Strafverteidigung gegen Vorwürfe der Geldwäsche

Ich verteidige Unternehmen und Einzelpersonen in Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Geldwäsche

  • Wird Ihnen Geldwäsche vorgeworfen?
  • Stehen Vermögenswerte im Fokus der Ermittlungsbehörden?
  • Führt die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen Sie?

Entscheidend ist jetzt, schnell und fundiert zu handeln. Kontaktieren Sie mich – ich stehe Ihnen mit meiner Expertise zur Seite!

500+

Mandanten betreut

Umfangreiche Erfahrung im Bereich der Geldwäsche

10+

Jahre Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht

Mögliche Konsequenzen bei Geldwäsche-Delikten:

Klassische Fehler vermeiden und richtig handeln:

Lassen Sie uns Ihr Anliegen besprechen

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, sich nicht zu den Vorwürfen zu äußern und zu schweigen. Vermeiden Sie unbedachte und verfrühte Äußerungen. Erst wenn ein Anwalt die Ermittlungsakten eingesehen hat, lässt sich die strafrechtliche Lage seriös analysieren. Auf dieser Grundlage erarbeite ich für Sie die beste Lösung!

Die beste Verteidigungsstrategie ist in jedem Einzelfall neu zu entwickeln. So gibt es beispielsweise vielfältige Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Strafe und ohne Prozess einzustellen. Ich streite, wenn es unvermeidlich ist, auch vor Gericht für Ihre Rechte und begleite Sie durch die Verhandlung. Ich berate Sie in jeder Lage des Verfahrens – vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Rechtsmittelverfahren.

Case Studies*

*Bitte beachten Sie, dass es sich um fiktive, wirklichkeitsnahe Beispiele handelt.

Überweisungen unklarer Herkunft?

Ein Geschäftsmann wurde der Geldwäsche beschuldigt, nachdem seine Bank eine Verdachtsmeldung erstattet hatte. Hintergrund waren Überweisungen aus dem Ausland, deren Hintergrund den Behörden zunächst nicht nachvollziehbar. Durch Vorlage von Verträgen und Geschäftsunterlagen konnte der Vorwurf entkräftet werden.

Geldwäsche durch Darlehen

Der Mandant war eng befreundet mit einem Autohändler. Nachdem gegen diesen wegen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer ermittelt wurde, wurde gegen den Mandanten der Vorwurf der Geldwäsche erhoben. Dies beruhte auf hohen Zahlungen, welche der Mandant erhalten hatte. Es konnte dargelegt werden, dass der Mandant keinerlei Kenntnis von den inkriminierten Geschäften seines Freundes hatte und die Zahlungen einen privaten Charakter hatten.

Vermögen unklarer Herkunft

Der Mandant wurde am Flughafen bei der Einreise in die EU mit einem hohen Bargeldbetrag aufgegriffen. Zur Herkunft des Geldes machte er zunächst keine Angaben, so dass der Vorwurf der Geldwäsche erhoben wurde. Nach umfangreicher Beratung konnte die legale Herkunft des Geldes aus einem Immobilienverkauf im Ausland durch Vorlage entsprechender Nachweise belegt werden. Auch von der Einziehung des Geldes wurde abgesehen.

 

Kompetente Strafverteidigung für Ihren Fall

Wenn Sie bereits eine Vorladung erhalten haben, ist anwaltlicher Beistand unverzichtbar. Als Anwalt nehme ich für Sie unverzüglich Akteneinsicht. Ganz wichtig: Gehen Sie nicht zur Vernehmung, sondern nehmen Sie jetzt Ihre kostenlose Erstberatung bei mir in Anspruch:

Profitieren Sie von meiner Expertise im Wirtschaftsstrafrecht!

Die Vorschrift des § 261 StGB ist in den vergangenen Jahren erheblich verschärft worden. Die Anzahl der insoweit eingeleiteten Ermittlungsverfahren steigt immer weit. Strafrechtliche Vorwürfe wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Geldwäsche sind schnell bei der Hand. Dies kann sich schon daraus ergeben, dass den Ermittlungsbehörden die Herkunft von Vermögenswerten unklar bleibt. Wenn Sie mit Vorwürfen der Geldwäsche konfrontiert sind, stehe ich Ihnen für eine umfassende Beratung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, sich mit mir in Verbindung zu setzen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Thema Geldwäsche

§ 261 StGB ist eine hochkomplexe Vorschrift. Sie soll grundsätzlich den Umgang mit bemakelten Vermögenswerten erfassen. Hierunter versteht man Vermögenswerte, die aus rechtswidrigen Taten herrühren.  Tathandlung ist unter anderem das Verbergen, Verschaffen oder Verwenden eines solchen Gegenstandes. Ziel der Vorschrift ist es im Kern, bemakelte Vermögenswerte aus dem legalen Geldkreislauf zu isolieren.

Strafzumessung ist immer Sache des Einzelfalls. § 261 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, aber auch die Möglichkeit einer Geldstrafe. nach allgemeinen Regeln ist das Maß der Schuld des Täters für die konkrete Strafzumessung ausschlaggebend.

§ 261 abs. 1 StGB setzt grundsätzlich bedingten Vorsatz voraus. Abs. 6 normiert die Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche. Dies bezeichnet einen gesteigerten Grad von Fahrlässigkeit. Hiernach ist auch strafbar, wer die rechtswidrige Herkunft eines Vermögenswertes grob fahrlässig verkennt.

Ja, § 261 Abs. 9 StGB sieht dies vor. Die Erfassung von Auslandstaten ist dabei an komplexe, allerdings weitreichende Voraussetzungen geknüpft. Dies nimmt insbesondere Bezug auf europäische Vorschriften und Übereinkommen. 

Auf objektiver Ebene kann Vorwürfen im Bereich der Geldwäsche begegnet werden, indem die legale Herkunft des Geldes belegt wird. In subjektiver Hinsicht können die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes bzw. der Leichtfertigkeit angegriffen werden. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt stets persönliche Schuld voraus.

Ein sog. selbständiges Einziehungsverfahren dient lediglich der Einziehung von Vermögenswerten, ohne das strafrechtliche Vorwürfe gegen den Betroffenen erhoben werden. Dies kann etwa bei Vermögen unklarer Herkunft der Fall sein. die finanziellen Folgen können weitreichend sein. Faktisch obliegt es nahezu dem Betroffenen, die legale Herkunft von Vermögenswerten nachzuweisen, um die Einziehung abzuwenden.

Grundsätzlich ja. § 261 Abs. 10 S. 1 StGB sieht dies vor. Die finanziellen Folgen einer Verurteilung nach § 261 StGB können daher ganz erheblich sein.

Treten Sie mit mir in Kontakt

Lassen Sie uns Ihr Anliegen besprechen. Gerade im Strafrecht gilt: Je früher wir uns Ihrer Angelegenheit annehmen, desto besser für den weiteren Verlauf.
Nehmen Sie daher gerne kurzfristig Kontakt auf.