Vorladung wegen Insolvenzverschleppung erhalten?

Sie haben eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, mit der Ihnen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO oder andere Insolvenzstraftaten vorgeworfen werden?

Als Fachanwalt für Strafrecht berate ich Sie in genau diesem Fall und erarbeite für Sie die bestmögliche Verteidigungsstrategie.

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Mandanten betreut

Langjährige Spezialisierung im Insolvenzstrafrecht

10+

Jahre Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht

Mögliche Folgen einer Insolvenzverschleppung können sein:

Klassische Fehler vermeiden und richtig handeln:

Lassen Sie uns Ihr Anliegen besprechen

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, sich nicht zu den Vorwürfen zu äußern und zu schweigen. Vermeiden Sie unbedachte und verfrühte Äußerungen. Erst wenn ein Anwalt die Ermittlungsakten eingesehen hat, lässt sich die strafrechtliche Lage seriös analysieren. Auf dieser Grundlage erarbeite ich für Sie die beste Lösung!

Die beste Verteidigungsstrategie ist in jedem Einzelfall neu zu entwickeln. So gibt es beispielsweise vielfältige Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Strafe und ohne Prozess einzustellen. Ich streite, wenn es unvermeidlich ist, auch vor Gericht für Ihre Rechte und begleite Sie durch die Verhandlung. Ich berate Sie in jeder Lage des Verfahrens – vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Rechtsmittelverfahren.

Case Studies im Insolvenzstrafrecht*

*Bitte beachten Sie, dass es sich um fiktive, aber wirklichkeitsnahe Beispiele handelt.

Handwerksbetrieb in Insolvenz

Die Staatsanwaltschaft warf meinem Mandanten vor, als Geschäftsführer eines über lange Jahre  erfolgreichen Handwerksbetriebes den Insolvenzantrag verspätet gestellt zu haben. Zudem wurden Vorwürfe wegen offener Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Durch eine detaillierte Stellungnahme konnte herausgearbeitet werden, dass die Insolvenzreife allenfalls fahrlässig verkannt worden war. In Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft konnte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153 StGB eingestellt werden.

GmbH in der Krise

Dem Geschäftsführer einer im Baugewerbe tätigen GmbH wurde vorgeworfen, kurz vor Stellung des Insolvenzantrages noch Bestellungen von Materialen getätigt zu haben, welche nicht bezahlt worden waren. Insoweit wurden Vorwürfe des Betruges erhoben. Durch eine klare Stellungnahme konnte dargelegt werden, dass der Geschäftsführer bei Bestellung fest mit Zahlungseingängen eines Auftraggebers gerechnet hatte, und es daher an einem Betrugsvorsatz fehlte.

Vermögensverschiebung in der Privatinsolvenz

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen seiner Privatinsolvenz Vermögenswerte beiseite geschafft zu haben. Insbesondere habe er eine ihm gehörende Wohnung an eine nahestehende Person veräußert. Daneben habe er weitere Vermögenswerte im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht angegeben. Durch die Stellungnahme im Ermittlungsverfahren gelang es, die tatsächlichen Hintergründe der Vermögensübertragung darzustellen und die Vorwürfe zu entkräften.

Effektive Strafverteidigung für Ihren Fall

Wenn Sie bereits eine Vorladung erhalten haben, ist anwaltlicher Beistand unverzichtbar. Als Anwalt nehme ich für Sie unverzüglich Akteneinsicht. Ganz wichtig: Gehen Sie nicht zur Vernehmung, sondern nehmen Sie jetzt Ihre kostenlose Erstberatung bei mir in Anspruch:

Profitieren Sie von meiner Expertise im Insolvenzstrafrecht!

Schulden und Zahlungsunfähigkeit sind für jedes Unternehmen ein unangenehmes Thema. Daher versäumen viele Unternehmer die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags und sehen sich anschließend mit dem Vorwurf einer Insolvenzverschleppung konfrontiert. Häufig werden in diesem Zusammenhang auch Vorwürfe weiterer Straftaten erhoben: Das kann sogenannte Bankrottdelikte (§§ 283 ff. StGB), das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) oder die Untreue (§ 266 StGB) betreffen.

FAQ – Antworten auf Ihre Fragen im Insolvenzstrafrecht

Hier finden Sie Antworten auf einige der häufigsten Fragen, die mir in meiner Praxis im Bereich des Insolvenzstrafrechts begegnen. 

Zentrales Delikt ist die Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO. Daneben enthält § 283 StGB einige zentrale Insolvenzdelikte, insbesondere das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten. Nicht selten werden im Rahmen einer Insolvenz auch Betrugsvorwürfe laut.

Nach § 15a Abs. 4 InsO ist strafbar, wer entgegen der insolvenzrechtlichen Pflicht einen Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt. Diese Pflicht trifft primär Mitglieder des Vertretungsorgans einer Gesellschaft, mithin Geschäftsführer oder Vorstände. Grundsätzlich ist ein Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife zu stellen.

Der Strafrahmen etwa der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Vielfach werden Straftaten im Insolvenzstrafrecht jedoch mit Geldstrafe geahndet. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Gerät das Unternehmen in die Krise, empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig insolvenzrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Vielen strafrechtlichen Risiken kann so vorgebeugt werden, insbesondere durch ordnungsgemäße Antragsstellung.

Eine ordnungsgemäße Buchführung ist in der Krise des Unternehmens besonders wichtig. Verstöße gegen die Buchführungspflichten, wie das Vernichten oder Verheimlichen von Buchhaltungsunterlagen, können zu strafrechtlichen Folgen führen. § 283 StGB enthält entsprechende Tatbestände.

Ja, die bewusst falsche Darstellung der finanziellen Lage eines Unternehmens in der Krise vor Insolvenzantragsstellung wird vielfach strafrechtliche Folgen haben. Dies gilt etwa, wenn dadurch Geschäftspartner getäuscht und geschädigt werden. Das Verschleiern der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage kann eine eigenständige Bankrottstraftat darstellen.

Die (strafrechtliche) Verantwortlichkeit von Geschäftsführern reicht weit. Diese kann auch an ein Unterlassen anknüpfen. Allerdings gibt es auch im Insolvenzstrafrecht keine Strafbarkeit ohne persönliche Vorwerfbarkeit. Es muss in jedem Fall der Verstoß gegen konkrete Strafnormen nachgewiesen werden.

Treten Sie mit mir in Kontakt

Lassen Sie uns Ihr Anliegen besprechen. Gerade im Strafrecht gilt: Je früher wir uns Ihrer Angelegenheit annehmen, desto besser für den weiteren Verlauf.
Nehmen Sie daher gerne kurzfristig Kontakt auf.