Nebenfolgen von Insolvenzstraftaten

Eine Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten kann ganz erhebliche Nebenfolgen haben: vom Gewerberecht zum Gesellschaftsrecht. Wir stellen zentrale Aspekte vor.

Eine Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten ist oft einschneidend genug. Hinzu kommen nicht selten – neben Aspekten zivilrechtlicher Haftung – außerstrafrechtliche Nebenfolgen. Am bekanntesten ist sicher die Inhabilität aus § 6 GmbHG. Daneben drohen aber auch weniger bekannte gewerberechtliche und insolvenzrechtliche Folgen, die im Rahmen der Strafverteidigung zu berücksichtigen sind. Grund genug für einen kurzen Überblick:

§ 6 GmbHG: Inhabilität infolge strafrechtlicher Verurteilung

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG kann nicht Geschäftsführer sein, wer unter anderem wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung oder Straftaten nach §§ 283 ff. StGB verurteilt worden ist. Bei Betrugsstraftaten (§§ 263 ff. StGB) ist eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr Voraussetzung.

Amtsverlust qua Gesetz

Die Rechtsfolge ist einschneidend: mit Rechtskraft des Urteils verliert der Betroffene von Gesetzes wegen seiner Stellung als Geschäftsführer, das Handelsregister wird unrichtig. OLG Düsseldorf (NZG 2021, 1375 – Beschluss vom 27.4.2021 – I-3 Wx 65/21, Rn. 12) fasst dies wie folgt zusammen:

Liegt der besagte gesetzliche Ausschlussgrund vor, ist eine dennoch erfolgte Bestellung nichtig, tritt er nachträglich ein, hat dies den sofortigen Amtsverlust zur Folge, ohne dass eine Abberufung erforderlich wäre

Hieran knüpfen sich insbesondere zivil- und gesellschaftsrechtlich ganz erhebliche Rechtsfolgen. Insbesondere fehlt es an der Vertretungsbefugnis.

Erfordernis vorsätzlicher Begehungsweise

Wohl gemerkt gilt dies nur im Falle einer vorsätzlichen Begehungsweise. Insbesondere in Bezug auf die Insolvenzverschleppung verbleibt daher ein relevanter Anwendungsbereich der Fahrlässigkeit, etwa wenn die Überschuldung des Unternehmens fahrlässig nicht erkannt wird.

Dauer der Amtsunfähigkeit

Die aus § 6 GmbHG folgende Unfähigkeit, die Stellung als Geschäftsführer zu bekleiden, erstreckt sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Rechtskraft der zugrundeliegenden Entscheidung, wobei Haftzeiten ausgenommen werden. Die Rechtsfolge des § 6 GmbHG wird zudem auf Straftaten im Ausland erstreckt, sofern diese mit den in Bezug genommenen Straftaten nach deutschem Recht vergleichbar sind.

Gewerberechtliche Folgen – Unzuverlässigkeit?

Weit weniger bekannt dürfte sein, dass eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung auch ganz einschneidende gewerberechtliche Folgen haben kann. Diese können bis zum Widerruf gewerberechtlicher Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit führen. Dies kann ganz weitreichende Folgen für die berufliche Existenz haben.

§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO regelt, dass es an der erforderlichen Zuverlässigkeit für gewerberechtliche Erlaubnisse in der Regel fehlt, wenn der Antragsteller unter anderem wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist. Zu den Insolvenzstraftaten in diesem Sinne zählt – wenig überraschend – auch die Insolvenzverschleppung, was OVG Greifswald (Beschluss vom 21.10.2021 – 1 LZ 792/19) hervorhebt.

Verurteilung führt regelmäßig zur Unzuverlässigkeit

Auch für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 35 GewO hat die Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat maßgebliche Bedeutung. Beispielhaft sei auf eine vom VGH München entschiedene Fallgestaltung verwiesen. Dem Kläger war die Ausübung seines Gewerbes als Generalunternehmer für Bauvorhaben untersagt worden, nachdem er wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden war. Der VGH (Beschluss v. 03.03.2021 – 22 ZB 20.1576) billigte die Untersagung uneingeschränkt; die Entscheidung trägt dabei folgenden knappen (redaktionellen) Leitsatz:

Aus dem Fehlverhalten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung folgt die negative Prognose für sein Verhalten als Inhaber eines eigenen Gewerbes.

Allein aus dieser weitreichenden Zusammenfassung wird deutlich, wie hoch das auch gewerberechtliche Risiko sein kann. Dies gilt selbst bei Verurteilungen zu vergleichsweise moderaten Geldstrafen und selbst dann, wenn die Folgen für die Berufsausübung ganz gravierend sind.

Restschuldbefreiung, § 290 InsO

Zentrales Ziel eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist regelmäßig die Restschuldbefreiung, §§ 286 ff. InsO. Auch insofern kann eine Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten erhebliche Folgen haben. So regelt § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dass die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn

der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.

Dies setzt allerdings einen entsprechenden Antrag eines Gläubigers voraus. In der Praxis kann dies beispielsweise dann vorkommen, wenn einer der Gläubiger Anzeigeerstatter und Verletzter im Strafverfahren ist und daher von der Verurteilung Kenntnis hat. § 303 Inso enthält darüber hinaus eine Bestimmung für den Widerruf der Restschuldbefreiung.

Bemerkenswert ist auch, dass es sich nicht um Insolvenzstraftaten handeln muss, welche im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens begangen worden sind. Naheliegenderweise wird auf solche zwar ein besonderes Augenmerk gelegt werden. So sind die Bankrottdelikte (§§ 283 ff. StGB) auch im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens anwendbar. Aber auch Insolvenzstraftaten im Rahmen eines anderen Insolvenzverfahrens, etwa in Bezug auf eine ehemalige Gesellschaft, können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Weitreichende Nebenfolgen von Insolvenzstraftaten: hohe wirtschaftliche Bedeutung!

Allein die hier auf knappem Raum aufgezeigten Nebenfolgen einer Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten können sehr weitreichend sein. Gerade in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht können diese weit über die strafrechtliche Sanktion hinausgehen. Sie müssen daher frühzeitig im Blick der Verteidigung stehen.