Firmenbestattung

Firmenbestattung

1. Definition der Firmenbestattung

Unter dem Begriff Firmenbestattung versteht man die gezielte und planmäßige Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens außerhalb eines geordneten Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens. Sie ist regelmäßig darauf gerichtet, sich der Gesellschaft zu entledigen, ohne die bestehenden gesetzlichen Pflichten gegenüber Gläubigern, Finanzbehörden oder Sozialversicherungsträgern ordnungsgemäß zu erfüllen. Die sogenannte Firmenbestattung stellt regelmäßig eine Straftat dar. Strafverfolgungsbehörden haben dies zu recht regelmäßig sehr klar im Blick.

Der Begriff der Firmenbestattung ist nicht gesetzlich normiert, sondern beschreibt eine in der Praxis vorkommende Umgehung vorgesehener Abwicklungsmechanismen.

Älterer Mann weist jüngeren Geschäftsführer auf Dokumente hin – Illustration zur Firmenbestattung und faktischen Geschäftsführung

2. Typische Merkmale der Firmenbestattung

Eine Firmenbestattung folgt in der Praxis häufig einem wiederkehrenden, schematischen Vorgehen. Zweck dieses Vorgehens ist regelmäßig, die Insolvenzreife beziehungsweise Abwicklungsbedürftigkeit der Gesellschaft zu verschleiern, die Zugriffsmöglichkeiten von Gläubigern und Behörden zu erschweren und eine geordnete Abwicklung außerhalb der gesetzlichen Verfahren zu vereiteln.

Die „Firmenbestattung“ wird insolvenzstrafrechtlich u.a. über den Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB erfasst.

Einsatz von „Strohmännern“

Typischerweise wird die bislang operativ verantwortliche  Geschäftsführung kurzfristig abberufen oder zum Rücktritt veranlasst. An ihre Stelle treten Personen, die erkennbar nicht über die erforderliche Branchenkenntnis, Erfahrung oder tatsächliche Entscheidungsbefugnis verfügen und die Geschäftsleitung lediglich formal ausüben.
Die formale Abberufung entlastet die im Hintergrund handelnden Personen („Hintermänner“) jedoch in strafrechtlicher Hinsicht nicht. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist maßgeblich, wer die tatsächliche Leitungsmacht ausübt und über die relevanten Vermögens- und Geschäftsentscheidungen faktisch verfügt. Dies wird über die Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers erreicht.

Sitzverlegung (sogenannter „Bestattungstourismus“)

Ein häufig auftretendes Merkmal ist die kurzfristige Verlegung des Gesellschaftssitzes an Orte, an denen die Gesellschaft keine operativen Tätigkeiten ausführt. Der Firmensitz wird auf eine Adresse ohne echte Geschäftstätigkeit verlegt, etwa ein Virtual Office oder ins Ausland, um den Zugriff der bisher zuständigen Behörden zu erschweren. Dies beeinträchtigt die Zustellung von gerichtlichen Dokumenten und vereitelt faktisch die Erreichbarkeit der Gesellschaft für Gläubiger und Behörden.

Abhandenkommen von Buchhaltungsunterlagen

Zur Verhinderung der Nachvollziehbarkeit und Rekonstruktion der Vermögenslage werden Geschäftsunterlagen häufig gezielt dem Zugriff entzogen. Buchhaltungsunterlagen, Verträge, Korrespondenz und Bankbelege werden vernichtet, „verlegt“ oder an schwer zugänglichen Orten, teils im Ausland, verwahrt. Ein derartiges Vorgehen ist regelmäßig strafrechtlich relevant und kann insbesondere den Tatbestand des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB) erfüllen, wenn dadurch die Feststellung der Vermögensverhältnisse objektiv erschwert oder vereitelt wird.

„Asset Stripping“

Parallel zur faktischen Stilllegung der Altgesellschaft werden nicht selten werthaltige Vermögenspositionen auf neue Strukturen übertragen. Maschinen, Warenbestände, Kundenstämme, Domains, Markenrechte oder sonstige Immaterialgüterrechte werden dabei unterhalb des Marktwertes auf eine neu gegründete oder bereits bestehende Gesellschaft übertragen, während Verbindlichkeiten, Haftungsrisiken und Altlasten in der sodann substanzlosen Altgesellschaft verbleiben.

Solche Vermögensverschiebungen sind je nach Zeitpunkt, Gegenleistung und Beteiligtenkreis anfechtungs-, haftungs- und strafrechtlich relevant. In ihnen wird regelmäßig ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten im Sinne des Bankrott-Tatbestandes (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) liegen.

3. Strafrechtliche Einordnung

Die strafrechtliche Einordnung einer sogenannten Firmenbestattung erfolgt nicht anhand eines eigenständigen Straftatbestands.  Zentral wird ein solches Vorgehen über das Verheimlichen geschäftlicher Verhältnisse im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB und die Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO erfasst.

Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)

Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht bildet in der Praxis häufig den Ausgangspunkt weitergehender strafrechtlicher Ermittlungen.

