Wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre in Deutschland
Die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre ist von Rezession und Stagnation gekennzeichnet. Nennenswertes Wirtschaftswachstum ist nicht zu verzeichnen. Für das Jahr 2026 wird allenfalls ein leichtes Wachstum prognostiziert.
In vielen Branchen sind die wirtschaftlichen Belastungen weiterhin hoch – neben die hohen Energiekosten und geopolitische Herausforderungen treten die Folgen der Corona-Pandemie und strukturelle Faktoren, wie etwa der teils ausgeprägte Fachkräftemangel.
Dies schlägt sich seit Jahren in den steigenden Zahlen der Unternehmensinsolvenzen nieder:
| 2022 |
14.590 |
+4,3 % |
| 2023 |
17.814 |
+22,1 % |
| 2024 |
21.812 |
+22,4 % |
| 2025 |
~24.500 bis 25.500* |
~+15 % |
Viele Verfahren werden inzwischen vorallem durch Insolvenzanträge von Gläubigern – häufig Krankenkassen oder Finanzämtern – eingeleitet.
Allein im Dezember 2025 ist ein Anstieg der Insolvenzen von 15% im Vergleich zum Vorjahresmonat zu verzeichnen.
Zunahme der Verfahren wegen Insolvenzverschleppung
Die polizeiliche Kriminalstatistik verzeichnet seit Jahren einen entsprechenden Anstieg von Insolvenzstraftaten, insbesondere der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO. Bei aller Vorsicht gegenüber dem polizeilichen Zahlen ist ein klarer Anstieg zu beobachten: So erfasst die polizeiliche Kriminalstatistik für das Jahr 2024 bereits ca. 4.737 Fälle der Insolvenzverschleppung. Zu berücksichtigen ist sofern auch, dass die strafrechtliche Aufarbeitung dem Insolvenzverfahren zeitlich in aller Regel erst nachfolgt. Der Anstieg der Insolvenzen im Jahre 2024 dürfte sich in den Zahlen der polizeilichen Kriminalstatistik daher noch nicht niedergeschlagen haben.
Überwachung durch die Staatsanwaltschaften
Insolvenzakten werden regelmäßig den Staatsanwaltschaften zur Überprüfung vorgelegt. Oft werten Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaften diese Akten aus. Es handelt sich dabei um wirtschaftlich besonders geschulte und spezialisierte Mitarbeiter. Diese werten die Insolvenzakten meist nach standardmäßig festgelegten Kriterien – insbesondere aber mit Blick auf das Vorliegen einer Insolvenzverschleppung – aus. Das Gutachten des Insolvenzsachverständigen stellt hierbei vielfach eine wesentliche Ermittlungsgrundlage dar; immerhin finden sich in diesem regelmäßig die zentralen Anknüpfungspunkte, etwa zur wirtschaftlichen Entwicklung des betroffenen Unternehmens. Erleichtert wird den Staatsanwaltschaften ihre Arbeit durch den Umstand, dass die Fälle oft eine vergleichbare Struktur aufweisen. Die Ermittlungen können sich daher auf neuralgische, den Ermittlungsbehörden hinlänglich bekannte Punkte konzentrieren.
Besondere strafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
Die strafrechtlichen Risiken eines Verfahrens wegen Insolvenzverschleppung sind erheblich. Worauf eine Unternehmensinsolvenz in wirtschaftlicher Hinsicht beruht, ist dabei grundsätzlich für den Schuldspruch nicht von Bedeutung. Die Antragspflicht gilt unabhängig davon, ob die Insolvenzlage verschuldet ist oder nicht. Vielfach wird in der Praxis auch zu lange an einem gescheiterten Geschäftsmodell festgehalten. Eine zentrale Gefahr besteht in der Praxis darin, dass im Rahmen einer Insolvenz regelmäßig gleich eine Vielzahl von Straftaten zusammentreffen. Die Insolvenzverschleppung steht selten allein.
