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Das Geldwäschestrafrecht wird immer weiter ausgedehnt: unter anderem gewinnt die sogenannte Selbstgeldwäsche nach § 261 Abs. 7 StGB an Bedeutung. Über das Institut der Selbstgeldwäsche soll der Umgang des bereits an der Vortat Beteiligten mit aus dieser Tat stammenden Vermögenswerten erfasst werden. Im Grundsatz soll dieser sich nach dem Gedanken der mitbestraften Nachtat nicht erneut strafbar machen. Insoweit hat der Unrechtsgehalt der Vortat Vorrang, ein eigenständiges Unrecht versteht sich darüber hinaus jedenfalls nicht von selbst.

Fachartikel aus dem Straf- und Wirtschaftsstrafrecht

Im Rahmen der Fachartikel informiere ich zu aktuellen Themen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung, insbesondere  in den Bereichen des Wirtschafts-, Steuer- und Insolvenzstrafrechts.  

Vorwürfe wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO zielen regelmäßig auf die Geschäftsführer, können gelegentlich aber auch andere Personen erfassen. Eine jüngere Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Lübeck (Beschluss vom 27. Februar 2023, 6 Qs 33/22, 6 Qs 33/22 - 720 Js 4897/20) lenkt den Blick auf genau eine solche Konstellation:
Auch und gerade im Wirtschaftsstrafrecht wird die Vertretung von Geschädigten und geschädigten Unternehmen immer wichtiger. Vielfach geht es dabei auch um die (vorläufige) Sicherung von Vermögenswerten.
Die Strafvorschrift der Geldwäsche gemäß § 261 StGB ist wichtiger denn je. Dies zeigen nicht zuletzt jüngere Gesetzgebungsvorhaben wie beispielsweise das sogenannte Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz. Dieses soll ein Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, in welchem wesentliche Zuständigkeiten konzentriert werden, schaffen. Es steht daher zu erwarten, dass die Verfolgungsintensität – auch und gerade unter dem Eindruck europäischer Gesetzgebung – weiter zunehmen wird.
Insolvenzverschleppung durch Geschäftsführer stellt ein relevantes Risiko dar. Daher lohnt ein genauer Blick auf die Voraussetzungen der Strafbarkeit und besondere Risiken.
§ 261 StGB normiert die Strafbarkeit der Geldwäsche. Die Vorschrift zielt darauf, dem Umgang mit aus rechtswidrigen Taten stammenden Vermögenswerten zu unterbinden. Auf diese Weise soll ein Beitrag zur wirksamen Verbrechensbekämpfung geleistet werden, indem die hieraus erwachsenden finanziellen Vorteile unterbunden werden. Das Geldwäschegesetz verpflichtet inzwischen umfangreich zur Erstattung von Verdachtsmeldungen (etwa nach § 43 GwG), wenn Umstände darauf hindeuten, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammenden könnte. Entsprechend steigt nicht nur die Anzahl von Ermittlungsverfahren, sondern auch die Gefahr, zu Unrecht in den Fokus der Ermittlungsbehörden zu geraten. Deshalb stellt sich immer häufiger die Frage, wie mit einer Vorladung wegen Geldwäsche umzugehen ist.
Der BGH hat sich wieder einmal zur Strafbarkeit der sogenannten Firmenbestattung geäußert.
Das BVerfG hat ein einer neuen Entscheidung zur Einziehung auch eine echte Rückwirkung gebilligt. Wir stellen die Entscheidung vor.
Der BGH hat jüngst erneut präzisiert, was Verständigungsgespräche sind und wann sie protokolliert werden müssen. Das ist in der Praxis immer wieder problematisch.
Eine Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten kann ganz erhebliche Nebenfolgen haben: vom Gewerberecht zum Gesellschaftsrecht. Wir stellen zentrale Aspekte vor.