Strafverteidigung gegen Vorwürfe der Geldwäsche

 Die Vorschrift des § 261 StGB ist in den vergangenen Jahren erheblich verschärft worden. Die Anzahl der insoweit eingeleiteten Ermittlungsverfahren steigt immer weiter; auch weil immer mehr Verdachtsanzeigen von Bankinstituten u.ä. erstattet werden. 

Strafverteidigung gegen Vorwürfe der Geldwäsche

Strafrechtliche Vorwürfe wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Geldwäsche sind schnell bei der Hand. Dies kann sich schon daraus ergeben, dass den Ermittlungsbehörden die Herkunft von Vermögenswerten unklar bleibt.

Strafbarkeit der Geldwäsche nach § 261 StGB

§ 261 StGB normiert die Strafbarkeit der Geldwäsche. Hiernach ist im Grundsatz strafbar, wer sich Gegenstände (Vermögenswerte jeder Art) verschafft, diese verwahrt oder verbirgt, etc., welche aus rechtswidrigen Taten stammen.

all crimes approach

War früher die Strafbarkeit wegen Geldwäsche an die Begehung und den Nachweis einer Vortat aus einem Katalog geknüpft, hat der Gesetzgeber diese Beschränkung aufgegeben. Ausreichend ist nunmehr die Herkunft des Gegenstandes aus wie auch immer gearteten rechtswidrigen Tat (sog. all crimes approach).

Vermögen unklarer Herkunft

Unter dem Schlagwort des Vermögens unklarer Herkunft werden vielfach Vermögenswerte beschlagnahmt und später eingezogen, wenn ihre legale Herkunft nicht belegbar ist. Faktisch gilt nahezu eine Beweislastumkehr.

Einziehungsverfahren

Auch die Einziehung bzw. selbständige Einziehung von Vermögenswerten erlangt immer größere Bedeutung. Die selbständige Einziehung kann gegen Betroffene erfolgen, denen keine Straftat vorgeworfen wird.

Wenn Sie mit Vorwürfen der Geldwäsche konfrontiert sind, stehe ich Ihnen für eine umfassende Beratung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, sich mit mir in Verbindung zu setzen.   

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Fachartikel zum Thema Geldwäsche

Wie wird Geldwäsche bestraft? Die Strafvorschrift der Geldwäsche nach § 261 StGB sieht einen Strafrahmen vor, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren verhängt werden, § 261 Abs. 5 StGB. Was bedeutet das aber für den konkreten Fall? Mit welchen Folgen hat ein Beschuldigter in seinem Verfahren zu rechnen? Gerade wenn eine Vorladung wegen des Vorwurfs der Geldwäsche eingeht, stellt sich diese Frage mit besonderer Deutlichkeit.
Das Geldwäschegesetz enthält in (zunächst übersichtlich erscheinenden) 59 Paragrafen eine Vielzahl von komplexen Regelungen. Diese werden durch die nahezu unermüdliche Tätigkeit des Gesetzgebers immer weiter ausgedehnt, ergänzt und modifiziert. Es handelt sich bei den Vorschriften des Geldwäschegesetzes zwar nicht um strafrechtliche Regelungen, allerdings haben sie für die strafrechtliche Praxis unter unterschiedlichen Gesichtspunkten Bedeutung: Vielfach sind es die Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz (§§ 43 ff. GwG), die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Geldwäsche führen. Daneben enthält das Geldwäschegesetz selbst eine ganze Reihe von (teils empfindlichen geahndeten) Ordnungswidrigkeiten. Es bestehen mithin erhebliche Wechselwirkungen.
Die Strafvorschrift der Geldwäsche gemäß § 261 StGB ist wichtiger denn je. Dies zeigen nicht zuletzt jüngere Gesetzgebungsvorhaben wie beispielsweise das sogenannte Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz. Dieses soll ein Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, in welchem wesentliche Zuständigkeiten konzentriert werden, schaffen. Es steht daher zu erwarten, dass die Verfolgungsintensität – auch und gerade unter dem Eindruck europäischer Gesetzgebung – weiter zunehmen wird.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Thema Geldwäsche

§ 261 StGB ist eine hochkomplexe Vorschrift. Sie soll grundsätzlich den Umgang mit bemakelten Vermögenswerten erfassen. Hierunter versteht man Vermögenswerte, die aus rechtswidrigen Taten herrühren.  Tathandlung ist unter anderem das Verbergen, Verschaffen oder Verwenden eines solchen Gegenstandes. Ziel der Vorschrift ist es im Kern, bemakelte Vermögenswerte aus dem legalen Geldkreislauf zu isolieren.

Strafzumessung ist immer Sache des Einzelfalls. § 261 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, aber auch die Möglichkeit einer Geldstrafe. nach allgemeinen Regeln ist das Maß der Schuld des Täters für die konkrete Strafzumessung ausschlaggebend.

§ 261 abs. 1 StGB setzt grundsätzlich bedingten Vorsatz voraus. Abs. 6 normiert die Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche. Dies bezeichnet einen gesteigerten Grad von Fahrlässigkeit. Hiernach ist auch strafbar, wer die rechtswidrige Herkunft eines Vermögenswertes grob fahrlässig verkennt.

Ja, § 261 Abs. 9 StGB sieht dies vor. Die Erfassung von Auslandstaten ist dabei an komplexe, allerdings weitreichende Voraussetzungen geknüpft. Dies nimmt insbesondere Bezug auf europäische Vorschriften und Übereinkommen. 

Auf objektiver Ebene kann Vorwürfen im Bereich der Geldwäsche begegnet werden, indem die legale Herkunft des Geldes belegt wird. In subjektiver Hinsicht können die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes bzw. der Leichtfertigkeit angegriffen werden. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt stets persönliche Schuld voraus.

Ein sog. selbständiges Einziehungsverfahren dient lediglich der Einziehung von Vermögenswerten, ohne das strafrechtliche Vorwürfe gegen den Betroffenen erhoben werden. Dies kann etwa bei Vermögen unklarer Herkunft der Fall sein. die finanziellen Folgen können weitreichend sein. Faktisch obliegt es nahezu dem Betroffenen, die legale Herkunft von Vermögenswerten nachzuweisen, um die Einziehung abzuwenden.

Grundsätzlich ja. § 261 Abs. 10 S. 1 StGB sieht dies vor. Die finanziellen Folgen einer Verurteilung nach § 261 StGB können daher ganz erheblich sein.

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