Geldwäschegesetz 2024

Das Geldwäschegesetz enthält in (zunächst übersichtlich erscheinenden) 59 Paragrafen eine Vielzahl von komplexen Regelungen. Diese werden durch die nahezu unermüdliche Tätigkeit des Gesetzgebers immer weiter ausgedehnt, ergänzt und modifiziert. Es handelt sich bei den Vorschriften des Geldwäschegesetzes zwar nicht um strafrechtliche Regelungen, allerdings haben sie für die strafrechtliche Praxis unter unterschiedlichen Gesichtspunkten Bedeutung: Vielfach sind es die Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz (§§ 43 ff. GwG), die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Geldwäsche führen. Daneben enthält das Geldwäschegesetz selbst eine ganze Reihe von (teils empfindlichen geahndeten) Ordnungswidrigkeiten. Es bestehen mithin erhebliche Wechselwirkungen.

Dies soll Anlass sein, sich näher mit den Regelungen des Geldwäschegesetzes (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten; GwG) zu befassen und dabei insbesondere auf die Auswirkungen auf die strafrechtliche Praxis im Blick zu behalten. Angesichts der Komplexität der Materie kann dies naturgemäß nur überblicksartig und punktuell geschehen. Der Fokus liegt dabei stets auf Zusammenhängen, die für die Verteidigung gegen Vorwürfe der Geldwäsche Bedeutung haben.

Zusammenspiel von Strafvorschrift (§ 261 StGB) und Geldwäschegesetz

Die Strafvorschrift der Geldwäsche ist in § 261 StGB enthalten. Verfolgung und Bestrafung von Geldwäschetaten erfolgen nach den Regelungen der Strafprozessordnung und des Strafgesetzbuchs. Für die strafrechtliche Ahndung der Geldwäsche haben die Regelungen des Geldwäschegesetzes daher eher mittelbare Bedeutung. Diese darf allerdings keineswegs unterschätzt werden. Dies gilt vor allem für die Genese des Tatverdachts: Häufig gehen strafrechtliche Ermittlungsverfahren in der Praxis auf Verdachtsanzeigen nach dem GwG zurück. Auf der anderen Seite kann selbstverständlich die Wahrung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes im Strafrecht – etwa bei Vorwürfen leichtfertiger Geldwäsche – als entlastend Berücksichtigung finden.

Was regelt das Geldwäschegesetz?

Das Geldwäschegesetz regelt eine Vielzahl von (verwaltungsrechtlichen) Pflichten, die insgesamt der Bekämpfung von Straftaten der Geldwäsche nach § 261 StGB dienen.

Das Geldwäschegesetz zielt damit im Wesentlichen darauf, Straftaten nach § 261 StGB zu erschweren, zu verhindern und zu ahnden. Dies soll insbesondere dadurch erfolgen, dass anonyme Vermögenstransaktionen erschwert und unterbunden werden. Auf diese Weise soll die Einschleusung von Geldern, die aus Straftaten stammen, in den legalen Wirtschaftskreislauf verhindert werden. Dies soll in ökonomischer Hinsicht dem (organisierten) Verbrechen und der Begehung von Straftaten entgegenwirken. Insbesondere sollen im Zuge eines risikobasierten Ansatzes Konstellationen, welche für Geldwäsche nach kriminalistischer Erfahrung besonders anfällig sind, frühzeitig identifiziert und eingedämmt werden.

Die Definition der Geldwäsche wird dabei aus dem Strafrecht entlehnt. Das Geldwäschegesetz enthält in § 1 Abs. 1 GwG folgende zentrale Begriffsbestimmung:

(1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs.

Dies bedeutet insbesondere, dass auch die 2021 erfolgte massive Ausweitung der strafrechtlichen Geldwäsche (sogenannter all crimes approach) Bedeutung für die Regelung des Geldwäschegesetzes hat. Eine Begrenzung des Tatbestandes auf einen Katalog bestimmter Vorschriften gibt es nicht mehr.

Überblick über das Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz enthält trotz der begrenzten Anzahl von Vorschriften hoch komplexe Regelungen. An dieser Stelle kann nur kurz auf grundlegende Gegebenheiten eingegangen werden. Das Gesetz unterteilt sich in sieben Abschnitte:

  • Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
  • Abschnitt 2: Risikomanagement
  • Abschnitt 3: Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
  • Abschnitt 4: Transparenzregister
  • Abschnitt 5 Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
  • Abschnitt 6: Pflichten im Zusammenhang mit der Meldung von Sachverhalten
  • Abschnitt 7: Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz

Die Vorschriften des zweiten Abschnitts verpflichten zu einem angemessenen Risikomanagement. Hervorzuheben sind insbesondere die Pflicht zur Benennung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Geldwäschegesetz), welche für bestimmte, herausgehobene  Verpflichtete gilt. Der Geldwäschebeauftragten fungiert sowohl intern für die Mitarbeiter als auch für Strafverfolgungsbehörden und Externe als zentraler Ansprechpartner.

