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Das Geldwäschestrafrecht wird immer weiter ausgedehnt: unter anderem gewinnt die sogenannte Selbstgeldwäsche nach § 261 Abs. 7 StGB an Bedeutung. Über das Institut der Selbstgeldwäsche soll der Umgang des bereits an der Vortat Beteiligten mit aus dieser Tat stammenden Vermögenswerten erfasst werden. Im Grundsatz soll dieser sich nach dem Gedanken der mitbestraften Nachtat nicht erneut strafbar machen. Insoweit hat der Unrechtsgehalt der Vortat Vorrang, ein eigenständiges Unrecht versteht sich darüber hinaus jedenfalls nicht von selbst.

Fachartikel aus dem Straf- und Wirtschaftsstrafrecht

Im Rahmen der Fachartikel informiere ich zu aktuellen Themen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung, insbesondere  in den Bereichen des Wirtschafts-, Steuer- und Insolvenzstrafrechts.  

Eine kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB kann auch im Wirtschaftsstrafrecht anzunehmen sein. Wir stellen Kriterien vor.
Der BGH hat erstmals die Strafbarkeit einer Verurteilung in einem Cum-Ex Verfahren bestätigt. Wir informieren über Hintergründe und Verteidigungschancen in Cum-Ex Verfahren.
Neuer Gesetzentwurf der Bundesregierung: Zusammenfassung und Anmerkungen.
Wann droht der Widerruf der Approbation als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung?
Wir stellen das neue Wettbewerbsregister vor und erläutern seine Bedeutung.
Die Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG stellt bereits heute ein praktisch bedeutsames Instrument dar.
Eine neuere Entscheidung des BGH thematisiert Vorstandsvergütungen unter dem Gesichtspunkt der Untreue.
BGH-Entscheidung zum Verjährungsbeginn bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)
Zur Problematik der Schadensbestimmung im Rahmen der Untreue bei Risikogeschäften.