Ihre Verteidigung bei Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Schwarzarbeit

Ich verteidige Arbeitgeber, Unternehmen und Einzelpersonen in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren wegen des Vorwurfs der sog. Schwarzarbeit, des Vorenthaltens von Arbeitnehmerentgelten und damit einhergehenden steuerstrafrechtlichen Vorwürfen.

  • Wird gegen Sie wegen des Vorwurfs der Schwarzarbeit ermittelt?
  • Hat der Zoll Ihr Unternehmen durchsucht?
  • Ermittelt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gegen Sie?

Was jetzt zählt, ist schnelles und vor allem richtiges Handeln. Kontaktieren Sie mich – ich helfe Ihnen weiter!

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Mandanten betreut

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Jahre Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht

Mögliche Folgen bei Schwarzarbeit-Delikten können sein:

Klassische Fehler vermeiden und richtig handeln:

Lassen Sie uns Ihr Anliegen besprechen

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, sich nicht zu den Vorwürfen zu äußern und zu schweigen. Vermeiden Sie unbedachte und verfrühte Äußerungen. Erst wenn ein Anwalt die Ermittlungsakten eingesehen hat, lässt sich die strafrechtliche Lage seriös analysieren. Auf dieser Grundlage erarbeite ich für Sie die beste Lösung!

Die beste Verteidigungsstrategie ist in jedem Einzelfall neu zu entwickeln. So gibt es beispielsweise vielfältige Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Strafe und ohne Prozess einzustellen. Ich streite, wenn es unvermeidlich ist, auch vor Gericht für Ihre Rechte und begleite Sie durch die Verhandlung. Ich berate Sie in jeder Lage des Verfahrens – vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Rechtsmittelverfahren.

Case Studies*

*Bitte beachten Sie, dass es sich um fiktive, gleichwohl aber wirklichkeitsnahe Beispiele handelt.

Fallbeispiel 1: Ermittlungen gegen Bauunternehmen wegen Schwarzarbeit

Einem Bauunternehmen wurde organisierte Schwarzarbeit vorgeworfen. Die Arbeitnehmer des Unternehmens sollten auf verschiedenen Baustellen mehr als angemeldet gearbeitet haben. Die Vorwürfe reichten Jahre zurück. Es wurde anhand der erbrachten Leistungen und der Befragung von Zeugen versucht zu ermitteln, welcher Arbeitsumfang erbracht worden sein muss. Die Schätzung der Behörden war dabei weit überhöht. Bereits im Ermittlungsverfahren gelang es, die Höhe der Vorwürfe erheblich zu reduzieren. Auch diese konnten schließlich im gerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesen werden. Im Ergebnis erfolgte eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO.

Fallbeispiel 2: Schwarzarbeit-Vorwürfe bei Pflegedienst

Der Mandant war Inhaber eines Pflegedienstes. Die Ermittlungsbehörden hegten den Verdacht, dass die Mitarbeiter mit teilweiser Barzahlung tatsächlich mehr arbeiten als bei der Sozialversicherung gemeldet. Bei Durchsuchungsmaßnahmen wurden umfangreiche Unterlagen, insbesondere Stundenzettel, sichergestellt. Aus Auffälligkeiten zu gemeldeten Beschäftigungszeiten wurden langwierige Ermittlungen, insbesondere zahlreiche Zeugenbefragungen zum mutmaßlich tatsächlichen Arbeitsumfang geführt. Bei näherer Betrachtung konnte aufgezeigt werden, dass das Ergebnis undeutlich und nicht ausreichend belastbar blieb. Es gelang, den Umfang der Vorwürfe erheblich zu reduzieren und die Sache schließlich mit einem Strafbefehl über eine Geldstrafe abzuschließen.

Fallbeispiel 3: Ermittlungen zu Scheinrechnungen bei einer Baufirma

Dem Mandanten wurde als Geschäftsführer einer Baufirma vorgeworfen, in erheblichem Umfang von Scheinrechnungen dritter Unternehmen Gebrauch gemacht zu haben. Auf diese Weise sollen Bargeldentnahmen erfolgt sein, mit denen Arbeitsleistungen „schwarz“ bezahlt wurden. Die Firmenräume wurden durchsucht. Ziel der Ermittlungsbehörden war es, die Zahlungsflüsse an die Drittunternehmen nachzuvollziehen und nachzuweisen, dass entsprechende MIttel in Wirklichkeit für nicht der Sozialversicherung gemeldete Arbeitsleistungen verwandt wurden. Die Subunternehmer können nur sehr eingeschränkt ermittelt werden, ebenso wenig viele Arbeitnehmer. Daher werden die Ermittlungen von der Steuerfahndung geführt. Zentrale Frage des Verfahrens war, ob nachgewiesen werden kann, bei welchen Rechnungen es sich konkret um Scheinrechnungen handelt. Da die Unsicherheiten zu groß blieben, und der Geschäftsbetrieb im Übrigen weitgehend legal war, erfolgte eine Einstellung des Verfahrens.

Kompetente Strafverteidigung für Ihren Fall

Wenn Sie bereits eine Vorladung erhalten haben, ist anwaltlicher Beistand unverzichtbar. Als Anwalt nehme ich für Sie unverzüglich Akteneinsicht. Ganz wichtig: Gehen Sie nicht zur Vernehmung, sondern nehmen Sie Kontakt zu mir auf:

Spezialisierte Strafverteidigung gegen Vorwürfe der Schwarzarbeit

Auch wenn die Konfrontation mit entsprechenden Vorwürfen eine große persönliche Belastung bedeutet – Machen Sie keine Angaben gegenüber dem Zollamt, Polizei oder Dritten und unterschreiben Sie nichts. Frühe Fehler können irreversible negative Nachwirkungen mit sich ziehen. Auch redliche Unternehmen können schnell in den Verdacht einer Beteiligung an „Schwarzarbeit“ geraten. Oft handeln Ermittlungsbehörden vorschnell – und gelangen häufig zu völlig überhöhten Schätzungen. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit mir auf, um von Anfang an die taktisch richtigen Schritte zu veranlassen.

