Was ist Geldwäsche nach § 261 StGB?

Die Strafvorschrift der Geldwäsche gemäß § 261 StGB ist wichtiger denn je. Dies zeigen nicht zuletzt jüngere Gesetzgebungsvorhaben wie beispielsweise das sogenannte Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz. Dieses soll ein Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, in welchem wesentliche Zuständigkeiten konzentriert werden, schaffen. Es steht daher zu erwarten, dass die Verfolgungsintensität – auch und gerade unter dem Eindruck europäischer Gesetzgebung – weiter zunehmen wird.

Die Diskussion wird in der Öffentlichkeit oft kriminalpolitisch geführt, während die präzisen strafrechtlichen Voraussetzungen der Geldwäsche vielfach unklar bleiben. Dies liegt nicht zuletzt auch an der komplexen, kaum übersehbaren Fassung der Vorschrift über zehn Absätze. Die Vorschrift geht weit über den Bereich hinaus, der ihr gemeinhin zugewiesen wird. Sie betrifft nicht ausschließlich das „Waschen“ von Drogengeldern, sondern erfasst ganz andere, teilweise alltäglich anmutende Konstellationen. Entsprechend schnell kann der einfache Tatverdacht – und mit ihm einschneidende Ermittlungsmaßnahmen – begründet werden.

Was genau stellt die Vorschrift des § 261 StGB unter Strafe? Wie sind die Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche? Welche Strafe und welche sonstigen Rechtsfolgen drohen? Ich stelle die Voraussetzungen in ihren wesentlichen Punkten vor.

Kriminalpolitische Zielsetzung der Geldwäsche

Nach ihrer Grundkonzeption soll die Vorschrift der Geldwäsche gemäß § 261 StGB verhindern, dass Gewinne aus rechtswidrigen Taten in den legalen Wirtschaftskreislauf einfließen. Auf diese Weise soll die „organisierte Kriminalität“ in wirtschaftlicher Hinsicht bekämpft und isoliert werden. Insbesondere die Verschleierung der Herkunft von Vermögenswerten soll durch die Vorschrift unterbunden werden. Insgesamt soll der bewusste Umgang mit illegal erworbenen Vermögenswerten auch strafrechtlich als eigenständige Straftat erfasst werden.

Vorschriften des Geldwäschegesetzes

Flankiert wird die Strafvorschrift des § 261 StGB durch die Vorschriften des Geldwäschegesetzes. Dieses enthält eine Vielzahl von Kontroll-, Sorgfalts- und Nachweispflichten für besonders Verpflichtete. Auf diese Weise sollen insbesondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet werden. § 56 GwG enthält dabei eine ganz umfassende Bußgeldvorschrift, mit welcher Verstöße gegen die Vorschriften des Geldwäschegesetzes geahndet werden können. Auch diese Rechtsfolgen können empfindlich sein, stellen jedoch noch keine Straftat dar.

Tathandlungen der Geldwäsche

Die Strafbarkeit der Geldwäsche ist in § 261 StGB geregelt. Die Vorschrift zählt zu den kompliziertesten des gesamten Strafgesetzbuchs; dies wird auch schon an ihrer äußeren Fassung in zehn Absätzen deutlich. Den Kern der Tathandlung beschreibt das Gesetz wie folgt:

„Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

  1. verbirgt,
  2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
  3. sich oder einem Dritten verschafft oder
  4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Dies ist bewusst ganz umfassend formuliert. Letztlich soll jeder Umgang mit inkriminierten Vermögenswerten weitreichend unter Strafe gestellt werden. So ist beispielsweise der Begriff des Sich-Verschaffen sehr weit zu verstehen als jede Herstellung eigener Verfügungsgewalt. Dies kann schnell durch bloße Entgegennahme erfolgen. Insbesondere die Tathandlung der Nummer 2 setzt eine verschleiernde Motivation voraus. Sie muss in der Absicht begangen werden, dass Auffinden oder die Einziehung des Gegenstandes zu vereiteln. Damit richtet sich die Tat insbesondere gegen die staatlichen Einziehungsansprüche.

Was ist Gegenstand der Geldwäsche?

