahmen der Untreue bei Risikogeschäften.

Die Bestimmung des Vermögensschadens stellt regelmäßig ein erhebliches Problem im Wirtschaftsstrafrecht dar. Dies geht nicht zuletzt auf die grundlegende Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 126, 170) zurück, mit welcher eine wirtschaftlich nachvollziehbare Begründung und Bezifferung des Vermögensschadens gefordert wurde. Hiermit wurde insbesondere Tendenzen einer weitreichenden Normativierung des Schadensbegriffs entgegengewirkt. Die praktischen Auswirkungen sind u.a. an einer neueren BGH –Entscheidung (Beschluss v. 28.06.2017; 4 StR 186/16) zur Feststellung des Vermögensschadens ablesbar. Die Entscheidung verdeutlicht insbesondere, wie die mangelnde Sorgfalt des Tatgerichts in diesem Bereich den Bestand eines Urteils gefährden kann.

Sachverhalt

Der Sachverhalt der Entscheidung des BGH vom 28.06.2017 (4 StR 186/16) betrifft hochriskante Anlagegeschäfte. Die Angeklagten, zwei Finanzberater, hatten eine vermeintlich sichere Geldanlage angeboten.  Diese sollte, abgesichert über Grundpfandrechte, eine Rendite von 18 % jährlich erwirtschaften. Allerdings lies sich dies nicht realisieren. Daher beschlossen die Angeklagten, eingeworbene Kundengelder bei einem Dritten anzulegen, welcher eine Rendite von 6 % pro Monat bei einer Laufzeit von sechs Monaten anbot. Dies erfolgte sodann, während die Absicherung durch die Übertragung von Aktien geschehen sollte. Einen Totalverlust nahmen die Angeklagten in Kauf. Ganz ähnlich gingen die Angeklagten in Bezug auf zweites Geschäft vor: so legten sie Kundengelder, welche sie zuvor mit dem Versprechen einer sicheren Anlage eingeworben hatte, bei einem Dritten auf Zypern an. Dieser versprach eine Rendite von 18 %.  Tatsächlich erfolgte eine Rückzahlung nicht.

BGH zum Vermögensschaden

Der BGH bemängelt die Entscheidung unter zwei Gesichtspunkten: zum einen sei der Vermögensschaden unzureichend festgestellt, zum anderen sei die subjektive Tatseite nicht belegt. Einleitend nutzt der BGH die Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Vermögensnachteil prägnant zusammenzufassen (Rn. 8):

Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB  tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung). Maßgebend ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfügung.

Schadensfeststellung bei Risikogeschäften

Mit Bezug auf die hier in Rede stehende Fallgestaltung eines Risikogeschäfts präzisiert der BGH dies weiter wie folgt:

Ist der Getäuschte ein Risikogeschäft eingegangen, kommt es bei der Bestimmung des Schadens maßgeblich auf die täuschungs- und irrtumsbedingte Verlustgefahr an, die über die vertraglich zugrunde gelegte hinausgeht. Ein drohender, ungewisser Vermögensabfluss stellt erst dann einen Schaden dar, wenn der wirtschaftliche Wert des gepfändeten Vermögens bereits gesunken ist. Dies ist der Fall, wenn der Geldwert des seitens des Getäuschten erworbenen Anspruchs infolge der Verlustgefahr geringer ist als derjenige der eingegangenen Verpflichtung. Dieser Minderwert des im Synallagma Erlangten ist unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen und festzustellen.

Dies verdeutlicht bereits, wie schwierig die Bestimmung im Einzelfall sein kann.  Immerhin ist rückblickend der Wert im Einzelnen ungewisser Ansprüche zu bestimmen. Dies darf wohlgemerkt nicht durch eine ex post Betrachtung ersetzt werden. Entscheidend ist immerhin der Zeitpunkt der Vermögensverfügung.

Berücksichtigung von Gegenansprüchen

Vorliegend hatte das Landgericht keine Feststellungen zu dem Wert etwaiger Gegenansprüche der Getäuschten aus den Investments getroffen. Offenbar war dieses davon ausgegangen, dass diese wertlos waren, da tatsächliche Investments nicht beabsichtigt waren. Dies war im Urteil allerdings nicht in der erforderlichen Weise belegt. Dies bemängelt der BGH zu Recht. Grundsätzlich dürfte gegen die Annahme eines Vermögensschadens allerdings dann, wenn die Anlagegelder anderweitig verwandt bzw. beiseite geschafft werden sollen, nichts einzuwenden seien.

Subjektive Tatseite

Weiterhin bemängelt der BGH die Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Das Landgericht habe diese im Wesentlichen damit begründet, die Angeklagten hätten einen Totalverlust der Gelder in Kauf genommen. Dies beanstandet der Senat wie folgt:

Dabei hat sie [die Kammer] indes übersehen, dass die Gefahr, während der Laufzeit die Anlagegelder zu verlieren, nicht mit einem Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB im Zeitpunkt der Vermögensverfügung gleichgesetzt werden kann. Die Gefahr eines Totalverlusts ist vielmehr einer der Umstände, welche in die nach wirtschaftlichen Maßstäben vorzunehmende Bewertung der Werthaltigkeit der aus der Anlage resultierenden Ansprüche einzustellen sind.

Auch insofern ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einem drohenden Totalverlust, welchen die Handelnden erkennen, auch die Annahme vorsätzlichen Handelns nicht fern liegt.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, welche Problemkreise sich in Bezug auf die Feststellung des Vermögensschadens bei Risikogeschäften stellen. Die zugrundeliegende Fallgestaltung hätte hierzu – bei sorgfältiger Betrachtung – wohl nicht ohne weiteres Anlass gegeben.