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Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2) dient der Umsetzung und Durchsetzung der europäischen Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR). Diese gilt als europäische Verordnung unmittelbar. Das KMAG regelt daher innerstaatliche Aufsichtsrechte, Befugnisse und – hier von zentralen Interesse – Straf- und Bußgeldvorschriften. So enthält § 46 KMAG eine Strafvorschrift, die insbesondere auf das unerlaubte Erbringen von Kryptodienstleistungen abstellt. Flankiert wird diese von umfangreichen Bußgeldvorschrift in § 47 KMAG. Beide Vorschriften sind von dem kriminalpolitischen Bestreben getragen, Verstöße möglichst umfassend zu erfassen. Die aufsichtsrechtliche Überwachung obliegt dabei der BaFin. Diese kann und wird in geeigneten Fällen die Strafverfolgungsbehörden einschalten bzw. Strafanzeige erstatten. Insgesamt soll das enge Regelungssystem der MiCAR auch auf strafrechtlichem Wege durchgesetzt werden.

Fachartikel aus dem Straf- und Wirtschaftsstrafrecht

Im Rahmen der Fachartikel informiere ich zu aktuellen Themen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung, insbesondere  in den Bereichen des Wirtschafts-, Steuer- und Insolvenzstrafrechts.  

Illustration eines ärztlichen Arbeitsplatzes mit Stethoskop, Formularen und Telefon – sinnbildlich für den Widerruf der Approbation als berufsrechtliche Folge strafrechtlicher Verurteilungen.
Wann droht der Widerruf der Approbation als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung?
Illustration einer Deutschlandkarte mit symbolischer Darstellung des bundesweiten Wettbewerbsregisters für öffentliche Vergabeverfahren.
Wir stellen das neue Wettbewerbsregister vor und erläutern seine Bedeutung.
Illustration eines Unternehmensgebäudes als Symbol für die Verhängung einer Unternehmensgeldbuße bei Rechtsnachfolge.
Die Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG stellt bereits heute ein praktisch bedeutsames Instrument dar.
Illustration eines Vorstandszimmers, sinnbildlich für Untreue durch Vergütungsentscheidungen im Wirtschaftsstrafrecht gemäß § 266 StGB.
Eine neuere Entscheidung des BGH thematisiert Vorstandsvergütungen unter dem Gesichtspunkt der Untreue.
Akte, Uhr und Schreibunterlagen als Symbolbild für gesetzliche Verjährungsfristen im Kontext des § 266a StGB.
BGH-Entscheidung zum Verjährungsbeginn bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
Euro-Zeichen unter einer Lupe als Symbol für die Prüfung von Vermögensschäden bei Risikogeschäften
Zur Problematik der Schadensbestimmung im Rahmen der Untreue bei Risikogeschäften.
Gerichtssaal mit Richterbank und Uhr – symbolisiert Verjährung und lange Verfahrensdauer in Strafverfahren.
Die genaue Frist- und Zeitberechnung bereiten gerade im Wirtschaftsstrafrecht immer wieder erhebliche Probleme.
Stapel von Aktenordnern mit Uhr symbolisiert die Täterschaft bei Insolvenzverschleppung und die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung.
§ 15a Abs. 4 InsO normiert die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung. Die Vorschrift stellt ein echtes Sonderdelikt dar: nur wer die besondere Tätereigenschaft aufweist, kann sich nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar machen. Wen die Insolvenzantragspflicht im Einzelnen trifft, ist jedoch jenseits der zentralen Konstellationen nicht ohne weiteres zu übersehen. Teilweise liegt dies auch an der wenig durchsichtigen Regelungstechnik und Fassung des § 15a InsO. Teilweise sind die Anforderungen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gegebenheiten durchaus komplex. Daher sollen im Folgenden einige Grundzüge zur Täterschaft in Bezug auf die Insolvenzverschleppung vorgestellt werden.
Leerer Vorstandssaal mit Konferenztisch, symbolisiert die Auskunftspflicht im Insolvenzverfahren und deren Bedeutung bei der Insolvenzverschleppung
Auskunftspflicht vs. strafrechtliche Verwertbarkeit: Problematik und Reichweite bei der Insolvenz