Bezugsobjekt der Geldwäsche ist grundsätzlich jeder Vermögenswert. Nach der grundlegenden Konzeption war die Vorschrift auf Bargeld angelegt. Dies stellt auch weiterhin den prototypischen Fall der Geldwäsche da, etwa wenn bemakelte Gewinne als vermeintliche Bareinahmen eines Geschäfts in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. Ein anderer typischer Fall ist die Annahme von Bargeld in dem Wissen, dass dieses aus Drogendelikten stammt. Jenseits solch klarer Fälle sind die Voraussetzungen der Geldwäsche jedoch keineswegs einfach nachvollziehbar. Insbesondere besteht die Gefahr, dass herkömmliche geschäftliche Transaktionen in den Verdacht strafbaren Handelns geraten.

Sämtliche Vermögenswerte

Gegenstand im Sinne des § 261 StGB kann daneben auch jeder andere Vermögenswert sein. In Betracht kommen etwa Wertgegenstände, Edelmetalle, Wertpapiere, Grundstücke oder Gesellschaftsanteile. Erfasst ist insbesondere auch Buchgeld, so dass beispielsweise die Überweisung auf ein Konto Anknüpfungspunkt der Geldwäsche sein kann.

Kryptowährungen?

In jüngerer Zeit sind auch Kryptowährungen jeder Art ins Blickfeld gelangt. Auch diese stellen grundsätzlich einen geldwäschetauglichen Vermögenswert dar, auch wenn sich entsprechende Zahlungsströme für die Ermittlungsbehörden oft schwer nachvollziehen lassen.

Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat

Der Umgang mit den genannten Vermögenswerten ist nur dann unter Strafe gestellt, wenn diese aus einer rechtswidrigen Tat herrühren.

Vortaten der Geldwäsche

Rechtswidrige Tat im Sinne der Vorschrift ist grundsätzlich jede Straftat. Die zuvor über lange Jahre in der Vorschrift enthaltene Beschränkung auf einen Katalog bestimmter Vortaten ist zwischenzeitlich aufgegeben worden. Diese Beschränkung hatte die Gerichte vielfach vor Nachweisschwierigkeiten gestellt. Dies ist zunehmend als unzureichend empfunden war. In ihrer aktuellen Fassung setzt die Vorschrift allein voraus, dass irgendeine rechtswidrige Vortat gegangen ist. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Beteiligten an dieser Tat ermitteln lassen. Eine bestimmte Vortat muss sich nicht feststellen lassen. Die Gerichte sind in ihrer Beweiswürdigung grundsätzlich frei, § 261 StPO. Dass eine rechtswidrige Vortat vorliegt, kann daher aus den Umständen des Falles geschlossen werden.

All dies stellt eine erhebliche Ausdehnung der Strafbarkeit dar.

Erstreckung auf Auslandstaten

Nach Abs. 9 genügt es, wenn der Gegenstand aus einer im Ausland begangenen Straftat herrührt. Voraussetzung ist insofern grundsätzlich jedoch, dass diese auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. Im Einzelnen ist die Regelung des § 261 Abs. 9 StGB sehr komplex. Das gesetzgeberische Bestreben, auch Vermögenswerte aus Auslandstaten zu erfassen, ist jedoch klar.

Wann stammt ein Gegenstand aus Straftaten?

§ 261 StGB spricht vom „Herrühren“ eines Gegenstands aus Straftaten. Dies soll immer dann der Fall sein, wenn sie sich bei wirtschaftlicher Betrachtung auf Straftaten zurückführen lassen. Dies erfasst zunächst die unmittelbar aus der Tat stammenden Erlöse, etwa Verkaufserlöse bei BTM-Geschäften, Diebesgut, etc. Die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind darüber hinaus keineswegs klar.

Vermischung und Kontamination von Vermögenswerten

Schwieriger wird die Betrachtung auch, wenn weitere Zwischenschritte hinzutreten. Etwa bei Vermengung und Vermischung mit illegal erworbenen Vermögenswerten stellt sich die Frage, inwieweit diese noch auf Straftaten zurückgehen. Werden beispielsweise illegal erworbene Gelder auf ein Konto eingezahlt, ist zu klären, ob das Kontoguthaben insgesamt oder nur teilweise aus Straftaten herrührt. Im Detail sind all diese Fragen hochgradig umstritten. Die Rechtsprechung tendiert – entsprechend der kriminalpolitischen Vorgaben des Gesetzgebers – jedoch zu einer dem Beschuldigten nachteiligen Sichtweise.