Anwalt für Schwarzarbeit-Vorwürfe - Dr. Book.

FAQ – Antworten auf Ihre Fragen im Arbeitgeberstrafrecht

Hier finden Sie Antworten auf einige der häufigsten Fragen, die mir in meiner Praxis im Bereich des Arbeitgeberstrafrechts begegnen. 

Da die Leistung vielfach weder ordnungsgemäß abgerechnet noch dokumentiert wird, wird die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer weder angemeldet noch abgeführt. Hierin liegt ein wesentliches Ziel der Schwarzarbeit: fehlende Rechnungsstellung und Barzahlung sollen dies gerade möglich. In einem solchen Vorgehen und dem Unterlassen der steuerrechtlich gebotenen Anmeldungen und Abführungen liegt eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Verpflichtet etwa zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung ist regelmäßig der Leistungserbringer. Derjenige, der bei vollen Bewusstsein der Umstände durch die Beauftragung ein solches Vorgehen erst ermöglicht, ist jedenfalls Teilnehmer der Steuerstraftat und kann entsprechend belangt werden.

Besonders verbreitet war und ist die Schwarzarbeit im Baugewerbe. Dabei sind die Konstellationen höchst unterschiedlich. Häufig stehen entsprechende Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Einsatz von Subunternehmern. Wenn diese ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, stellt sich vielfach schnell die Frage ob der Auftraggeber verantwortlich sein kann. Die Ermittlungsbehörden bejahen dies oft schnell und unterstellen nicht selten weit reichende Abreden, welche auf die Erbringung von Schwarzarbeit gerichtet seien.

Verbreitet sind auch Vorwürfe, nach welchen der Arbeitsumfang regulär angemeldeter Arbeitnehmer zu niedrig angegeben werde. Diese leisteten in Wirklichkeit – so oft die Verdachtshypothese der Ermittlungsbehörden – umfangreichere Tätigkeiten, welche angeblich in bar vergütet werden. Entsprechende Vorwürfe richten sich dann sowohl auf eine Steuerhinterziehung als auch auf das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Verschleierung von Barzahlungen werden häufig Scheinrechnungen verwendet.

Sind aus Sicht der Ermittlungsbehörden Arbeitnehmer „schwarz“ bezahlt worden, besteht zugleich ein Tatverdacht wegen einer Straftat nach § 266a StGB. Denn wenn Arbeitslohn bar ausgezahlt worden ist, ist die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung regelmäßig auch unterblieben. Das Vorenthalten der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge stellt eine eigenständige, oft erhebliche Straftat dar. Dies ergibt sich gerade aus der relativen Höhe und wirtschaftlichen Bedeutung der Lohnnebenkosten, die bei entsprechenden Umsätzen schnell zu angeblichen Hinterziehungsbeträgen in erheblicher Höhe führen.

In den angesprochenen Konstellationen werden Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage der ermittelten Schwarzlohnzahlung berechnet. Dies erfolgt oft unter Einbindung der Rentenversicherungsträger.

Die finanziellen Folgen entsprechender Vorwürfe können dramatisch sein. Gerade wenn Vorwürfe in Bezug auf unterschiedliche Steuerarten erhoben werden, sind schnell erhebliche Beträge erreicht. Hinzu tritt, dass auf Grundlage der – oft überhöhten – Schätzungen auch angeblich hinterzogene Sozialversicherungsabgaben berechnet werden.

Dies kann zu vermeintlichen Gesamtschadensbeträgen im Millionenbereich führen. Erneut: vielfach erweisen sich die Berechnungen und Schätzungen der Ermittlungsbehörden als wenig fundiert bzw. weit überhöht. Gleichwohl bestimmen diese zunächst das Ermittlungsverfahren. Bereits frühzeitig kann auch ein strafprozessualer Arrest verhängt werden, mit welchem Konten und Vermögenswerte eingefroren werden.

Selbstverständlich ist die Strafe immer eine Frage des Einzelfalls. Maßgeblich ist gerade im Bereich der „Schwarzarbeit“ jedoch das Ausmaß des verursachten Schadens. Die im Bereich der Steuerhinterziehung entwickelten Grundsätze – insbesondere des BGH – finden hier Anwendung. Eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe – eine solche unter zwei Jahren – kommt hiernach dann nicht mehr in Betracht, wenn ein Hinterziehungsbetrag von 1 Millionen € erreicht ist.

Die Schadensermittlung und – schätzung stellt ein wesentliches Problem von Strafverfahren in diesem Bereich dar. Naturgemäß existiert keine Dokumentation etwa der erbrachten Leistungen. Die Ermittlungsbehörden sind daher darauf angewiesen, den Umfang der angeblich erbrachten Leistungen auf andere Weise zu ermitteln. Teilweise geschieht dies – gerade am Bau – unter Rückgriff auf Erfahrungswerte und erbrachte Gewerke.

Teilweise geschieht dies jedoch auch im Wege von Schätzungen. Diese orientieren sich etwa an den Umsätzen eines Unternehmens und schätzen sodann eine Lohnquote, welche wiederum Grundlage der weiteren Berechnungen zum steuerlichen Schaden ist. Der BGH billigt eine solch pauschale Berechnung durchaus. Vorausgesetzt ist allerdings dass ihre Grundlagen nachvollziehbar sind. Eine Lohnquote von zwei Dritteln des Nettoumsatzes im Baugewerbe wird grundsätzlich nicht beanstandet.

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