- Geldwäsche
Vorladung wegen Geldwäsche
Grundlagen der Geldwäsche, § 261 StGB
Der immer wieder ausgeweitet Tatbestand der Geldwäsche § 261 StGB soll insbesondere verhindern, dass aus rechtswidrigen Taten stammende Vermögenswerte in den legalen Geldkreislauf eingeschleust werden. Zu diesem Zweck stellte er – in der Konzeption umfassend – den vorsätzlichen Umgang mit solchen Vermögenswerten unter Strafe.
Zu bedenken ist, dass § 261 StGB auch mit lediglich bedingtem Vorsatz verwirklicht werden kann. Sicheres Wissen um die Herkunft der in Rede stehenden Vermögenswerte setzt die Vorschrift nicht voraus. Dies bedeutet, dass der Anwendungsbereich der Geldwäschestrafbarkeit sehr weit sein kann. Hinzu tritt, dass es in einem frühen Verfahrensstadium nur um einen Tatverdacht geht. Die Ermittlungsbehörden sind nicht gehindert, einen Tatverdacht sehr weitreichend und gestützt auf äußere Indizien (etwa einen rein tatsächlichen Zusammenhang zu Straftaten) anzunehmen.
Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung
Wer Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens ist, erfährt hiervon regelmäßig durch eine Vorladung, mit welcher er zur Beschuldigtenvernehmung geladen wird.
Dieses zumeist von der Polizei versandte Schreiben enthält regelmäßig die Mitteilung, dass ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Geldwäsche geführt werde, und benennt nicht selten bereits einen Vernehmungstermin. Wer eine solche Vorladung wegen Geldwäsche erhält,
sollte hiermit vorsichtig umgehen. Teilweise ist der Vorladung wegen Geldwäsche selbst kaum zu entnehmen, welche Vorwürfe konkret erhoben werden und worin die angebliche Tathandlung liegen soll.
Vorladung wegen Geldwäsche
Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet einer solchen polizeilichen Ladung Folge zu leisten. Gleichwohl sollte die Ladung (und die darin enthaltende Mitteilung) nicht ignoriert werden. Gerade bei einer Vorladung wegen Geldwäsche sollte dies Anlass sein, sich anwaltlichen Beratung zu suchen.
Zentrales Verteidigungsrecht: Schweigerecht!
Ein zentrales Recht des Beschuldigten im Strafverfahren ist das Schweigerecht. Der Beschuldigte ist in keiner Weise verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts – in welcher Weise auch immer – mitzuwirken. Insbesondere steht ihm das Recht zu, zu den erhobenen Vorwürfen (zunächst oder immer) zu schweigen. Es empfiehlt sich daher, dass Vernehmungsangebot der Ermittlungsbehörden bei einer Vorladung wegen Geldwäsche zunächst nicht anzunehmen und vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Insbesondere ist der Beschuldigte, gerade in einem frühen Verfahrensstadium, nicht einmal präzise darüber informiert, welche Vorwürfe konkret erhoben werden. Er ist sich auch nicht darüber im Klaren, welche Beweismittel vorliegen. Eine voreilige und verfrühte Aussage im Ermittlungsverfahren kann sich daher als hochgradig riskant erweisen. Beispielsweise kann durch unbedachte oder unvorbereitete Angaben ein vollständig falscher Eindruck entstehen oder verfestigt werden. Das gilt gerade bei einer Vorladung wegen Geldwäsche, da es vielfach auf Details ankommt.
Aus der Ausübung des Schweigerecht darf nichts dem Beschuldigten Negatives gefolgert werden. Es ist ein Irrglaube, dass die Ausübung des Schweigerechts als Schuldeingeständnis gewertet würde. Auch die Ermittlungsbehörden rechnen regelmäßig damit, dass einer Vorladung wegen Geldwäsche nicht Folge geleistet und stattdessen eine anwaltliche Vertretung angezeigt wird.
Wenn eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der Staatsanwaltschaft erfolgt, ist der Beschuldigte nach § 163a StPO zum Erscheinen verpflichtet. Sein Schweigerecht bleibt jedoch unberührt. Gerade bei einem anwaltlich vertretenen Beschuldigten, der sich auf dieses Recht
beruft, wird daher in aller Regel auf eine staatsanwaltschaftliche Ladung verzichtet. Diese verspricht keinen Erkenntnisgewinn.
