
- Geldwäsche
Das Geldwäschegesetz normiert eine kaum überschaubare Vielzahl von Pflichten. Verstöße gegen diese Pflichten stellen in aller Regel auch Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG dar, die mit ganz erheblichen Bußgeldern geahndet werden können. Ordnungswidrigkeiten nach dem Geldwäschegesetz gewinnen daher in der Praxis immer weiter an Bedeutung.
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- Ratgeber
Fachartikel aus dem Straf- und Wirtschaftsstrafrecht
Im Rahmen der Fachartikel informiere ich zu aktuellen Themen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung, insbesondere in den Bereichen des Wirtschafts-, Steuer- und Insolvenzstrafrechts.
- Wirtschaftsstrafrecht
In jüngerer Zeit sind immer wieder Vorwürfe wegen Schwarzarbeit gegen Fahrdienstunternehmen laut geworden. Insbesondere in den Medien haben diese ein breites Echo erfahren. Razzien und Durchsuchungen sind im großen Umfang erfolgt. Im Fokus standen dabei Unternehmen, die über die bekannten Apps (uber, bolt, freenow u.a.) Fahrdienstleistung anbieten.
- Geldwäsche, Wirtschaftsstrafrecht
Glücksspiel im Internet ist weit verbreitet – weiter als jemals zuvor. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei streng: Die Veranstaltung eines Glücksspiels im Internet setzt grundsätzlich eine innerstaatliche Erlaubnis voraus. Zudem besteht immer mehr die Gefahr, in Folge einer Verdachtsanzeige nach dem Geldwäschegesetz in den Blick der Ermittlungsbehörden zu gelangen.
- Geldwäsche
Am 23. Januar 2025 habe ich bei der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen vor überwiegend strafrechtlich tätigen Kollegen zu aktuellen Entwicklungen der Geldwäschestrafbarkeit vorgetragen.
Einige zentrale Aspekte will ich im Folgenden überblicksartig darstellen.
- Geldwäsche
Wie wird Geldwäsche bestraft? Die Strafvorschrift der Geldwäsche nach § 261 StGB sieht einen Strafrahmen vor, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren verhängt werden, § 261 Abs. 5 StGB. Was bedeutet das aber für den konkreten Fall? Mit welchen Folgen hat ein Beschuldigter in seinem Verfahren zu rechnen? Gerade wenn eine Vorladung wegen des Vorwurfs der Geldwäsche eingeht, stellt sich diese Frage mit besonderer Deutlichkeit.
- Geldwäsche
Das Geldwäschegesetz enthält in (zunächst übersichtlich erscheinenden) 59 Paragrafen eine Vielzahl von komplexen Regelungen. Diese werden durch die nahezu unermüdliche Tätigkeit des Gesetzgebers immer weiter ausgedehnt, ergänzt und modifiziert. Es handelt sich bei den Vorschriften des Geldwäschegesetzes zwar nicht um strafrechtliche Regelungen, allerdings haben sie für die strafrechtliche Praxis unter unterschiedlichen Gesichtspunkten Bedeutung: Vielfach sind es die Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz (§§ 43 ff. GwG), die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Geldwäsche führen. Daneben enthält das Geldwäschegesetz selbst eine ganze Reihe von (teils empfindlichen geahndeten) Ordnungswidrigkeiten. Es bestehen mithin erhebliche Wechselwirkungen.
- Insolvenzstrafrecht
Vorwürfe wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO zielen regelmäßig auf die Geschäftsführer, können gelegentlich aber auch andere Personen erfassen. Eine jüngere Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Lübeck (Beschluss vom 27. Februar 2023, 6 Qs 33/22, 6 Qs 33/22 - 720 Js 4897/20) lenkt den Blick auf genau eine solche Konstellation:
- Wirtschaftsstrafrecht
Auch und gerade im Wirtschaftsstrafrecht wird die Vertretung von Geschädigten und geschädigten Unternehmen immer wichtiger. Vielfach geht es dabei auch um die (vorläufige) Sicherung von Vermögenswerten.
- Geldwäsche
Die Strafvorschrift der Geldwäsche gemäß § 261 StGB ist wichtiger denn je. Dies zeigen nicht zuletzt jüngere Gesetzgebungsvorhaben wie beispielsweise das sogenannte Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz. Dieses soll ein Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, in welchem wesentliche Zuständigkeiten konzentriert werden, schaffen. Es steht daher zu erwarten, dass die Verfolgungsintensität – auch und gerade unter dem Eindruck europäischer Gesetzgebung – weiter zunehmen wird.
- Insolvenzstrafrecht
Insolvenzverschleppung durch Geschäftsführer stellt ein relevantes Risiko dar. Daher lohnt ein genauer Blick auf die Voraussetzungen der Strafbarkeit und besondere Risiken.