Die Geschäftsführung ist verpflichtet, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO oder der Überschuldung nach § 19 InsO ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen. Die gesetzlich zulässige Höchstfrist beträgt bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen. Die Antragspflicht trifft dabei insbesondere auch den faktischen Geschäftsführer.

Strafrahmen:

  • Bei vorsätzlicher Begehung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Bei fahrlässiger Begehung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Im Kontext der Firmenbestattung werden die Fristen des § 15a InsO regelmäßig bewusst überschritten bzw. die Antrasgsfristen bewusst ignoriert.

Bankrott (§ 283 StGB)

Der Tatbestand des Bankrotts stellt ein zentrales Delikt zur Erfassung krisenbedingter Delikte dar.

Erfasst werden insbesondere:

  • Beiseiteschaffen von Vermögenswerten: Jede Handlung, durch die der Zugriff der Gläubiger auf vorhandenes Vermögen vereitelt oder wesentlich erschwert wird, etwa durch Übertragung von Maschinen, Forderungen oder Schutzrechten auf Auffanggesellschaften.
  • Buchführungsdelikte: Das Vernichten, Verheimlichen oder Nichtführen von Handelsbüchern sowie die unterlassene oder verspätete Aufstellung von Jahresabschlüssen entgegen gesetzlicher Vorgaben.

Strafrahmen:

  • Im Regelfall: Geldstrafe oder  Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • In besonders schweren Fällen gemäß § 283a StGB, etwa bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder bandenmäßiger Begehung, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
  • Die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit oder fahrlässige Unkenntnis der Krise bei Vornahme von Bankrotthandlungen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

Die Vorschrift des § 266a StGB stellt das Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung unter Strafe. Im Rahmen von Firmenbestattungen geschieht dies häufig durch die bewusste Einstellung des Zahlungsverkehrs unmittelbar vor dem faktischen Rückzug der Gesellschaft vom Markt.

Strafrahmen:

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • In besonders schweren Fällen, etwa bei systematischer Verschleierung oder Manipulation von Unterlagen, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

4. Zivilrechtliche Folgen und Haftung

Die zivilrechtlichen Folgen einer Firmenbestattung sind in der Praxis häufig gravierend. Maßgeblich ist, dass zivilrechtliche Ansprüche auf unmittelbare Vermögenskompensation gerichtet sind und regelmäßig den Zugriff auf das Privatvermögen der verantwortlichen Personen eröffnen. Während das Strafrecht primär Sanktionierung und gegebenenfalls Vermögensabschöpfung bezweckt, dient das Zivilrecht der Durchsetzung von Gläubigerrechten und dem Ausgleich eingetretener Schäden.

Die wesentlichen Haftungskonstellationen lassen sich wie folgt strukturieren:

Existenzvernichtungshaftung (§ 826 BGB)

Die Existenzvernichtungshaftung begründet eine persönliche Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Sie greift insbesondere in Konstellationen, in denen der Gesellschaft in der Krise gezielt werthaltiges Vermögen entzogen wird und sie dadurch außerstande gerät, fällige Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern zu erfüllen.

Entscheidend ist dabei nicht die formale Organstellung, sondern die tatsächliche Leitungsmacht und Einflussnahme auf die schädigenden Maßnahmen. Damit können auch Personen ohne offizielle Funktion, insbesondere faktische Geschäftsführer oder Hintermänner, persönlich in Anspruch genommen werden, sofern ihnen die maßgebliche Steuerung oder Veranlassung der Vermögensentziehungen nachgewiesen werden kann.

Insolvenzanfechtung (§ 133 InsO)

Die Insolvenzanfechtung ermöglicht dem Insolvenzverwalter, gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen rückabzuwickeln und entzogene Vermögenswerte der Insolvenzmasse wieder zuzuführen.

Bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung können Rechtshandlungen grundsätzlich bis zu zehn Jahre rückwirkend angefochten werden. In der Praxis betrifft dies insbesondere Konstellationen des Asset Stripping, bei denen Vermögensgegenstände, Verträge oder Immaterialgüterrechte auf Auffanggesellschaften oder Dritte übertragen werden, während die Verbindlichkeiten in der Altgesellschaft verbleiben. Je nach Fallgestaltung können neben dem unmittelbaren Erwerber auch weitere Beteiligte in die Rückgewähr- und Haftungskette einbezogen werden.

Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzreife (§ 15a Abs. 4 InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB; § 15b InsO)

Verletzt die Geschäftsführung die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags, kann hieraus eine persönliche Schadensersatzhaftung gegenüber Gläubigern folgen. Die Verletzung der Antragspflicht wird dabei als Schutzgesetzverletzung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB herangezogen, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Daneben besteht eine eigenständige, praxisrelevante Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife gemäß § 15b InsO. Der Geschäftsführer hat Zahlungen zu ersetzen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet wurden, sofern sie nicht ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbart waren. Dies erfasst typischerweise Zahlungen ohne tragfähige Sanierungsperspektive sowie Zahlungen, die primär der Verschleierung, Verzögerung oder Vermögensverlagerung dienen.

