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Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2) dient der Umsetzung und Durchsetzung der europäischen Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR). Diese gilt als europäische Verordnung unmittelbar. Das KMAG regelt daher innerstaatliche Aufsichtsrechte, Befugnisse und – hier von zentralen Interesse – Straf- und Bußgeldvorschriften. So enthält § 46 KMAG eine Strafvorschrift, die insbesondere auf das unerlaubte Erbringen von Kryptodienstleistungen abstellt. Flankiert wird diese von umfangreichen Bußgeldvorschrift in § 47 KMAG. Beide Vorschriften sind von dem kriminalpolitischen Bestreben getragen, Verstöße möglichst umfassend zu erfassen. Die aufsichtsrechtliche Überwachung obliegt dabei der BaFin. Diese kann und wird in geeigneten Fällen die Strafverfolgungsbehörden einschalten bzw. Strafanzeige erstatten. Insgesamt soll das enge Regelungssystem der MiCAR auch auf strafrechtlichem Wege durchgesetzt werden.

Fachartikel aus dem Straf- und Wirtschaftsstrafrecht

Im Rahmen der Fachartikel informiere ich zu aktuellen Themen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung, insbesondere  in den Bereichen des Wirtschafts-, Steuer- und Insolvenzstrafrechts.  

Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2) dient der Umsetzung und Durchsetzung der europäischen Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR). Diese gilt als europäische Verordnung unmittelbar. Das KMAG regelt daher innerstaatliche Aufsichtsrechte, Befugnisse und – hier von zentralen Interesse – Straf- und Bußgeldvorschriften. So enthält § 46 KMAG eine Strafvorschrift, die insbesondere auf das unerlaubte Erbringen von Kryptodienstleistungen abstellt. Flankiert wird diese von umfangreichen Bußgeldvorschrift in § 47 KMAG. Beide Vorschriften sind von dem kriminalpolitischen Bestreben getragen, Verstöße möglichst umfassend zu erfassen. Die aufsichtsrechtliche Überwachung obliegt dabei der BaFin. Diese kann und wird in geeigneten Fällen die Strafverfolgungsbehörden einschalten bzw. Strafanzeige erstatten. Insgesamt soll das enge Regelungssystem der MiCAR auch auf strafrechtlichem Wege durchgesetzt werden.
Das Geldwäschegesetz normiert eine kaum überschaubare Vielzahl von Pflichten. Verstöße gegen diese Pflichten stellen in aller Regel auch Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG dar, die mit ganz erheblichen Bußgeldern geahndet werden können. Ordnungswidrigkeiten nach dem Geldwäschegesetz gewinnen daher in der Praxis immer weiter an Bedeutung.
Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen steigt – der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung folgend – seit Jahren. Entsprechend hat auch das Insolvenzstrafrecht, insbesondere die Insolvenzverschleppung, Konjunktur. Immerhin finden sich in den meisten Insolvenzverfahren Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten – zu formal und streng sind die zugrundeliegenden Regelungen des Insolvenz- und Handelsrechts. Daher lohnt aktuell ein Blick auf jüngste Entwicklungen im Insolvenzstrafrecht:
Im Insolvenzverfahren bestehen weit reichende Auskunftspflichten des Schuldners bzw. seiner Vertreter. Strafrechtlich gilt dagegen das Schweigerecht des Beschuldigten. Jedenfalls zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens wird sich der Beschuldigte regelmäßig hierauf berufen wollen. Diesen Widerstreit löst das Gesetz über das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO.
Die strafrechtliche Einziehung wird – in ganz unterschiedlichen Konstellationen – immer weiter ausgedehnt. Entscheidungen, die zu einer Begrenzung oder Einschränkung der Einziehung führen, sind selten. In diese Tendenz fügt sich auch eine neue Entscheidung des OLG Bremen vom 12. September 2025 (1 ORs 14/25), welche die Einziehung im Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 284 StGB (Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels) behandelt. Gegenstand der Entscheidung ist eine klar umrissene Frage, die jedoch in der Praxis erhebliche Bedeutung hat. Erstreckt sich die Einziehung auf sämtliche eingezahlten Einsätze oder sind Auszahlungen hiervon wiederum abzuziehen?
Am 18. Juni 2025 habe ich im Arbeitskreis Strafrecht des Berliner Anwaltsvereins zum Thema „§ 266a – Aktuelle Herausforderungen an die Verteidigung“ einen Vortrag halten. Zentrale Inhalte finden Sie im Folgenden zusammengefasst.
Das Geldwäschestrafrecht wird immer weiter ausgedehnt: unter anderem gewinnt die sogenannte Selbstgeldwäsche nach § 261 Abs. 7 StGB an Bedeutung. Über das Institut der Selbstgeldwäsche soll der Umgang des bereits an der Vortat Beteiligten mit aus dieser Tat stammenden Vermögenswerten erfasst werden. Im Grundsatz soll dieser sich nach dem Gedanken der mitbestraften Nachtat nicht erneut strafbar machen. Insoweit hat der Unrechtsgehalt der Vortat Vorrang, ein eigenständiges Unrecht versteht sich darüber hinaus jedenfalls nicht von selbst.
Der BGH hat sich jüngst dazu geäußert, wer faktischer Geschäftsführer bei der Firmenbestattung ist (Urteil v. 27. Februar 2025, 5 StR 287/24). Damit sind gleich zwei zentrale und ausgesprochen praxisrelevante Begriffe des Insolvenzstrafrechts betroffen. Die genannte Entscheidung erörtert gerade die Frage, welche Anforderungen an den Begriff in der besonderen Konstellation einer Firmenbestattung zu stellen sind.
Die Anzahl der Kontosperrungen wegen des Verdachts der Geldwäsche nimmt zu. Dies geht einher mit den immer weiter zunehmenden Verdachtsanzeigen nach §§ 43ff. GwG und der allgemein intensivierten Aufsicht. Insbesondere Kreditinstitute gehen immer mehr dazu über, umfassende Verdachtsanzeigen zu erstatten, wenn einzelne Transaktionen – aus welchen Gründen auch immer – beanstandet werden. Diese Verdachtsanzeigen gehen häufig auch mit „Kontosperrungen“ einher. Insbesondere wird die Bank die Ausführung der beanstandeten Transaktion regelmäßig für einen gewissen Zeitraum verweigern.