Besondere Bedeutung kommt darüber hinaus den Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten des dritten Abschnitts zu. Mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist eine Instanz geschaffen, welche die Verfolgung der Geldwäsche zentral koordiniert und entsprechende Aktivitäten bündelt. Insbesondere im Umgang mit Verdachtsanzeigen kommt ihr wesentliche Bedeutung zu. Der sechste Abschnitt betrifft die Regelungen zur Meldung von verdächtigen Sachverhalten.

Das Geldwäscherecht ist schließlich maßgeblich geprägt von europäischer Gesetzgebung, insbesondere den einzelnen Geldwäscherichtlinien (nähere Informationen: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Geldwaeschepraevention/Rechtsquellen/EU-Regelwerk_und_sonstige_Leitlinien/EU_Regelwerk_Guidelines_node.html).

An wen richtet sich das Geldwäschegesetz?

§ 2 GwG enthält eine umfangreiche Definition des Verpflichteten nach dem Gesetz. Wesentliche Pflichten des Gesetzes knüpfen gerade an diese Stellung als Verpflichteter

Zentrale Bedeutung kommt auch hierbei den Kreditinstituten und Zahlungsdienstleistern zu. Daneben werden aber auch Versicherungen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Immobilienmakler sowie die Veranstalter von Glücksspielen verpflichtet. Die Pflichten des Geldwäschegesetzes erstrecken sich unter bestimmten Einschränkungen Voraussetzungen auch auf Rechtsanwälte. Im Blick steht dabei insbesondere auch die Beratung bei Immobiliengeschäften.

Insgesamt sollen in denjenigen Bereichen, die nach Einschätzung des Gesetzgebers besonders risikoreich sind, auch besondere Vorkehrungen und Verpflichtungen gelten. Zentral betroffen sind insofern Finanzinstitute, die den ganz überwiegenden Teil der Verdachtsanzeigen erstatten. Dies wird insbesondere auch mit der Vielzahl der betreuten Transaktionen zusammenhängen. Es sei insofern daran erinnert, dass der Straftatbestand des § 261 StGB keineswegs den Umgang mit Bargeld voraussetzt.

Geldwäscheverdachtsanzeige – was ist das?

In §§ 43 ff. GwG regeln die Pflichten zur Meldung von Sachverhalten, die auf Geldwäsche hindeuten könnten.

Nach § 43 Geldwäschegesetz besteht für Verpflichtete (§ 2 GwG) gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen u. a. dann eine Meldepflicht, wenn

„ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte“

Insofern ist es allerdings ausreichend, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen derartigen Sachverhalt lediglich hindeuten. Der Verpflichtete muss keinesfalls Gewissheit besitzen, dass eine Straftat nach § 261 StGB vorliegt. Dies eröffnet den Anzeigepflichten bewusst einen weiten Anwendungsbereich. Die Anforderungen sind gegenüber einem strafprozessualen Anfangsverdacht noch einmal abgeschwächt, die Schwelle für die Pflicht zur Verdachtsmeldung deutlich abgesenkt.

Die Pflicht zur Verdachtsanzeige ist im Einzelnen nachfolgenden Regelungen näher ausgestaltet. Nach § 46 GwG ist die jeweils betroffenen Transaktion jedenfalls bis zum Ablauf des dritten, auf die Anzeigen folgenden Arbeitstages anzuhalten.

Einbeziehung der Strafverfolgungsbehörden

§ 32 Abs. 2 regelt zudem die Information der Strafverfolgungsbehörden wie folgt:

„Stellt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der operativen Analyse fest, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, mit Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat im Zusammenhang steht, übermittelt sie das Ergebnis ihrer Analyse sowie alle sachdienlichen Informationen unverzüglich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörde“

Die „operative Analyse“ führt unmittelbar auch zur Einbindung der Strafverfolgungsbehörden. Diese haben sodann zu prüfen, ob der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt. Angesichts des Umstandes, dass auch dies eine niedrige Schwelle darstellt, wird in einer Vielzahl von Fällen auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

Besondere Bedeutung kommt schließlich § 48 Geldwäschegesetz zu. Denn diese Vorschrift enthält eine Freistellung von der Verantwortlichkeit.

„Wer Sachverhalte nach § 43 meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstattet, darf deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden […]“

Diese Regelung soll zur umfangreichen Meldung von verdächtigen Sachverhalten motivieren. Entsprechend ist die Zahl von Geldwäscheverdachtsanzeigen in den vergangenen Jahren massiv gestiegen.

