Wie wird Geldwäsche bestraft?

Wie wird Geldwäsche bestraft? Die Strafvorschrift der Geldwäsche nach § 261 StGB sieht einen Strafrahmen vor, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren verhängt werden, § 261 Abs. 5 StGB. Was bedeutet das aber für den konkreten Fall? Mit welchen Folgen hat ein Beschuldigter in seinem Verfahren zu rechnen? Gerade wenn eine Vorladung wegen des Vorwurfs der Geldwäsche eingeht, stellt sich diese Frage mit besonderer Deutlichkeit.

Sie wird auch dem Strafverteidiger immer wieder gestellt. Sie lässt sich leider nicht schematisch beantworten: Denn Strafzumessung ist immer Sache des Einzelfalls. Dies bedeutet, dass die Gerichte unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine angemessene Strafe bestimmen. Gleichwohl gibt es Leitlinien, an denen sich die Praxis orientiert. Zu unterscheiden ist dabei grundsätzlich zwischen Freiheits- und Geldstrafen. Darüber sollten auch die weiteren möglichen Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung nicht aus dem Blick geraten.

Wie funktioniert Strafzumessung?

Jede Strafvorschrift gibt einen Strafrahmen vor. Dieser soll prinzipiell alle vorkommenden Fallgestaltungen abdecken, von dem geringfügigsten Vorkommnis bis hin zur schwersten Tat. Entsprechend weit reichen die Strafrahmen – wie bei der Geldwäsche nach § 261 StGB bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe im Regelfall.

Die weit überwiegende Anzahl der Straftaten wird mit Geldstrafen geahndet. Diese wird grundsätzlich in Tagessätzen bemessen (siehe dazu unten). Dies entspricht auch im Regelfall dem Grad des Verschuldens. Haftstrafen – noch dazu solche, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden – sind dabei grundsätzlich selten. Sie werden immer dann verhängt, wenn das Verschulden im konkreten Fall so hoch ist, dass eine Geldstrafe zur Ahndung nicht ausreicht.

Eine zentrale Vorschrift für die Strafzumessung ist § 46 StGB. Absatz 2 dieser Vorschrift enthält wichtige Kriterien für die Strafzumessung und lautet wie folgt:

„(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende,

die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.“

Abwägung aller Strafzumessungsfaktoren

Insgesamt stellt die Strafzumessung eine Gesamtschau und Abwägungen all dieser Umstände dar. Zunächst ermittelt das Gericht den einschlägigen Strafrahmen. Dieser kann etwa durch besondere Vorschriften gemildert werden. Sodann wird – im Zuge der sogenannten Strafzumessung im engeren Sinne – innerhalb des konkreten Strafrahmens die schuldangemessene Strafe bestimmt. Den Gerichten kommt hierbei ein nicht unerhebliches Ermessen zu, welches auch vom Revisionsgericht nicht uneingeschränkt überprüfbar ist.

Strafzumessungsgesichtspunkte bei Geldwäsche

Die Voraussetzung der Geldwäsche sind weit. Die Strafvorschrift erfasst völlig unterschiedliche Verhaltensweisen: Sie reicht von der grob fahrlässigen Entgegennahme bemakelter Vermögenswerte bis hin zur organisatorischen Einbindung in kriminelle Strukturen, etwa der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung oder des Drogenhandels.

Umfang der Geldwäsche

Erhebliche Bedeutung kommt selbstverständlich der Frage zu, in welchem Umfang Vermögenswerte Gegenstand der Geldwäsche waren. Die Weiterleitung von 1.000 € als Finanzagent wird milder bestraft als die Entgegennahme von 1 Million € aus rechtswidrigen Taten – ein unmittelbar einleuchtender Aspekt. Ähnlich wie im Steuerstrafrecht erfolgt eine Orientierung am Umfang der betroffenen Vermögenswerte

Art der Vortat

Im Rahmen der Strafzumessung wird auch zu berücksichtigen sein, aus welcher rechtswidrigen Vortat die Vermögenswerte stammen, sofern dies näher bekannt ist. Je klarer etwa die Einbindung in „organisiertes Verbrechen“ ist, desto höher ist regelmäßig auch der Schuldgehalt der Tat. Wer etwa sehenden Auges aus Drogendelikten stammende Gelder entgegennimmt oder weiterleitet, wird in der Regel strenger bestraft als derjenige, der Gelder entgegennimmt, die lediglich auf einem Verstoß gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zurückgehen.

