Schwarzarbeit bei Fahrdienstleistern?

In jüngerer Zeit sind immer wieder Vorwürfe wegen Schwarzarbeit gegen Fahrdienstunternehmen laut geworden. Insbesondere in den Medien haben diese ein breites Echo erfahren. Razzien und Durchsuchungen sind im großen Umfang erfolgt. Im Fokus standen dabei Unternehmen, die über die bekannten Apps (uber, bolt, freenow u.a.) Fahrdienstleistung anbieten.

Vorwürfe der Schwarzarbeit

Hinter den entsprechenden Ermittlungsverfahren, über die die Presse umfangreich berichtet hat, stehen vielfach Vorwürfe der sogenannten Schwarzarbeit. Den Verantwortlichen der Fahrdienstunternehmen, oft kleineren Firmen mit einigen wenigen Fahrzeugen, wird vorgeworfen, fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht an die entsprechenden Versicherungsträger abgeführt zu haben. Dies stellt eine Straftat des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB dar. Dabei sind höchst unterschiedliche Konstellationen denkbar: von schlicht nicht bei den Sozialversicherungen gemeldeten Mitarbeitern, über eine Ausdehnung der Arbeitszeiten bis hin zu geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, welche zusätzlich bar entlohnt werden. Insoweit unterscheidet sich die Branche nicht von anderen Bereichen, etwa der Bauwirtschaft oder dem Sicherheitsgewerbe.

Kein Generalsverdacht!

Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass sich Fahrdienstleister einem Generalverdacht ausgesetzt sehen. Die Zollbehörden haben aktuell einen klaren Fokus auf Unternehmen in diesem Bereich. Dies führt zu regelmäßigen Überprüfungen von Unternehmen in der Branche nach dem SchwarzArbG und bei Anknüpfungspunkten für ein Fehlverhalten schnell auch zu strafrechtlichen Ermittlungen.

Überprüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) ermächtigt die Behörden der Zollverwaltung zu umfangreichen Prüfmaßnahmen. Die Kompetenzen, welche in den in den §§ 2ff. SchwarzArbG geregelt sind, sind dabei weitreichend. Insbesondere können Geschäftsunterlagen, wie Lohnunterlagen und Stundenaufzeichnungen, in weitem Umfang eingesehen werden. § 5 SchwarzArbG enthält umfassende Duldungs- und Mitwirkungspflichten. § 5 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG enthält dabei zum Schutz der Selbstbelastungsfreiheit folgende Regelung:

„Auskünfte, die die verpflichtete Person oder einen ihrer in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.“

Gerade in der Zusammenarbeit mit App- Anbietern werden von dem Einsichtsrecht regelmäßig auch die von diesen erhobenen Daten umfasst sein. Diese enthalten vielfach umfangreiche und detaillierte technische Aufzeichnung zu dem Einsatz eines jeden Fahrers bzw. Fahrzeugs.

Diese oft sehr detailliert betriebenen Überprüfungen nach dem SchwarzArbG führen häufig in der Folge ohne Weiteres zu strafrechtlichen Vorwürfen und entsprechenden Ermittlungsverfahren.

Nachweisführung durch den Zoll

Auch in Bezug auf die Nachweisführung durch die Ermittlungsbehörden unterscheiden sich die genannten Fälle grundsätzlich nicht von sonstigen Verfahren nach § 266a StGB. Das zentrale Anliegen der Ermittlungsbehörden ist es, die (nach der Ermittlungshypothese) abweichend von der Entlohnung und sozialrechtlichen Anmeldung geleistete Arbeitszeit zu rekonstruieren.

Fahrer- und Fahrzeugdaten in den Apps

Eine entscheidende Rolle spielen hierbei die Fahrer- und Fahrzeugdaten. Gerade bei der Vermittlung über Apps werden von diesen eine Vielzahl von Standort- und Fahrtdaten erhoben. Die Aufzeichnungen sind wesentlich detaillierter, als dies im „klassischen“ Taxigewerbe vor der Digitalisierung der Fall war. Oft meinen die Zollbehörden, allein anhand dieser Daten vermeintliche Arbeitszeiten und entsprechende Lohnansprüche ermitteln zu können. Dies ist allerdings nicht unproblematisch.

Dokumentation und Nachvollziehbarkeit von Datenauswertungen

Wie zuverlässig eine solche Auswertung ist, ist Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich haben die Ermittlungsbehörden beispielsweise die Datenintegrität strikt zu wahren. So ist die Herkunft und Verwendung der Daten für alle Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere insoweit, als Auswertungssoftware verwendet wird. So genügt es beispielsweise nicht, dass lediglich die Ergebnisse behördlicher Ermittlungen etwa zur Arbeitszeit dokumentiert werden. Diese müssen im Einzelnen überprüfbar sein.

So können gerade im Taxigewerbe Pausenzeiten und ihre arbeitsrechtliche Einordnung umstritten sein. Im Zweifel werden die genaueren Umstände eine Arbeitspause über Befragung von Mitarbeitern zu ermitteln sein.

Überzogene Schätzungen

Vielfach drohen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 266a StGB weit überhöhte Schätzungen. Bereits im Ausgangspunkt es hier zu berücksichtigen, dass im Strafverfahren ein anderer Beweismaßstab gilt als im Sozialrecht. Zwar sind Schätzungen auch strafrechtlich grundsätzlich zulässig; diese bedürfen aber eines vernünftigen tatsächlichen Anknüpfungspunktes.

Vorwürfe der Steuerhinterziehung, § 370 AO

Vorwürfe nach § 266a StGB gehen mit Vorwürfen der Steuerhinterziehung Hand in Hand. Wenn keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, führt dies regelmäßig auch zur Hinterziehung von Lohnsteuer. Die Ermittlungen laufen häufig parallel und werden von den Steuerbehörden betrieben. Die entsprechenden Verfahren dürfen nicht aus dem Blick geraten, da neben den finanziellen auch zusätzliche strafrechtliche Folgen drohen.

Straftaten nach dem SchwarzArbG

In §§ 10, 10a und 11 SchwarzArbG sind weitere Straftatbestände normiert. Diese betreffen insbesondere die illegale Beschäftigung von Ausländern zu ungünstigen Arbeitsbedingungen.

Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG

Selbst wenn sie strafrechtliche Vorwürfe wegen Schwarzarbeit nicht begründen lassen, enthält das SchwarzArbG in § 8 eine ganze Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten. Dies betrifft insbesondere den Verstoß gegen Anzeige-, Nachweis- und Dokumentationspflichten. Bemerkenswert ist insofern auch, dass § 8 Abs. 3 SchwarzArbG eine leichtfertige Verletzung der Gebote des § 266a StGB als Ordnungswidrigkeit erfasst.

Zusammenfassung

Auch wenn Schwarzarbeit teilweise weit verbreitet ist, es ist unzulässig, alle Unternehmer in bestimmten Branchen über einen Kamm zu scheren. Die Nachweisführung hat in jedem Einzelfall individuell zu erfolgen hat. Gerade in der Datenauswertung und -verarbeitung hat der Zoll dies nicht immer im Blick. Insbesondere die Schadenshöhe wird teilweise weit überhöht geschätzt. Diese Fehler sind dann gegebenenfalls mühsam im Strafverfahren zu korrigieren.