Entwicklung der Verdachtsmeldungen

Dies sei anhand der nachfolgenden Grafik verdeutlicht:

Balkendiagramm zeigt den Anstieg der Verdachtsmeldungen nach dem GwG von 2012 bis 2022.

Insoweit stellen die Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz ein zentrales Instrument in der Verfolgung der Geldwäsche dar. Insbesondere die weit gefasste Meldepflicht führte dazu, dass eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Ausblick: Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität

Der Entwurf des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (BT-Drucksache 20/9648) sieht darüber hinaus die Schaffung eines Bundesamts zur Bekämpfung von Finanzkriminalität vor. Auf diese Weise sollen insbesondere weitere Kompetenzen in der Verfolgung der Geldwäsche zentralisiert werden. Innerhalb dieser Behörde soll ein „Ermittlungszentrum Geldwäsche“ geschaffen werden, welches eigene polizeiliche Zuständigkeiten in der Ermittlung bedeutender Geldwäschefälle erhalten soll. Perspektivisch wird diese Erweiterung und Zentralisierung von Ermittlungskompetenzen zu einem Anstieg der Fallzahlen und weiteren Verschärfung der Strafverfolgungspraxis führen.

Ordnungswidrigkeiten nach dem Geldwäschegesetz, § 56 GwG

§ 56 GwG enthält darüber hinaus einen Katalog von Ordnungswidrigkeiten. Wer gegen Pflichten des Geldwäschegesetzes verstößt, handelt daher vielfach auch ordnungswidrig. Wie umfassend diese Vorschrift ist, wird allein daran deutlich, dass allein der erste Absatz 73 (!) einzelne Nummern von Ordnungswidrigkeiten enthält. Dies ist bereits von der Regelungstechnik her ungewöhnlich. Die Vorschrift selbst ist schwer verständlich, da sie ihrerseits an den Verstoß gegen einzelne, in anderen Bestimmungen geregelte Pflichten anknüpft.

Geldbußen nach dem Geldwäschegesetz können empfindlich sein. So sieht Abs. 1 eine Geldbuße von bis zu 150.000 € bei vorsätzlicher Begehungsweise vor. Bei schweren und systematischen Verstößen gegen Vorschriften des Geldwäscherechts kann der Bußgeldrahmen jedoch gemäß Abs. 3 bis zu 1 Million € betragen. Richtet sich das Verfahren gegen juristische Personen, kann auch dies noch überschritten und ein Bußgeld bis zu 5 Millionen € verhängt werden.

Hinzu tritt, dass die Abschöpfung von Vermögensvorteilen in Betracht kommt. Dies bedeutet grundsätzlich, dass der mit den jeweiligen Taten verbundene wirtschaftliche Vorteil eingezogen werden kann. Daneben können Ordnungswidrigkeiten nach dem Geldwäschegesetz aufsichtsrechtlich und verwaltungsrechtlich einschneidende Folgen haben. Entsprechende Vorwürfe von Ordnungswidrigkeiten sollten daher keineswegs auf die leichte Schulter genommen werden. Den erhobenen Vorwürfen sollte in jedem Fall frühzeitig entgegengetreten werden. Auch im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren gelten die Verteidigungsmöglichkeiten der StPO.

Bedeutung des Geldwäschegesetzes

Aus strafrechtlicher Perspektive hat das Geldwäschegesetz insbesondere insofern Bedeutung, als die strenge Geldwäscheaufsicht eine Vielzahl von Geschäftsvorfällen faktisch nunmehr einer auch strafrechtlichen Kontrolle durch die Ermittlungsbehörden unterwirft. Dies führt zu einer massiven Ausweitung der Fallzahlen. Teilweise ist jedoch zu beobachten, dass Verdachtsanzeigen vorschnell, übereilt und um Sorgfalt gestellt werden. In der Folge werden nicht selten auch Ermittlungsverfahren eingeleitet, ohne dass es relevante Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzung des § 261 StGB gibt. Es besteht für den Einzelnen die Gefahr, zu Unrecht in den Fokus der Ermittlungsbehörden zu gelangen.

Regelungen des Geldwäschegesetzes als Indiz für eine Strafbarkeit

Die Vorgaben des Geldwäschegesetzes haben darüber hinaus auch indizielle Wirkung im Strafrecht. Dies wird insbesondere in subjektiver Hinsicht Bedeutung erlangen. So wird beispielsweise für die Frage, ob ein bedingter Vorsatz zu bejahen ist, darauf abzustellen sein, ob die einschlägigen Vorgaben des Geldwäschegesetzes eingehalten sind. Umgekehrt wird ein bedingter Vorsatz zu bejahen sein, wenn wesentliche Vorschriften des Gesetzes (systematisch und/oder in einer Vielzahl von Fällen) ignoriert werden. Die Justiz wird in diesen Fällen dazu neigen, einen gleichsam allgemeinen bedingten Vorsatz zu unterstellen.