Persönliche Bereicherung

Regelmäßig erlangt der Täter einer Geldwäsche einen persönlichen Vorteil, etwa einen prozentualen Anteil an den vereinnahmten Geldern. Die Höhe dieses persönlichen Vorteils hat Einfluss auf die Strafzumessung. Dies gilt auch unabhängig davon, dass der verbleibende Vorteil jedenfalls nach §§ 73 ff. StGB der Einziehung unterliegt. Das Tatmotiv einer persönlichen Bereicherung kann strafschärfend berücksichtigt werden.

 (Einschlägige) Vorstrafen

Besonders negativ reagiert die Justiz vielfach auf einschlägige Vorstrafen. Wer zum dritten Mal wegen Geldwäschevorwürfen vor Gericht steht, wird härter bestraft werden als ein unbescholtener Ersttäter. Dies beruht insbesondere darauf, dass die Warnfunktion der vorhergehenden Verurteilungen aus Sicht der Justiz ins Leere gegangen ist.

Schuldform: Vorsatz oder Leichtfertigkeit

Gravierende Bedeutung kommt – auch für die Strafzumessung – der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 6 StGB zu. Wer die rechtswidrige Herkunft des Vermögensgegenstandes lediglich leichtfertig verkennt, wird milder bestraft als ein Vorsatztäter: der Strafrahmen des Abs. 6 reicht nur bis zu zwei Jahren.

Geldstrafen – wie werden Sie bemessen?

Auch für Geldstrafen gilt, dass diese sich an der Schwere der Tat und des individuellen Verschuldens orientieren. Zugleich soll eine Geldstrafe jedoch auch die individuellen finanziellen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen.

Bestimmung einer Anzahl von Tagessätzen

Zunächst wird – unter Abwägung der genannten allgemeinen Kriterien – eine Anzahl von Tagessätzen festgelegt. Diese soll dem individuellen Verschulden und der Schwere der Tat gerecht werden.

In der konkreten Bestimmung der Tagessätze orientiert sich das Gericht an den oben angeführten Kriterien und wägt diese – erneut im Rahmen einer Gesamtschau – gegeneinander ab. 90 Tagessätze bilden dabei eine wichtige Grenze. Bis zu dieser Grenze findet die Verurteilung etwa in der Regel nicht Eingang in ein Privaten erteiltes Führungszeugnis.

Bestimmung der Tagessatzhöhe

Die Tagessatzhöhe ermittelt sich grundsätzlich aus dem Nettoeinkommen des Betroffenen. Dieses wird durch 30 geteilt, der so ermittelte Wert entspricht sodann einem Tagessatz. Von dem zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen können Unterhaltsverpflichtungen – etwa für Kinder und Ehepartner – abgezogen werden. Dies soll gewährleisten, dass die Strafe sich an dr finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten orientiert.

Da die Ermittlung des konkreten Tagessatzes oft schwierig ist, kann die Höhe nach § 40 StGB auch geschätzt werden. Der konkrete zu zahlende Betrag einer Geldstrafe ergibt sich dann aus der Kombination von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe.

Strafe für sogenannte Finanzagenten

Die Fallgestaltungen der Geldwäsche sind vielfältig. Immer häufiger werden sogenannten Finanzagenten verfolgt. Hierbei handelt es sich um Personen, denen unter ganz unterschiedlichen Vorwänden vorgespielt wird, es sei erforderlich, Gelder über ihr Konto zu leiten. Oft erhalten die Finanzagenten für die Bereitstellung des Kontos und die Weiterleitung der Gelder einen finanziellen Vorteil. Die entsprechende Überweisung stammen dabei nicht selten etwa aus Betrugstaten; das Konto des Finanzagenten genutzt werden, um den Verbleib der Gelder effektiv zu verschleiern.