- Neben die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO treten die Buchführungsdelikte des § 283 StGB, ggf. sowie regelmäßig Vorwürfe nach § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen).
- Besonders kritisch ist jede persönliche Bereicherung zu werten, etwa durch ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
- Werden Leistungen während der Insolvenzlage bestellt und sodann nicht bezahlt, können auch Betrugsvorwürfe nach § 263 StGB drohen.
In dem Zusammentreffen dieser Straftaten liegt strafzumessungsrechtlich ein erhebliches Problem. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung wird eine Geldstrafe nicht selten die wichtige Grenze von 90 Tagessätzen überschreiten. Haftstrafen wegen Insolvenzdelikten sind zwar weiterhin selten, allerdings auch nicht ausgeschlossen. Gleichwohl kann allein die strafrechtliche Sanktionierung durch eine Geldstrafe empfindlich sein. Nähere Informationen zur Praxis der Strafzumessung finden sich hier.
Verschärfte Rechtsprechung zu den Insolvenzstraftaten
Die Rechtsprechung zu den Insolvenzstraftaten ist streng. Dies liegt daran, dass die zugrundeliegenden Regelungen des Insolvenzrechts und des Handelsrechts ihrerseits streng sind. Einzelne Delikte sind vielen Geschäftsführern in der Praxis nicht einmal bekannt: Dies gilt etwa für die Buchführungs- und Bilanzdelikte des § 283 StGB. Unterlässt es der Geschäftsführer, die Bilanz des Unternehmens rechtszeitig aufzustellen, ist dies in der Krise eine Straftat. Dies wird oft als formale Bagatelle abgetan- dies ist jedoch unzutreffend.
Praktische Bedeutung hat mittlerweile auch die strafrechtliche Einziehung. Immer dann, wenn persönliche Vorteile aus den Straftaten gezogen werden, etwa durch ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB), wird dies in Betracht kommen. Die finanziellen Folgen können einschneidend sein, da insofern grundsätzlich das sog. Bruttoprinzip gilt.
Haftung des Geschäftsführers/Nebenfolgen
Eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung (und der regelmäßigen Begleitdelikte) hat eine Vielzahl von Nebenfolgen. Zu nennen sind insbesondere die sogenannte Inhabilität aus § 6 GmbH. Hiernach kann für einen Zeitraum von fünf Jahren nicht Geschäftsführer sein, wer wegen einer vorsätzlichen Insolvenzstraftat verurteilt ist. Hinzuweisen ist weiterhin auf die zivil- bzw. sozialrechtlichen Haftungsfolgen. Gerade vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge können eine ganz erhebliche Dimension erlangen.
Verteidigungschancen: je früher, desto besser!
Justiz und Strafverfolgungsbehörden kämpfen seit Jahren mit hohen Belastungen. Die Zahl der unerledigten Verfahren ist weiterhin hoch. Insbesondere die lange Verfahrensdauer ist dabei für die Betroffenen ein Problem. Allerdings eröffnet dies auch Verteidigungschancen.
Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO
Beruht das Strafverfahren auf Angaben, die der Beschuldigte in Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter oder -gutachter gemacht hat, kann ein Verwendungsverbot nach § 97 Abs. 1 S. 3 InsO vorliegen. Praktisch bedeutsam sind insbesondere Angaben gegenüber dem Insolvenzgutachter. Insoweit kommt eine analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO in Betracht, sofern das Insolvenzgericht den Schuldner unter Androhung von Zwangsmittel zur Auskunft verpflichtet hat.
Einstellung nach den Opportunitätsvorschriften
Die Strafprozessordung hält zudem eine Vielzahl von Einstellungsmöglichkeiten bereit, insbesondere in den §§ 153, 153a StPO. Im Insolvenzstrafrecht kommt es vielfach darauf an, wie wirtschaftlichen und persönlichen Hintergründe einer Insolvenz zu erläutern und in den Blick zu rücken. Dies eröffnet in der Praxis oft den Weg zur Vermeidung einer Hauptverhandlung.