Vorsatz bei Geldwäsche

Ein immer wiederkehrender Streitpunkt bei Vorwürfen der Geldwäsche ist die subjektive Tatseite. Sobald Tathandlung und Vortat nachgewiesen erscheinen, konzentrieren sich Ermittlungsverfahren regelmäßig auf die innere Tatseite. Welche Kenntnisse hatte der Handelnde von der Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte? Wovon ging er aus?

Der Nachweis der inneren Tatseite kann regelmäßig nur auf äußere Umstände gestützt werden. Gerichte sind jedoch nicht aufgerufen, etwa die insoweit bestreitende Einlassung des Angeklagten im Wege eines wissenschaftlichen Beweises zu widerlegen. Vielmehr genügt die auf Tatsachen gestützte gegenteilige Überzeugung des Gerichts. Hält etwa der Beschuldigte es konkret für möglich, dass sein Gegenüber im Betäubungsmittelhandel tätig ist, und im der gleichwohl erhebliche Bargeldmengen entgegen, wird jedenfalls bedingter Vorsatz naheliegen. Der Hinweis, es fehle doch am Vorsatz, wird regelmäßig nicht durchdringen. Bei ganz alltäglichen Transaktionen wird sich die Frage einer Geldwäschestrafbarkeit nicht stellen. Je ungewöhnlicher das Geschäft oder seine Umstände, desto näher werden Sorgfalts- und Kontrollpflichten anzunehmen sein.

Anforderungen des bedingten Vorsatzes

Zu bedenken ist insofern, dass bedingter Vorsatz ausreichend ist. Dies bedeutet lediglich, dass der Handelnde die bloße Möglichkeit einer Herkunft des jeweiligen Vermögensgegenstandes aus rechtswidrigen Taten erkannt hat und sich hiermit abfindet – selbst wenn diese ihm unerwünscht ist. Die Rechtsprechung ist insofern tendenziell streng.

Risikofaktoren des Geldwäschegesetzes

Insoweit wird auch den Sorgfalts- und Kontrollpflichten des Geldwäschegesetzes Bedeutung zukommen. Wer diese grundsätzlich oder prinzipiell vernachlässigt, wird sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, er habe sich mit der Möglichkeit einer rechtswidrigen Herkunft abgefunden, da diese ihm gleichgültig sei. Gleiches gilt für denjenigen, der sich ganz bewusst der Möglichkeit einer deliktischen Herkunft verschließen will. Insoweit gibt es anerkannte Risikofaktoren, welche zu besonderer Vorsicht mahnen. Insofern ist beispielsweise auf Anlage 2 zum Geldwäschegesetz zu verweisen. Ganz allgemein wird sich feststellen lassen, dass die Verwendung von Bargeld bei höheren Zahlungen einen erheblichen Risikofaktor darstellt. Sie wird regelmäßig zu weiteren Nachfragen verpflichten.

Besteht der Vorwurf darin, absichtlich die Herkunft eines Gegenstandes verschleiert zu haben (vgl. Nr. 2), stellt sich die beschriebene Abgrenzungsfrage nicht in der gleichen Weise.

Einfacher Tatverdacht als Eingriffsgrundlage

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass in einem frühen Verfahrensstadium die Beurteilung des Tatverdachtes der Einschätzung der Staatsanwaltschaft unterliegt. Die Begründung eines einfachen Tatverdachts, welcher die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und gegebenenfalls Durchsuchungsmaßnahmen rechtfertigen kann, wird in der Praxis selten an subjektiven Erfordernissen scheitern.

Unwissentliche Geldwäsche – Vorwurf der Leichtfertigkeit

Die Bestimmung des bedingten Vorsatzes ist in der Praxis immer wieder ausgesprochen schwierig. Der Fall kommt hohe Bedeutung zu. Allerdings führt die Verneinung des bedingten Vorsatzes nicht zur Straflosigkeit. Denn § 261 Abs. 6 StGB stellt die leichtfertige Begehungsweise unter Strafe. Leichtfertigkeit beschreibt einen besonders hohen Grad von Fahrlässigkeit. Dies wird immer dann zu bejahen sein, wenn grundlegende Vorsichtsmaßnahmen missachtet werden, gleichwohl der Vorsatz aber zu verneinen bleibt.

Es genügt, dass der Beschuldigte die deliktische Herkunft der Vermögenswerte hätte erkennen können und müssen, und dies in grob fahrlässiger Weise nicht getan hat. Erneut sei darauf hingewiesen, dass die Erweiterung auf jede rechtswidrige Vortat gerade in Verbindung mit der leichtfertigen Begehungsweise den Anwendungsbereich der Vorschrift massiv erweitert. Es reicht aus, dass der Beschuldigte grob fahrlässig verkennt, dass der Gegenstand aus irgendeiner deliktischen Vortat herrührt – dies ist denkbar weit.

