Begriff und Anlass der Prüfung
Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wird regelmäßig überprüft, ob ein Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wurde oder ob die gesetzliche Antragspflicht nach § 15a InsO verletzt wurde. Im Mittelpunkt steht nicht das wirtschaftliche Scheitern des Unternehmens als solches, sondern die Frage, ob bei Eintritt der Insolvenzreife unverzüglich gehandelt und den strengen Antragspflichten genügt wurde.
Ermittelt wird insbesondere:
- ob Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorlag,
- zu welchem Zeitpunkt die Insolvenzreife eingetreten ist,
- ob der Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wurde,
- ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde.
Die Bewertung erfolgt regelmäßig rückwirkend anhand von Buchhaltung, Liquiditätsstatus, Zahlungsströmen, sog. wirtschaftskriminalistischen Anzeichen und ggf. interner Kommunikation.
Auslöser: Insolvenzverfahren, Anzeige, Behördenmitteilungen
In der Praxis erfolgt die Prüfung der Insolvenzverschleppung faktisch bei nahezu jedem eröffneten Insolvenzverfahren. Die Insolvenzakte wird regelmäßig von den Staatsanwaltschaften daraufhin ausgewertet, ob Anhaltspunkte für eine verspätete Antragstellung bestehen.
Typische Anknüpfungspunkte sind:
- länger bestehende vorherige Liquiditätslücken,
- rückständige Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern,
- nicht bediente Gläubigerforderungen,
- vorhergehende Vollstreckungsversuche,
- Hinweise aus dem Insolvenzgutachten oder aus Berichten des Insolvenzverwalters.
Damit ist die strafrechtliche Überprüfung keine Ausnahme, sondern einregelmäßiger Bestandteil der insolvenzrechtlichen Aufarbeitung. Für Geschäftsführer und Vorstände bedeutet dies, dass jede Insolvenz mit dem Risiko eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens einhergeht.
Prüfungsmaßstab der Ermittlungsbehörden
Maßgeblich für die Prüfung eines Anfangsverdachts einer Insolvenzverschleppung ist, ob und wann Insolvenzgründe eingetreten sind und wann der (Eigen)-Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Die Ermittlungsbehörden arbeiten dabei retrospektiv.
Feststellung der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung)
Ausgangspunkt jeder Prüfung ist die objektive Insolvenzreife. Diese kann sich aus zwei alternativen Tatbeständen ergeben:
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Sie liegt vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen. Die Rechtsprechung zieht hierbei regelmäßig eine Liquiditätslücke von 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten als maßgeblichen Richtwert heran, sofern diese nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann.
- Überschuldung (§ 19 InsO): Sie liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, eine positive Fortführungsprognose besteht. Entscheidend ist, ob zum damaligen Zeitpunkt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Fortführung des Unternehmens bestand.
Bestimmung des maßgeblichen Insolvenzzeitpunkts
Zentraler Bestandteil der Prüfung der Insolvenzverschleppung ist es, den Zeitpunkt, zu dem Insolvenzreife eingetreten ist, zu bestimmen. Dieser Zeitpunkt markiert den Beginn der Antragsfrist nach § 15a InsO.
Zur Ermittlung des Krisenzeitpunkts werden insbesondere ausgewertet:
- Buchhaltungsunterlagen und Bilanzen,
- Liquiditätspläne und Finanzstatus,
- Bankkontobewegungen,
- Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen und Beitragsrückstände,
- interne Kommunikation zur wirtschaftlichen Lage.
Ex-post-Bewertung durch Gutachter
Die strafrechtliche Beurteilung erfolgt dabei regelmäßig auf Grundlage der Ausführungen des Insolvenzsachverständigen durch sogenannte Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaften.
Diese Bewertung erfolgt ex post, also in Kenntnis des späteren Scheiterns. Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, zwischen der damaligen Entscheidungsgrundlage (ex ante) und der späteren Rückschau zu differenzieren. Ein im Nachhinein als unzutreffend bewerteter Sanierungsversuch begründet nicht automatisch einen strafrechtlich relevanten Pflichtverstoß, wenn er zum Entscheidungszeitpunkt vertretbar erschien. Die Prüfung der Insolvenzverschleppung ist damit wesentlich von betriebswirtschaftlichen Rekonstruktionen geprägt, die rechtlich und methodisch angreifbar sein können.
Hinzu kommt, dass für das Gutachten des Sachverständigen im Insolvenzverfahren bzw. die Berichte des Insolvenzverwalters der präzise Zeitpunkt, zu welchem Insolvenzreife eingetreten ist, oft nicht von entscheidender Bedeutung ist.
Täterkreis
§ 15a InsO ist ein Sonderdelikt. Adressat ist grundsätzlich das zur Antragstellung verpflichtete Organ. In der Praxis wird der Täterkreis aber häufig weiter gezogen, wenn tatsächliche Leitungsmacht oder Verantwortungsstrukturen darauf hindeuten – insbesondere im Falle faktischer Geschäftsführung.
Geschäftsführer und Vorstände
Primäre Pflichtadressaten sind die formell bestellten gesetzlichen Vertreter:
- GmbH, UG: Geschäftsführer
- AG: Vorstände
- ggf. Liquidatoren/Abwickler, wenn sich die Gesellschaft in Abwicklung befindet
Ist eine Gesellschaft führungslos, können auch Gesellschafter in den Blick geraten, § 15a Abs. 3 InsO.
