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Vorwürfe wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO zielen regelmäßig auf die Geschäftsführer, können gelegentlich aber auch andere Personen erfassen. Eine jüngere Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Lübeck (Beschluss vom 27. Februar 2023, 6 Qs 33/22, 6 Qs 33/22 – 720 Js 4897/20) lenkt den Blick auf genau eine solche Konstellation:
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Insolvenzverschleppung durch Geschäftsführer stellt ein relevantes Risiko dar. Daher lohnt ein genauer Blick auf die Voraussetzungen der Strafbarkeit und besondere Risiken.
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Der BGH hat sich wieder einmal zur Strafbarkeit der sogenannten Firmenbestattung geäußert.
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Eine Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten kann ganz erhebliche Nebenfolgen haben: vom Gewerberecht zum Gesellschaftsrecht. Wir stellen zentrale Aspekte vor.
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Ich erläutere, welche Strafe bei Insolvenzverschleppung droht, und stelle wichtige Faktoren vor.
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§ 15a Abs. 4 InsO normiert die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung. Die Vorschrift stellt ein echtes Sonderdelikt dar: nur wer die besondere Tätereigenschaft aufweist, kann sich nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar machen. Wen die Insolvenzantragspflicht im Einzelnen trifft, ist jedoch jenseits der zentralen Konstellationen nicht ohne weiteres zu übersehen. Teilweise liegt dies auch an der wenig durchsichtigen Regelungstechnik und Fassung des § 15a InsO. Teilweise sind die Anforderungen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gegebenheiten durchaus komplex. Daher sollen im Folgenden einige Grundzüge zur Täterschaft in Bezug auf die Insolvenzverschleppung vorgestellt werden.
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Auskunftspflicht vs. strafrechtliche Verwertbarkeit : Problematik und Reichweite bei der Insolvenz
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Strafrechtliche Bedeutung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wg. der CoVID19-Pandemie

Fachartikel aus dem Straf- und Wirtschaftsstrafrecht

In meinem Ratgeberbereich biete ich Ihnen regelmäßige, fundierte Analysen und Kommentare zu aktuellen Themen des Strafrechts. Diese Beiträge liefern tiefgehende Einblicke in bedeutende Gerichtsurteile, legislative Neuerungen und komplexe Fälle aus den Sphären des Wirtschafts-, Steuer- und Insolvenzstrafrechts – unerlässliches Wissen für Praktiker und Betroffene gleichermaßen.

Vorwürfe wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO zielen regelmäßig auf die Geschäftsführer, können gelegentlich aber auch andere Personen erfassen. Eine jüngere Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Lübeck (Beschluss vom 27. Februar 2023, 6 Qs 33/22, 6 Qs 33/22 - 720 Js 4897/20) lenkt den Blick auf genau eine solche Konstellation:
Insolvenzverschleppung durch Geschäftsführer stellt ein relevantes Risiko dar. Daher lohnt ein genauer Blick auf die Voraussetzungen der Strafbarkeit und besondere Risiken.
Der BGH hat sich wieder einmal zur Strafbarkeit der sogenannten Firmenbestattung geäußert.
Eine Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten kann ganz erhebliche Nebenfolgen haben: vom Gewerberecht zum Gesellschaftsrecht. Wir stellen zentrale Aspekte vor.
Ich erläutere, welche Strafe bei Insolvenzverschleppung droht, und stelle wichtige Faktoren vor.
§ 15a Abs. 4 InsO normiert die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung. Die Vorschrift stellt ein echtes Sonderdelikt dar: nur wer die besondere Tätereigenschaft aufweist, kann sich nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar machen. Wen die Insolvenzantragspflicht im Einzelnen trifft, ist jedoch jenseits der zentralen Konstellationen nicht ohne weiteres zu übersehen. Teilweise liegt dies auch an der wenig durchsichtigen Regelungstechnik und Fassung des § 15a InsO. Teilweise sind die Anforderungen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gegebenheiten durchaus komplex. Daher sollen im Folgenden einige Grundzüge zur Täterschaft in Bezug auf die Insolvenzverschleppung vorgestellt werden.
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