Akteneinsicht als Grundlage der weiteren Verteidigung
Die Einsicht in die Ermittlungsakte ist Grundlage aller weiteren Verteidigungstätigkeit. Sobald der Beschuldigte einen Strafverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragt, wird dieser zunächst Akteneinsicht beantragen. Diese wird über die zuständige Staatsanwaltschaft gewährt. Das Recht auf Akteneinsicht ist in § 147 StPO normiert. Die Akteneinsicht kann nur und insoweit verwehrt werden, als eine Gefährdung des Ermittlungszweckes konkret zu besorgen ist. Wenn bereits eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erfolgt ist, wird dies in aller Regel nicht der Fall sein.
Erst wenn anhand der Akte nachvollziehbar ist, welche Vorwürfe konkret erhoben werden, kann in der Sache Stellung genommen werden. Dies wird in aller Regel durch schriftliche anwaltliche Stellungnahme erfolgen. Auf diese Weise lassen sich die oben beschriebenen Risiken minimieren, und zugleich die Sichtweise des Beschuldigten und wichtige Verteidigungsaspekte zur Akte bringen. In einer Vorladung wegen Geldwäsche liegt daher auch die Chance, die Verteidigung frühzeitig zu strukturieren.
Subjektive Abgrenzung im Rahmen der Geldwäsche
Im Zusammenhang mit Vorwürfen nach § 261 StGB kommt der subjektiven Abgrenzung regelmäßig große Bedeutung zu. In vielen Fällen kommt es insbesondere darauf an, welche Kenntnisse der Handelnde im Zeitpunkt der angeblichen Tat hatte. Welche Hinweise gab es auf eine mögliche deliktische Herkunft der Vermögenswerte? Was war erkennbar, welche Umstände sind ihm mitgeteilt worden? Die Gerichte ermitteln das Vorliegen des bedingten Vorsatzes regelmäßig aus den äußeren Umständen und schlussfolgern von diesen auf innere Tatsachen. Dabei kommt es gegebenenfalls auf kleinste Details an. Auch deshalb ist bei einer Vorladung wegen Geldwäsche stets Vorsicht geboten. Denn hierin liegt ein besonderes Risiko einer verfrühten Beschuldigtenvernehmung. Ohne Kenntnis der genauen Verdachtsgründe und Beweismittel lässt sich kaum abschätzen, welchen Umständen aus Sicht der Ermittlungsbehörden Bedeutung zukommen soll.
Vorladung zur Zeugenvernehmung
Ein Zeuge ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zum Sachverhalt zu machen. Dies unterscheidet ihn grundsätzlich vom Beschuldigten, der sich stets auf sein Schweigerecht berufen darf. Allerdings hat der Zeuge das Recht, sich durch ein Zeugenbeistand beraten zu lassen. Dies wird insbesondere dann Erwägung zu ziehen sein, wenn der Zeuge (begründet oder unbegründet) die Besorgnis hat, selbst zum Beschuldigten zu werden.
§ 55 StPO normiert ein Auskunftsverweigerungsrecht. Hiernach hat der Zeuge das Recht, die Antwort auf solche Fragen zu verweigern, durch deren Beantwortung er sich selbst belasten müsste. Auch hier gelten die oben genannten Erwägungen: Auch der Zeuge hat ein Risiko, sich durch voreilige und unbedachte Äußerungen zu schaden. Insbesondere besteht die Gefahr, dass der Zeuge einen Tatverdacht gegen sich selbst begründet und in der Folge selbst zum Beschuldigten wird. Auch dies sollte durch frühzeitige Beratung vermieden werden.
Zusammenfassung:
Haben Sie eine Vorladung wegen Geldwäsche erhalten, machen sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch. Vermeiden Sie, gerade im Bereich der Geldwäsche, verfrühte, vorzeitige oder unüberlegte Einlassungen zur Sache. Es ist immer ratsam, sich frühzeitig um anwaltliche Vertretung zu bemühen. Erst nach erfolgter Akteneinsicht lässt sich der Stand eines Ermittlungsverfahrens seriös beurteilen, erst dann lässt sich eine überlegte Verteidigungsstrategie entwerfen.
Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie eine Vorladung wegen Geldwäsche erhalten haben.
Dr. Jan Philipp Book
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