Ressortverteilung und Gesamtverantwortung
Bei mehrköpfigen Organen ist ein häufiger Verteidigungsansatz die interne Zuständigkeitsverteilung. Für die Prüfung der Insolvenzverschleppung gilt jedoch:
- Die Insolvenzantragspflicht ist grundsätzlich nicht delegierbar.
- Eine Ressortverteilung kann nur begrenzt entlasten und nur solange, wie keine Krisenanzeichen vorliegen, die eine eigene Prüfungspflicht auslösen.
- Sobald objektive Warnsignale auftreten (z. B. Rücklastschriften, Lohnrückstände, Vollstreckungsdruck), ist jedes Organmitglied gehalten, sich Klarheit zu verschaffen und ggf. die erforderlichen Schritte einzuleiten.
Faktische Geschäftsführer
Die Prüfung der Insolvenzverschleppung beschränkt sich in der Praxis nicht auf die formell eingetragenen Organe. Ermittlungsbehörden prüfen regelmäßig, ob daneben eine Person als faktischer Geschäftsführer agiert hat.
Im Fokus stehen Personen, die ohne formelle Bestellung:
- die wesentlichen Leitungsentscheidungen treffen oder steuern,
- den formellen Geschäftsführer faktisch zur Seite drängen („Unterschriftsinstanz“),
- insbesondere in der Krise Zahlungen, Finanzierung, Vermögensdispositionen oder die Insolvenzantragstellung beeinflussen.
Wichtig ist die dabei Abgrenzung: Einfluss, Beratung oder die reine Gesellschafterstellung genügen für sich genommen nicht. Entscheidend ist, ob die Person die Geschäftsleitung als überragende Gestalt tatsächlich übernommen hat.
Für die strafrechtliche Einordnung ist besonders relevant: Der faktische Geschäftsführer kann zwar nicht selbst wirksam den Insolvenzantrag stellen, nach der Rechtsprechung kommt aber eine Verantwortlichkeit in Betracht, wenn er die tatsächliche Leitungsmacht innehat und pflichtwidrig nicht auf die antragsbefugten Organe einwirkt oder Krisenmaßnahmen steuert.
Strafrechtliche Folgen
Ergibt sich im Ermittlungsverfahren ein hinreichender Tatverdacht, folgt regelmäßig die Einleitung eines formellen Ermittlungsverfahrens. Neben der eigentlichen Strafe sind für Betroffene insbesondere Nebenfolgen und Vermögensmaßnahmen von erheblicher praktischer Bedeutung.
Strafrahmen
Die Strafbarkeit richtet sich nach § 15a InsO. Das Gesetz unterscheidet zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung:
- Vorsätzliche Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO):
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. - Fahrlässige Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 5 InsO):
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
In der Praxis beeinflussen insbesondere folgende Faktoren das Strafmaß:
- Dauer der Verzögerung,
- Höhe des entstandenen Schadens,
- Anzahl der betroffenen Gläubiger,
- Vorliegen von Begleitdelikten, insbesondere auch eine persönliche Bereicherung,
- Vorstrafen oder einschlägige Voreintragungen.
Bereits der Vorwurf fahrlässiger Pflichtverletzung kann strafrechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Berufsrechtliche Konsequenzen
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung hat regelmäßig weitere Auswirkungen. Für Geschäftsführer einer GmbH sieht § 6 Abs. 2 GmbHG vor, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzstraftaten zu einem fünfjährigen Tätigkeitsverbot als Geschäftsführer führen kann.
Darüber hinaus können folgen:
- Einträge im Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister,
- Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (§ 35 GewO),
- faktische Einschränkungen bei künftigen Organbestellungen.
Für Vorstände, Geschäftsführer und leitende Organe können diese Nebenfolgen existenzielle Auswirkungen haben.
Vermögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB)
Neben der Strafe droht regelmäßig die Vermögensabschöpfung. Nach §§ 73 ff. StGB können Vermögenswerte eingezogen werden, die „durch“ oder „für“ die Tat erlangt wurden.
Im Zusammenhang mit einer Insolvenzverschleppung prüfen Ermittlungsbehörden unter Umständen:
- während der Verschleppungsphase bezogene Geschäftsführergehälter,
- Sonderzahlungen oder Boni,
- sonstige Vermögensvorteile aus der Fortführung des Geschäftsbetriebs.
Selbst wenn Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, kann eine Wertersatzeinziehung angeordnet werden.
Bereits im Ermittlungsverfahren kann zur Sicherung der späteren Einziehung ein Vermögensarrest (§ 111e StPO) angeordnet werden. Dies führt häufig zur vorläufigen Blockierung von Konten oder Vermögenswerten
Sofortmaßnahmen bei Prüfung der Insolvenzverschleppung
Steht eine Prüfung der Insolvenzverschleppung im Raum oder wurde bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sollte unverzüglich anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Das Insolvenzstrafrecht ist stark formalisiert und von rückwirkenden Bewertungen geprägt. Ohne fachkundige Begleitung besteht ein erhebliches Risiko, durch unbedachte Aussagen oder fehlende Dokumentation die eigene Position zu verschlechtern.
Ein spezialisierter Strafverteidiger prüft insbesondere:
- den behördlich angenommenen Zeitpunkt der Insolvenzreife,
- die Bestimmung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
- die Einhaltung der Antragsfrist nach § 15a InsO,
- mögliche Verteidigungsansätze gegen Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsvorwürfe,
- drohende Nebenfolgen wie Tätigkeitsverbote oder Vermögensabschöpfung.