Sonderproblem: Beteiligung an der Vortat

§ 261 Abs. 7 StGB normiert, dass derjenige, welcher wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, nicht wegen Geldwäsche bestraft wird. Eine Ausnahme gilt, wenn er den Gegenstand in Verkehr bringt und dabei dessen Herkunft verschleiert.

Strafe bei Geldwäsche

Der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Allgemeine Strafrahmen des § 261 StGB

§ 261 Abs. 5 StGB sieht für besonders schwere Fälle einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren vor. Als besonders schwerer Fall so regelmäßig die bandenmäßige oder gewerbsmäßige Begehungsweise gelten. Auch für Straftaten, welche Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz begehen, ist ein erhöhter Strafrahmen vorgesehen.

Strafzumessung im engeren Sinne

Innerhalb des Strafrahmens ist die konkrete Schuld des Handelnden maßgeblich. Nach § 46 StGB sind insoweit alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzubeziehen. Ein zentraler Gesichtspunkt wird sein, auf welche Vermögenswerte in welcher Höhe sich die Tat bezieht. Auf die Art der Vortat sowie der persönliche, aus der Tat gezogene Vorteil werden insofern eine Rolle spielen.

Strafzumessung als Einzelfallentscheidung

Allerdings verbieten sich im Strafzumessungsrecht allgemein schematische Lösungen. Die Strafzumessungsentscheidung ist immer eine Entscheidung im Einzelfall. Die sehr weiten Strafrahmen der gesetzlichen Vorschriften geben zwar eine Orientierung, sollen aber die Gesamtheit aller vorkommenden Fälle abdecken. Aus diesem Grund sind sie notwendig sehr weit.

Einziehung, §§ 73ff. StGB

Auch die finanziellen Folgen von Geldwäschevorwürfen können erheblich sein. Denn insbesondere unterliegen die Geldwäscheobjekte der Einziehung. Auch der erzielte Profit wird im Wege der Einziehung abgeschöpft werden. Problematisch ist dabei ganz allgemein die Geltung des Bruttoprinzips, nach welchem grundsätzlich sämtliche Zuflüsse abzuschöpfen sind. § 261 Abs. 10 Satz 1 StGB sieht die Einziehung von Tatobjekten ausdrücklich vor. Die wirtschaftlichen Folgen einer Verurteilung wegen Geldwäsche können entsprechend erheblich sein.

Bereits im Ermittlungsverfahren werden Geldwäschevorwürfe oft von Arrestbeschlüssen begleitet, welche den Betroffenen in seiner wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit massiv einschränken oder sogar gänzlich lähmen. Diesen liegt nur der Verdacht einer Straftat zugrunde, ihre wirtschaftlichen Auswirkungen können unumkehrbar sein. Bei einem Unternehmen können sie beispielsweise zur Kündigung von Kreditlinien und damit bis zur Insolvenz führen.

Zusammenfassung: zunehmender Verfolgungsdruck

Die Strafvorschrift des § 261 StGB ist denkbar weit gefasst. Die Gefahr, in das Blickfeld der Ermittlungsbehörden ist hoch, und steigt angesichts des immer weiter intensivierten Kontrolldrucks. Das gesetzgeberische Bestreben, die Geldwäschebekämpfung zu stärken, klar zu Tage. Die Schaffung neuer Kontrollbehörden wird dies nur verstärken.

Die Strafvorschrift des § 261 StGB selbst bietet wenig Einschränkungen; sie ist ständig erweitert worden. Nichtsdestotrotz müssen die Ermittlungsbehörden ihre tatbestandlichen Voraussetzungen präzise nachweisen. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die nachfolgenden Durchsuchungs- und Arrestmaßnahmen können dabei schwere Schäden verursachen. Gerade betroffene Unternehmen können in ihrer Reputation irreversible Schäden erleiden.

Werden Vorwürfe wegen leichtfertiger oder vorsätzlicher Geldwäsche erhoben, sollte diesen frühzeitig und entschieden begegnet werden. Sollten Sie eine Vorladung wegen Geldwäsche erhalten haben, nehmen Sie gerne Kontakt auf.