Die Finanzagenten werden vielfach selbst getäuscht. Art und Ausmaß dieser Täuschung spielen dabei für die Strafzumessung erhebliche Rolle. Beim sogenannten love scamming wird dem Betroffenen etwa eine Liebesbeziehung und eine daran anknüpfende Notlage vorgespiegelt, welche nunmehr eine eilige Zahlung erforderlich mache.

Sonderthema Einziehung – Finanzielle Belastungen

Die strafrechtliche Einziehung nach §§ 73 ff. StGB bezeichnet ein eigenständiges Rechtsinstitut, welches darauf gerichtet ist, den Täter die Vorteile einer Straftat zu entziehen. Kriminalpolitisch wird dies unter dem Schlagwort „Verbrechen soll sich nicht lohnen“ geführt.

Ein zentrales Prinzip des Einziehungsrechts ist das sogenannte Bruttoprinzip. Dies besagt im Grundsatz, dass sämtliche Zuflüsse, welche dem Täter im Zusammenhang mit der Tat zu kommen, abzuschöpfen sind. Die Einziehung ist strafrechtlich keineswegs auf den Gewinn oder den aus einer Straftat wirtschaftlich gezogenen Vorteil beschränkt. Gerade mit Blick auf die Geldwäsche kann dies bedeuten, dass ganz erhebliche Vermögenswerte eingezogen werden. Dies gilt regelmäßig selbst dann, wenn diese unmittelbar weitergeleitet worden sind. Empfängt etwa ein Finanzagent Zahlungen in Höhe von 10.000 €, leitet diese aber in Höhe von 9.000 € unmittelbar an einen Hintermann weiter, so kann und wird sich die Einziehung auf den gesamten Betrag in Höhe von 10.000 € erstrecken. Die finanziellen Belastungen durch die Einziehung sind vielfach schwerwiegender als die verhängte Geldstrafe.

Nebenfolgen einer Verurteilung

Eine strafrechtliche Verurteilung kann darüber hinaus einschneidende Nebenfolgen haben. Diese könne insbesondere berufsrechtlicher Natur sein, etwa bei Angehörigen besonders regulierter Berufe. Zu nennen sind insofern insbesondere Berufe, welche der Aufsicht besonderer Kammern unterliegen, wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Ärzte. Die Folgen einer Verurteilung können sich auch auf das Waffen-, Gewerbe- oder Ausländerecht erstrecken.

Einstellungsmöglichkeiten

Die Strafprozessordnung kennt eine Vielzahl von Möglichkeiten, Ermittlungsverfahren auch ohne eine Anklage bzw. einen Strafbefehl zu beenden. Praktisch relevant sind insbesondere die Vorschriften der § 153 und § 153a StPO. Diese ermöglichen eine Einstellung bei Geringfügigkeit bzw. die Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage. Ein entscheidender Vorteil dieser Einstellungsmöglichkeiten ist, dass beide nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mit einer Schuldfeststellung verbunden sind.

Strafmaßverteidigung – Sinn und Zweck

Jeder Strafverteidiger wird zunächst stets gegen den Schuldvorwurf als solchen verteidigen. Es gibt aber – selbstverständlich – Fallgestaltung, in denen dies aufgrund des Ermittlungsergebnisses wenig aussichtsreich erscheint.

In diesem Fällen konzentriert sich Strafverteidigung darauf, die Belastung für den Mandanten auf Ebene der Strafzumessung so niedrig wie möglich zu halten. Angesichts der Komplexität der Strafzumessungsentscheidung bieten sich hierfür immer Möglichkeiten. Das gilt gerade dann, wenn eine ihrerseits komplexe Vorschrift wie die Geldwäsche in Rede steht.