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Wie wird Geldwäsche bestraft? Die Strafvorschrift der Geldwäsche nach § 261 StGB sieht einen Strafrahmen vor, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren verhängt werden, § 261 Abs. 5 StGB. Was bedeutet das aber für den konkreten Fall? Mit welchen Folgen hat ein Beschuldigter in seinem Verfahren zu rechnen? Gerade wenn eine Vorladung wegen des Vorwurfs der Geldwäsche eingeht, stellt sich diese Frage mit besonderer Deutlichkeit.

Fachartikel aus dem Straf- und Wirtschaftsstrafrecht

Im Rahmen der Fachartikel informiere ich zu aktuellen Themen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung, insbesondere  in den Bereichen des Wirtschafts-, Steuer- und Insolvenzstrafrechts.  

BGH-Entscheidung zum Verjährungsbeginn bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
Zur Problematik der Schadensbestimmung im Rahmen der Untreue bei Risikogeschäften.
Die genaue Frist- und Zeitberechnung bereiten gerade im Wirtschaftsstrafrecht immer wieder erhebliche Probleme.
§ 15a Abs. 4 InsO normiert die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung. Die Vorschrift stellt ein echtes Sonderdelikt dar: nur wer die besondere Tätereigenschaft aufweist, kann sich nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar machen. Wen die Insolvenzantragspflicht im Einzelnen trifft, ist jedoch jenseits der zentralen Konstellationen nicht ohne weiteres zu übersehen. Teilweise liegt dies auch an der wenig durchsichtigen Regelungstechnik und Fassung des § 15a InsO. Teilweise sind die Anforderungen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gegebenheiten durchaus komplex. Daher sollen im Folgenden einige Grundzüge zur Täterschaft in Bezug auf die Insolvenzverschleppung vorgestellt werden.
Auskunftspflicht vs. strafrechtliche Verwertbarkeit : Problematik und Reichweite bei der Insolvenz
Strafrechtliche Bedeutung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wg. der CoVID19-Pandemie
Vorstellung des Entwurfs Verbandssanktionengesetzes mit wesentlichen geplanten Neuerungen
Im Steuerstrafrecht besteht die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit zu erlangen.
Neue Entscheidung des BGH zur Entscheidung über die Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern