Strafverfahren gegen Ärzte bedrohen regelmäßig auch die berufliche Existenz. Neben die strafrechtlichen Sanktionen treten vielfach berufsrechtliche Nebenfolgen. Diese können bis zum Verlust der Approbation reichen.
Als schärfste denkbare Sanktion, welche die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen beseitigt, darf sie keinesfalls vorschnell verhängt werden. Gerade bei Begehung berufsbezogener vorsätzlicher Straftaten kommt sie jedoch regelmäßig in Betracht. Auch bei sonstigen Straftaten – etwa einer Steuerhinterziehung – kann der Verlust der Approbation drohen.
Wann droht der Widerruf der Approbation?
Der Widerruf der Approbation kann nach den zugrunde liegenden Vorschriften der Bundesärzteordnung, insbesondere § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 BOÄ, erfolgen, wenn ein Arzt sich als unwürdig erweist.
Unwürdigkeit als unbestimmter Rechtsbegriff
Die Unwürdigkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar und ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Sie wird dann anzunehmen sein, wenn das Fehlverhalten des betroffenen Arztes so schwer wiegt, dass eine weitere Berufsausübung nicht hinnehmbar erscheint.
Eindeutig zu beurteilen ist dies jedenfalls bei schweren vorsätzlichen Delikten, etwa Verbrechen gegen die körperliche Unversehrtheit oder bei Tötungsdelikten. Je enger dabei der Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit, desto eher wird die Unwürdigkeit zu bejahen sein. Wenn etwa Sexualdelikte im Zusammenhang mit dem Behandlungsverhältnis begangen werden, liegt ein Widerruf der Approbation nahe.
Der Begriff der Unwürdigkeit setzt jedoch nicht zwingend voraus, dass das Fehlverhalten im Zusammenhang der beruflichen Tätigkeit steht. Auch Verfehlungen im privaten Bereich können insoweit herangezogen werden. Voraussetzung ist stets, dass es sich um Verfehlungen von hinreichendem Gewicht handelt. Fahrlässige Straftaten werden insofern regelmäßig nicht ausreichen.
Straftaten im Zusammenhang mit der Abrechnung ärztlicher Leistungen
Eine unzutreffende Abrechnung ärztlicher Leistungen kann schnell den Vorwurf eines Abrechnungsbetrugs begründen. Mit Blick auf den Widerruf der Approbation kommt es selbstverständlich auf Umstände und Ausmaß der fehlerhaften Abrechnung an. Gerade wenn hohe Abrechnungssummen in Rede stehen und tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgerechnet werden, wird der Widerruf der Approbation allerdings durchaus naheliegen. Immerhin handelt es sich bei der Abrechnung um berufliche Pflichten des Arztes. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu beispielhaft folgendes ausgeführt (VGH München, Beschluss v. 11.05.2016 – 21 ZB 15.2776, Rn. 11):
„Die korrekte Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen gehört zu den Berufspflichten eines Arztes. Die Gefährdung der finanziellen Basis der Kassen durch betrügerische Falschabrechnungen in großem Umfang ist eine gravierende berufliche Verfehlung, die ohne Weiteres zur Berufsunwürdigkeit führen kann“
(Private) Steuerhinterziehung als Widerrufsgrund?
Als problematisch mit Blick auf die Approbation erweist sich auch immer wieder die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Betrifft diese beispielsweise die private Einkommensteuer, liegt eine Berufsbezogenheit des Fehlverhaltens nicht eben auf der Hand.
Steuerhinterziehung kann Unwürdigkeit begründen
Gleichwohl ist auch die Steuerhinterziehung grundsätzlich geeignet, einen Widerruf zu begründen. Selbstverständlich sind Art und Ausmaß der hinterzogenen Steuern von entscheidendem Gewicht, ob ein derart einschneidender Eingriff wie der Widerruf der Approbation gerechtfertigt werden kann. Die Rechtsprechung geht hierbei teilweise weiter als dies erwartet werden mag.
Beispielsfall: Widerruf wegen Steuerhinterziehung
Beispielhaft sei insofern auf eine Entscheidung VGH München (Beschluss v. 28.11.2016 – 21 ZB 16.436) verwiesen. Der betroffene Zahnarzt war wegen Steuerhinterziehungen mit einem Verkürzungsbetrag von insgesamt ca. 60.000 € strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung verurteilt worden. Hinzu trat, dass die Straftaten bei Verurteilung bereits mehr als acht Jahre zurück lagen. Gleichwohl bejahten Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof den Widerruf wegen Unwürdigkeit.
Es mag bezweifelt werden, ob dies im konkreten Fall noch eine angemessene Sanktion darstellte, verdeutlicht aber, wie weitreichend entsprechende Maßnahmen sein können.
Präjudizwirkung des strafrechtlichen Urteils?
Die strafrechtliche Verfolgung eines Fehlverhaltens hat meist Vorrang vor der berufsrechtlichen Ahndung. Gleichwohl sind berufsrechtliche Folgen auch bereits im strafrechtlichen Verfahren zu bedenken. Selbstverständlich hat eine strafrechtliche Verurteilung eine jedenfalls faktische Präjudizwirkung. Dies gilt auch dann, wenn etwa die strafrechtliche Verurteilung auf einer Verfahrensabsprache beruht. Verwaltungsgerichte werden nur dann von den Feststellung des Strafurteils abweichen, wenn es gravierende Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit geben sollte. Dies wird regelmäßig eine hohe Hürde darstellen.
Zusammenfassung: frühzeitige Berücksichtigung von Nebenfolgen
Vorsätzliche Straftaten eines Arztes gefährden regelmäßig auch den Bestand der Approbation. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind insofern durchaus streng. Die Anforderungen, welche an die Berufswürdigkeit des Arztes gestellt werden, sind hoch. Berufsrechtliche Nebenfolgen müssen daher stets und frühzeitig im Rahmen jeder Verteidigung bedacht werden.