Entsprechendes gilt für die leichtfertige Geldwäsche, die in § 261 Abs. 6 StGB normiert ist. Der Verstoß gegen Pflichten des Geldwäschegesetzes wird die für die Fahrlässigkeitstat erforderliche Pflichtverletzung begründen. Das erforderliche besondere Maß der Fahrlässigkeit kann auch unter Rückgriff auf die Regelungen des Geldwäschegesetzes begründet werden.

Welche Strafe droht bei Geldwäsche?

Ahndung und Bestrafung der Geldwäsche sind nicht im Geldwäschegesetz geregelt, sondern ergeben sich allein aus § 261 StGB und den allgemeinen strafrechtlichen Regeln (§§ 46 ff. StGB). Zu den in strafrechtlicher Hinsicht drohenden Rechtsfolgen lässt sich allgemein Folgendes anführen:

Die Strafvorschrift enthält einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, § 261 Abs. 1 StGB. Für besonders schwere Fälle sieht Abs. 5 S. 1 eine Strafe von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Innerhalb dieser Strafrahmen hat das erkennende Gericht – wie stets im Strafrecht – die angemessene Strafe zu finden.

Strafzumessung ist immer Sache des Einzelfalls. Eine schematische Würdigung verbietet sich. § 46 StGB schreibt eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vor. Maßgeblich ist dabei der individuelle Grad des Verschuldens. Beispielhaft nennt die Vorschrift als relevante Faktoren:

„die Beweggründe und die Ziele des Täters, […]

die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

sein Verhalten nach der Tat, [….]“

Die überwiegende Anzahl von Straftaten wird mit Geldstrafe geahndet. Dies wird gerade mit Blick auf die Geldwäsche auch regelmäßig in Betracht kommen. Die Geldstrafe wird dabei in Tagessätzen verhängt, wobei ein Tagessatz grundsätzlich dem netto Einkommen eines Tages entsprechen soll.

Als spezifische Strafzumessungsfaktoren werden insbesondere die Höhe der entgegengenommenen Beträge, ihre Herkunft und ihr Verbleib in Betracht kommen. Dies geht zuallererst mit Blick auf die Höhe der gewaschenen Gelder. Wer mit sicherem Wissen um die Herkunft aus schwersten Straftaten handelt, erscheint strafwürdig als derjenige, der die Herkunft eines Vermögenswerts aus Straftaten lediglich leichtfertig verkennt oder sich mit dieser billigend abfindet. Auch das Nachtatverhalten spielt eine Rolle: wer sich etwa darum bemüht, die Verfolgung der Anlasstaten zu unterstützen und an der Sicherstellung inkriminierter Vermögenswerte mitwirkt, verdient regelmäßig Strafmilderung.

Strafschärfend wird demgegenüber eine persönliche Bereicherung, oder das Bestreben, sich Vorteile der Tat zu erhalten, bewertet werden.

An eine Verurteilung wegen Geldwäsche können sich gravierende Nebenfolgen anschließen. Diese können im Berufs- bzw. Aufsichtsrecht liegen. Auch in finanzieller Hinsicht können die Folgen einschneidend sein. Insbesondere in strafrechtlicher Einziehung kann sich als sehr weitreichend erweisen.

Zusammenfassung: zentrale Punkte zum Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz enthält wichtige (verwaltungsrechtliche) Pflichten zum Umgang mit Vermögenswerten, welche möglicherweise aus Straftaten stammen können. Im Zuge eines risikobasierten Ansatzes soll entsprechende Transaktion möglichst frühzeitig identifiziert, gemeldet und unterbunden werden. Die Wechselwirkung zum Strafrecht sind vielfältig: Zentral bezieht das Geldwäschegesetz seine Definition der Geldwäsche aus der Strafvorschrift des StGB. Insbesondere dem Verfahren der Geldwäscheverdachtsanzeige kommt praktisch überragende Bedeutung für die Einleitung von Ermittlungsverfahren zu. Die Anforderungen des Geldwäschegesetzes haben darüber Bedeutung für die Auslegung der Strafvorschrift. Dies gilt gerade im Bereich der leichtfertigen Geldwäsche.

Auch eine engagierte Verteidigung sollte daher diese Wechselwirkung zwischen Geldwäscherecht und Strafvorschrift stets im Blick behalten.