5. Fortdauernde strafrechtliche Verantwortlichkeit der Hintermänner

Mit Urteil vom 27. Februar 2025 (Az. 5 StR 287/24) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die strafrechtliche Verantwortlichkeit sogenannter Hintermänner im Kontext von Firmenbestattungen und vergleichbaren Abwicklungsszenarien deutlich präzisiert und faktisch abgesenkt.

Der BGH stellt klar: Die üblichen Maßstäbe für „faktische Geschäftsführung“ passen nur begrenzt, wenn eine Gesellschaft bereits abgewickelt wird. In dieser Phase läuft meist kein normales Geschäft mehr, es gibt also kaum noch Außenkontakte. Deshalb ist ein Auftreten nach Außen hin nicht erforderlich, um als tatsächlich Verantwortlicher zu gelten. Entscheidend ist vielmehr, ob die Person im Hintergrund die wesentlichen (verbleibenden) Entscheidungen steuert.

Funktionsspezifische Betrachtung der Abwicklungsphase

Stattdessen fordert der BGH eine funktionsspezifische Betrachtung der jeweiligen Unternehmensphase. Maßgeblich ist, welche Entscheidungen in der konkreten Situation noch als organtypisch anzusehen sind. Nach einer sog. Firmenbestattung sind dies insbesondere Entscheidungen über den Umgang mit verbliebenen Vermögenswerten, den Zahlungsverkehr, die Information oder Nichtinformation von Gläubigern sowie die Einhaltung oder Umgehung insolvenzrechtlicher Pflichten.

Überragende Stellung im Innenverhältnis

Zentrales Kriterium ist nach der Rechtsprechung des BGH die tatsächlich überragende Stellung im Innenverhältnis. Täterschaftlich verantwortlich ist, wer die wesentlichen Entscheidungen faktisch trifft und steuert, wenn der formell bestellte Geschäftsführer keinen eigenständigen Willensbildungsspielraum mehr besitzt, sondern lediglich als ausführendes Organ fungiert. Eine solche Konstellation reicht aus, um eine faktische Geschäftsführung zu begründen, auch ohne formale Organstellung.

Konsequenzen für die Verteidigungspraxis

Der Einordnung als faktischer Geschäftsführer kommt regelmäßig zentrale Bedeutung zu. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens müssen die Ermitltungsbehörden diese nachweisen. Die neuere Rechtsprechung erleichtert dies grundsätzlich – und verstärkt damit die strafrechtlichen Risiken.

6. Insolvenzverfahren vs. Liquidation

Nicht jedes wirtschaftliche Scheitern, jede Betriebseinstellung oder jede fehlgeschlagene Sanierung begründet per se einen strafrechtlich relevanten Vorwurf. Maßgeblich ist, ob die Beendigung der Gesellschaftstätigkeit in geordneten, transparenten Abläufen erfolgt oder ob sie von Täuschungs- und Verschleierungshandlungen begleitet wird.

Liegen Insolvenzgründe vor, sind die Stellung eines Insolvenzantrages und die Durchführung eines geordneten Insolvenzverfahrens zwingend. Liegen demgegenüber keine Insolvenzgründe vor, kommt eine Liquidation in Betracht. Die in der Praxis nicht selten auftretende faktische Geschäftsaufgabe verwirklicht demgegenüber regelmäßig strafrechtliche Tatbestände.

Liquidation (§§ 60 ff. GmbHG)

Die Liquidation stellt ein gesetzlich vorgesehenes, formalisiertes und transparentes Verfahren zur Auflösung einer GmbH dar. Sie ist darauf ausgerichtet, die Gesellschaft ordnungsgemäß abzuwickeln und die Gläubigerinteressen zu schützen.

Kennzeichnend sind insbesondere:

  • Gläubigeraufruf: Die Liquidatoren sind verpflichtet, die Gläubiger öffentlich zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern, um eine geordnete Befriedigung zu ermöglichen.
  • Sperrjahr: Eine Verteilung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter ist erst nach Ablauf eines einjährigen Sperrjahres zulässig. Dieses dient dem Schutz der Gläubiger und der Sicherstellung, dass sämtliche Ansprüche berücksichtigt werden können.
  • Transparenz: Der gesamte Liquidationsprozess ist durch Offenlegungspflichten gegenüber dem Handelsregister, den Finanzbehörden und gegebenenfalls weiteren Stellen geprägt. Die Abwicklung erfolgt nachvollziehbar und dokumentiert.

Fazit

Der Vorwurf einer sogenannten Firmenbestattung wird in der Praxis schnell erhoben. Die Rechtsprechung ist insofern aus guten Gründen streng: Die Anforderungen eines geordneten Insolvenzverfahrens sollen nicht umgangen werden. Jedoch stellt nicht jede Veräußerung eines Unternehmens in wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine Firmenbestattung dar; es mag im Einzelfall gute Gründe für den Verkauf geben, etwa wenn ein Investor zusätzliches Kapital einbringt, oä.

Die strafrechtlichen Folgen einer sogenannten Firmenbestattung sind jedoch regelmäßig erheblich.

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