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Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen steigt – der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung folgend – seit Jahren. Entsprechend hat auch das Insolvenzstrafrecht, insbesondere die Insolvenzverschleppung, Konjunktur. Immerhin finden sich in den meisten Insolvenzverfahren Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten – zu formal und streng sind die zugrundeliegenden Regelungen des Insolvenz- und Handelsrechts. Daher lohnt aktuell ein Blick auf jüngste Entwicklungen im Insolvenzstrafrecht:
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Im Insolvenzverfahren bestehen weit reichende Auskunftspflichten des Schuldners bzw. seiner Vertreter. Strafrechtlich gilt dagegen das Schweigerecht des Beschuldigten. Jedenfalls zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens wird sich der Beschuldigte regelmäßig hierauf berufen wollen. Diesen Widerstreit löst das Gesetz über das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO.
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Der BGH hat sich jüngst dazu geäußert, wer faktischer Geschäftsführer bei der Firmenbestattung ist (Urteil v. 27. Februar 2025, 5 StR 287/24). Damit sind gleich zwei zentrale und ausgesprochen praxisrelevante Begriffe des Insolvenzstrafrechts betroffen. Die genannte Entscheidung erörtert gerade die Frage, welche Anforderungen an den Begriff in der besonderen Konstellation einer Firmenbestattung zu stellen sind.
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Vorwürfe wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO zielen regelmäßig auf die Geschäftsführer, können gelegentlich aber auch andere Personen erfassen. Eine jüngere Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Lübeck (Beschluss vom 27. Februar 2023, 6 Qs 33/22, 6 Qs 33/22 – 720 Js 4897/20) lenkt den Blick auf genau eine solche Konstellation:
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Insolvenzverschleppung durch Geschäftsführer stellt ein relevantes Risiko dar. Daher lohnt ein genauer Blick auf die Voraussetzungen der Strafbarkeit und besondere Risiken.
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Der BGH hat sich wieder einmal zur Strafbarkeit der sogenannten Firmenbestattung geäußert.
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Eine Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten kann ganz erhebliche Nebenfolgen haben: vom Gewerberecht zum Gesellschaftsrecht. Wir stellen zentrale Aspekte vor.
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Ich erläutere, welche Strafe bei Insolvenzverschleppung droht, und stelle wichtige Faktoren vor.
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§ 15a Abs. 4 InsO normiert die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung. Die Vorschrift stellt ein echtes Sonderdelikt dar: nur wer die besondere Tätereigenschaft aufweist, kann sich nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar machen. Wen die Insolvenzantragspflicht im Einzelnen trifft, ist jedoch jenseits der zentralen Konstellationen nicht ohne weiteres zu übersehen. Teilweise liegt dies auch an der wenig durchsichtigen Regelungstechnik und Fassung des § 15a InsO. Teilweise sind die Anforderungen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gegebenheiten durchaus komplex. Daher sollen im Folgenden einige Grundzüge zur Täterschaft in Bezug auf die Insolvenzverschleppung vorgestellt werden.

Fachartikel aus dem Straf- und Wirtschaftsstrafrecht

In meinem Ratgeberbereich biete ich Ihnen regelmäßige, fundierte Analysen und Kommentare zu aktuellen Themen des Strafrechts. Diese Beiträge liefern tiefgehende Einblicke in bedeutende Gerichtsurteile, legislative Neuerungen und komplexe Fälle aus den Sphären des Wirtschafts-, Steuer- und Insolvenzstrafrechts – unerlässliches Wissen für Praktiker und Betroffene gleichermaßen.

Insolvenzverschleppung 2026
Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen steigt – der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung folgend – seit Jahren. Entsprechend hat auch das Insolvenzstrafrecht, insbesondere die Insolvenzverschleppung, Konjunktur. Immerhin finden sich in den meisten Insolvenzverfahren Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten – zu formal und streng sind die zugrundeliegenden Regelungen des Insolvenz- und Handelsrechts. Daher lohnt aktuell ein Blick auf jüngste Entwicklungen im Insolvenzstrafrecht:
Das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO
Im Insolvenzverfahren bestehen weit reichende Auskunftspflichten des Schuldners bzw. seiner Vertreter. Strafrechtlich gilt dagegen das Schweigerecht des Beschuldigten. Jedenfalls zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens wird sich der Beschuldigte regelmäßig hierauf berufen wollen. Diesen Widerstreit löst das Gesetz über das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO.
Illustration von zwei Männern im Anzug, sinnbildlich für den faktischen Geschäftsführer und dessen Rolle bei der Firmenbestattung.
Der BGH hat sich jüngst dazu geäußert, wer faktischer Geschäftsführer bei der Firmenbestattung ist (Urteil v. 27. Februar 2025, 5 StR 287/24). Damit sind gleich zwei zentrale und ausgesprochen praxisrelevante Begriffe des Insolvenzstrafrechts betroffen. Die genannte Entscheidung erörtert gerade die Frage, welche Anforderungen an den Begriff in der besonderen Konstellation einer Firmenbestattung zu stellen sind.
Stapel von Akten, Stempel, Uhr und Klemmbrett als Symbol für die Beihilfe zur Insolvenzverschleppung.
Vorwürfe wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO zielen regelmäßig auf die Geschäftsführer, können gelegentlich aber auch andere Personen erfassen. Eine jüngere Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Lübeck (Beschluss vom 27. Februar 2023, 6 Qs 33/22, 6 Qs 33/22 - 720 Js 4897/20) lenkt den Blick auf genau eine solche Konstellation:
Illustration eines modernen, leeren Chefbüros mit Schreibtisch, Bürostuhl und großer Wanduhr – symbolisch für Insolvenzverschleppung durch Geschäftsführer.
Insolvenzverschleppung durch Geschäftsführer stellt ein relevantes Risiko dar. Daher lohnt ein genauer Blick auf die Voraussetzungen der Strafbarkeit und besondere Risiken.
Zwei Männer im Anzug in einem Büro – symbolische Darstellung eines Gesprächs zur Firmenbestattung und zur strafrechtlichen Rolle eines insolvenzrechtlichen Beraters.
Der BGH hat sich wieder einmal zur Strafbarkeit der sogenannten Firmenbestattung geäußert.
Illustration einer Hand, die mit einem Füllfederhalter ein Dokument unterschreibt – Symbol für die Verantwortung bei Insolvenzstraftaten.
Eine Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten kann ganz erhebliche Nebenfolgen haben: vom Gewerberecht zum Gesellschaftsrecht. Wir stellen zentrale Aspekte vor.
Illustration eines Geldscheins, der als sinkendes Schiff gefaltet ist – symbolisiert die Insolvenzverschleppung und die damit verbundenen Strafen.
Ich erläutere, welche Strafe bei Insolvenzverschleppung droht, und stelle wichtige Faktoren vor.
Stapel von Aktenordnern mit Uhr symbolisiert die Täterschaft bei Insolvenzverschleppung und die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung.
§ 15a Abs. 4 InsO normiert die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung. Die Vorschrift stellt ein echtes Sonderdelikt dar: nur wer die besondere Tätereigenschaft aufweist, kann sich nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar machen. Wen die Insolvenzantragspflicht im Einzelnen trifft, ist jedoch jenseits der zentralen Konstellationen nicht ohne weiteres zu übersehen. Teilweise liegt dies auch an der wenig durchsichtigen Regelungstechnik und Fassung des § 15a InsO. Teilweise sind die Anforderungen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gegebenheiten durchaus komplex. Daher sollen im Folgenden einige Grundzüge zur Täterschaft in Bezug auf die Insolvenzverschleppung vorgestellt werden.