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Die strafrechtliche Einziehung wird – in ganz unterschiedlichen Konstellationen – immer weiter ausgedehnt. Entscheidungen, die zu einer Begrenzung oder Einschränkung der Einziehung führen, sind selten. In diese Tendenz fügt sich auch eine neue Entscheidung des OLG Bremen vom 12. September 2025 (1 ORs 14/25), welche die Einziehung im Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 284 StGB (Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels) behandelt. Gegenstand der Entscheidung ist eine klar umrissene Frage, die jedoch in der Praxis erhebliche Bedeutung hat. Erstreckt sich die Einziehung auf sämtliche eingezahlten Einsätze oder sind Auszahlungen hiervon wiederum abzuziehen?

Fachartikel aus dem Straf- und Wirtschaftsstrafrecht

Im Rahmen der Fachartikel informiere ich zu aktuellen Themen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung, insbesondere  in den Bereichen des Wirtschafts-, Steuer- und Insolvenzstrafrechts.  

BGH-Entscheidung zum Verjährungsbeginn bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
Zur Problematik der Schadensbestimmung im Rahmen der Untreue bei Risikogeschäften.
Die genaue Frist- und Zeitberechnung bereiten gerade im Wirtschaftsstrafrecht immer wieder erhebliche Probleme.
§ 15a Abs. 4 InsO normiert die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung. Die Vorschrift stellt ein echtes Sonderdelikt dar: nur wer die besondere Tätereigenschaft aufweist, kann sich nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar machen. Wen die Insolvenzantragspflicht im Einzelnen trifft, ist jedoch jenseits der zentralen Konstellationen nicht ohne weiteres zu übersehen. Teilweise liegt dies auch an der wenig durchsichtigen Regelungstechnik und Fassung des § 15a InsO. Teilweise sind die Anforderungen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gegebenheiten durchaus komplex. Daher sollen im Folgenden einige Grundzüge zur Täterschaft in Bezug auf die Insolvenzverschleppung vorgestellt werden.
Auskunftspflicht vs. strafrechtliche Verwertbarkeit: Problematik und Reichweite bei der Insolvenz
Strafrechtliche Bedeutung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wg. der CoVID19-Pandemie.
Vorstellung des Entwurfs Verbandssanktionengesetzes mit wesentlichen geplanten Neuerungen
Im Steuerstrafrecht besteht die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit zu erlangen.
Neue Entscheidung des BGH zur Entscheidung über die Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern