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Die Anzahl der Kontosperrungen wegen des Verdachts der Geldwäsche nimmt zu. Dies geht einher mit den immer weiter zunehmenden Verdachtsanzeigen nach §§ 43ff. GwG und der allgemein intensivierten Aufsicht. Insbesondere Kreditinstitute gehen immer mehr dazu über, umfassende Verdachtsanzeigen zu erstatten, wenn einzelne Transaktionen – aus welchen Gründen auch immer – beanstandet werden. Diese Verdachtsanzeigen gehen häufig auch mit „Kontosperrungen“ einher. Insbesondere wird die Bank die Ausführung der beanstandeten Transaktion regelmäßig für einen gewissen Zeitraum verweigern.

Fachartikel aus dem Straf- und Wirtschaftsstrafrecht

Im Rahmen der Fachartikel informiere ich zu aktuellen Themen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung, insbesondere  in den Bereichen des Wirtschafts-, Steuer- und Insolvenzstrafrechts.  

Neuer Gesetzentwurf der Bundesregierung: Zusammenfassung und Anmerkungen.
Wann droht der Widerruf der Approbation als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung?
Wir stellen das neue Wettbewerbsregister vor und erläutern seine Bedeutung.
Die Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG stellt bereits heute ein praktisch bedeutsames Instrument dar.
Eine neuere Entscheidung des BGH thematisiert Vorstandsvergütungen unter dem Gesichtspunkt der Untreue.
BGH-Entscheidung zum Verjährungsbeginn bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
Zur Problematik der Schadensbestimmung im Rahmen der Untreue bei Risikogeschäften.
Die genaue Frist- und Zeitberechnung bereiten gerade im Wirtschaftsstrafrecht immer wieder erhebliche Probleme.
§ 15a Abs. 4 InsO normiert die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung. Die Vorschrift stellt ein echtes Sonderdelikt dar: nur wer die besondere Tätereigenschaft aufweist, kann sich nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar machen. Wen die Insolvenzantragspflicht im Einzelnen trifft, ist jedoch jenseits der zentralen Konstellationen nicht ohne weiteres zu übersehen. Teilweise liegt dies auch an der wenig durchsichtigen Regelungstechnik und Fassung des § 15a InsO. Teilweise sind die Anforderungen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gegebenheiten durchaus komplex. Daher sollen im Folgenden einige Grundzüge zur Täterschaft in Bezug auf die Insolvenzverschleppung vorgestellt werden.